Unfallwagen gekauft. was machen?

Hallo zusammen!
hab mir letzte woche ein skoda octavia bj.2002 mit 118tkm (diesel) aus 2 hand für 5800€ gekauft. soweit so gut. heute hab ich festgestellt das der wagen ein unfall hatte. hab den vorbesitzer angerufen und er hat bestätigt das der wagen ein größeren schaden hätte, wurde aber alles repariert. bei dem verkauf hat der vobesitzer es mitgeteilt das es ein unfallwagen ist. eus wurde an ein größeren geschäft verkauft, die aber weiter verkauften, weiß aber nicht wie oft :cry: . auf jedenfall hab ich es bei einem händler gekauft und der hat reingeschrieben daß ein schaden nicht bekannt ist (also unfallfrei). was soll ich jetzt machen? und um wie viel würde jetzt der wagen weniger kosten?

Ähm… Nichts gegen dich, aber etwas mehr Schreibstil wäre hilfreich!

Ich habe das nun so verstanden:

  1. Du hast das Auto beim Händler gekauft, also inkl. Gewährleistung.
  2. Du hast den Vorbesitzer angerufen - sprich den Händler umschifft - und dabei erfahren, dass es sich um ein Unfallauto handelt.
  3. Der Händler hat den Wagen im Kaufvertrag als "unfallfrei" verkauft?

Im Prinzip gilt es zu klären, ob der Vorbesitzer den Wagen auch als unfallfrei an den Händler verkauft hat. Falls ja, dann sollte es hier Probleme geben. Wenn der Händler aber davon wusste und den Wagen als unfallfrei verkauft hat, dann ist der Kaufvertrag im Grunde nichtig. Das sollte man aber zur Sicherheit mit einem Anwalt in Ruhe besprechen…

Bezüglich Kaufpreisminderung: Das kann nur ein Experte feststellen. Vielleicht kannst du dich mit dem Händler auch so einigen, aber das klappt wohl in den seltensten Fällen…

was steht im kaufvertrag? unfallfrei oder nicht bekannt?

Die Frage ist erstmal, wie man "Unfallwagen" definiert. Bei manchen Sachen muss der Unfall nicht angegeben werden, wenn z.B. nix am Rahmen war oder so (genauen Wortlaut muesste man nochmal raussuchen).

das stimmt was du schreibst, aber es ist so das der wagen an ein z.B skoda händler verkauft hat und der vorbesitzer hat angegeben das es ein unfallwagen ist. der skoda händler hat es weiter verkauft und ich weiß nicht an wenn. es kann sein das der wagen noch 2 oder 3 mal verkauft wurde aber nie angemeldet wurde. so und da wo ich es gekauft habe, hat er rein geschrieben das ein schaden nicht bekannt ist.

tja dann hast du pech gehabt!

Vollkommener Unsinn, Overhauler…

Es wird zwischen Bagatell- und Unfallschaden unterschieden… Oftmals sind Parkschrammen oder Steinschläge / Hagelschäden Bagatellschäden und Unfallschäden mit Einsatz von Spachtelmasse oder dem Tausch von Teilen - man muss aber auch den Fahrzeugwert dabei betrachten… Im Grunde sollte man sowas spezifisch entscheiden lassen - am besten unter Zuhilfenahme eines Verkehrsrechtsexperten…

so bei mir im kaufvertrag steht: dem verkäufer sind auf andere weise unfallschaden bekannt und da hat er nein angekreuzt

und übrigens der vorbesitzer meinte daß der schaden (vorne rechts) war für ca. 6000€, habe aber alles in einem werkstatt machen lassen

@soap - rat mal warum ich schrieb, dass es auf die Definition ankommt. Manche meinen naemlich es sei ein Unfallschaden, wenn die Stossstange mal getauscht wurde wegen einem kleinen Rempler, was aber nicht wirklich ein "Unfallschaden" ist - was dann eher unter Bagatellschaden fallen wuerde. Aber konkrete Angaben zum Schadensumfang hat ja der Themenstarter nicht angegeben - daher meine allgemeine Anregung, das zu Pruefen. Wenn das nicht zutrifft oder eindeutig aufgrund des Umfangs ist, dann ists ja auch in Ordnung.

Wenn beispielsweise die Stoßstange getauscht werden musste, gilt das schon als Unfallwagen. Es zählt hier nicht, wie das verschiedene Leute definieren, sondern wie das die Rechtssprechung sieht.

@TE: Was willst du nun? Wagen zurückgeben? Preisnachlass? Im übrigen finde ich auch, dass etwas Rechtschreibung, Satzbau und Grammatik dir behilflich werden könnte.

also ich würde Preisnachlass vorziehen! Deswegen war auch meine Frage: wie viel!!!

Was schreib ich denn die ganze Zeit??? Das es rechtlich keinen Sinn hat die Definition von deinem Nachbarn als naechstbeste Meinung zu verwenden (ausser vielleicht er ist Anwalt oder Gutachter in dem Gebiet) duerfte ja klar sein. Wenn man ein Loch in den Sitz gefurzt hat zaehlt das auch nicht als Unfallschaden, obwohl das unvorhersehbar, mechanisch und durch Einfluss anderer (in dem Fall die Bohnen vom Vortag) zustande kam…

Falls ich mich bezueglich des Sitzes taeusche bekommt derjenige der es rausfindet am FFM ne Wurschtsemmel.

Desweiteren hab ich keine eigene Definition angegeben sondern die Anregung vorhandene Urteile zum Thema zu betrachten, aber wenn man nicht alles selber machen muss:

http://www.bmw-forum.de/viewtopic.php?p=285176&sid=d2ccfc333c1d9f842b32a13b55fc3c00

Frag einfach nen Rechtsverdreher.

tja… @moiput kann da auch mitreden… Er kam wegen ner Bremse zu mir, aber ich konnte den Wagen nur noch Todschreiben…

Auch nen vertuschter Schaden, vonnem Türkenhändler gekauft…ganze hintere Seitenwand getauscht, vorne Rechts der Längsträger gecrackt etc. etc. jetzt ein jahr später beginnt alles zu Gammeln, aber WIE.

Er regelt das jetzt mit seinem Anwalt !

ja da sagt unser audimeister nix falsches…

stimmt leider genau so wie schon gesagt…und gammeln ist noch milde ausgedrückt… kann da auch nur raten sofort zum anwalt und kohle zurück holen!!!

am besten sofort weil nach 6 monaten bist du in der beweispflicht… und jetzt muss der händler das gegenteil beweisen was er wohl nicht kann…

Also wenn der Vorbesitzer den Schaden für 6k Euro reparieren lassen hat, dann kann man schon davon ausgehen, dass es ein verherender Schaden gewesen ist und nicht nur eine Stoßstange getauscht wurde…
Ich würde den Schaden sogar auf "Totalschaden" taufen… Kommt halt immer drauf an, wann das gewesen ist und wieviel Euro der Restwert des KFZ damals war…

Ich würd zuerst mit dem Händler Kontakt aufnehmen und ihn mit dieser Sache konfrontieren… Falls ihr dann immer noch nicht auf einen gemeinsamen Nenner kommt, dann das Ganze mit dem Anwalt durchkauen…
Achja, lass dich vom Verkäufer nicht ewig hinhalten…

Jetzt macht mal langsam, 6.000 Euro klingt viel, ist aber selbst bei einem sehr leichten Unfall schnell überschritten, also hier von einem Totalschaden zu sprechen halte ich für unpassend!

Also 6.000 Euro Schaden in den ersten Jahren, sprechen natürlich gegen ein "unfallfreies Auto" aber nicht für einen Totalschaden. Bei einem 10 oder gar 15 Jahre alten A3 sieht das natürlich anders aus!

Bei einem Auto, bei dem der Restwert 5800 Euro betragt und man einen Schaden von 6000 Euro verursacht…
Dann ist das in meinen Augen ein Totalschaden… Schaden übersteigt Restwert…!

Ich hatte zuvor hingeschrieben, dass es darauf ankommt, was damals (am Tag des Unfalls) der Restwert des Autos war… Denn nur darauf kommt es an…

Ich zitiere mal aus einem anderen Forum:[b] Eine gesetzliche Definition des Begriffs Unfallwagen gibt es nicht. Jedoch hat sich der BGH mit der Frage ab wann ein Unfall an einem Kfz dem Käufer mitgeteilt werden muss in seinem Urteil vom 10.07.2007 (Az. VIII ZR 330/06) beschäftigt.

Der BGH unterscheidet hier zwischen einem Bagatellschaden und einem Sachmangel. Danach muss der Verkäufer eines Gebrauchtwagens einen Schaden oder Unfall, der ihm bekannt ist oder mit dessen Vorhandensein er rechnet, grundsätzlich auch ungefragt dem Käufer mitteilen, wenn er sich nicht dem Vorwurf arglistigen Verschweigens aussetzen will. Es sei denn, der Schaden oder Unfall war so geringfügig, dass er bei vernünftiger Betrachtungsweise den Kaufentschluss nicht beeinflussen kann. Die Grenze für nicht mitteilungspflichtige "Bagatellschäden" ist bei Personenkraftwagen sehr eng zu ziehen. Als "Bagatellschäden" hat der BGH bei Personenkraftwagen nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden anerkannt, nicht dagegen andere (Blech-) Schäden, auch wenn sie keine weitergehenden Folgen hatten und der Reparaturaufwand nur gering (in einem Falle aus dem Jahre 1961 332,55 DM) war.

Ob das Fahrzeug nach dem Unfall fachgerecht repariert worden ist, ist nicht von Bedeutung. D.h. im Ergebnis muss auch ein Schaden nach einer völlig fachgerechten Reparatur, die den Unfall nicht mehr erkennen lässt, dennoch mitgeteilt werden. Sollte man als Käufer eines Gebrauchtwagen über vorherige Unfälle aufgeklärt worden sein, so muss man diese Information an den nächsten Käufer ebenfalls weitergeben. Sofern man sich als Verkäufer nicht sicher sein kann, ob in der Kette der Eigentümer ein Unfallschaden vorlag, sollte man dies bei einem Verkauf entsprechend mitteilen.

Im Ergebnis ist zwar der Begriff Unfallwagen nicht zwingend zu verwenden, aber da jede Beschädigung überhalb der Bagatellschwelle anzugeben ist, könnte man insofern von einem Unfallwagen sprechen. Die Informationspflicht betrifft hierbei Verbraucher und Unternehmer gleichermaßen.[/b] Ich stimme nicht unbedingt mit dieser Definition überein, ein ausgetauschter Kotflügel ist dann wohl schon ein Unfallwagen :grinsno:. Insgesamt ist das recht schwammig formuliert, ich denke hier muss von Fall zu Fall differenziert werden. Aus längerer Erfahrung in dem Umfeld kenne ich das auch so: Austauschbar?=Unfallfrei. Anders verhält es sich natürlich, wenn gerichtet/geschweißt werden muß.

@Soap mäßige mal bitte etwas deine Antwortweise. @TE Versuche mal bitte wirklich einen sinnvollen, zusammenhängenden Text zu erstellen. Im Grunde hat glaube ich noch keiner so wirklich verstanden wer wann von wem ein Auto gekauft hat.

Nein, selbst eine getauschte Tür gilt nicht als Unfallwagen, alles was nur geschraubt ist kann getauscht werden (was meinst du was im Werk schon getauscht oder sogar neu lackiert wird…:rolleyes: ). Anders ist es bei Teilen, die geschweißt werden müssen und/oder der Wagen auf die Richtbank muß.