Ich habe vor 10 tagen einen 1.9tdi 1z Motor aus meinem Audi 80 Privat verkauft.
Der Motor hat bei mir bis zum ausbau super funktioniert (Audi wegen Heckschaden geschlachtet).
am Montag ruft mich plötzlich sein Mechaniker an die Einspritzpumpe muss defekt sein Weil der Motor springt nicht an, er bringt mir den Motor wieder!
Der Mechaniker hat aber die Einspritzpumpe von meinen Motor auf einen anderen rüber gebaut.
Darauf habe ich gesagt ,dass ich das nicht mehr zurück nehme da bei mir alles noch funktioniert hat.
Die Pumpe muss er Kaputt gemacht haben.
Heute hat er mich noch einmal angerufen und gesagt, dass die Pumpe nicht defekt ist sondern nicht funktioniert hat da diese angeblich mit dem steuergerät nicht zusammen passt und er mir daher den gesamten Motor wieder bringen will da er keine verwendung dafür hat.
Mich interessiert das aber nicht das ich den wieder zurück nehme.
Der kann mir ja eine defekte Pumpe einbauen ohne dass ich das Prüfen kann.
Außerdem habe ich auch keine verwendung mehr dafür
danke für die schnelle antwort.
die Angaben die ich im gegeben habe waren nach meinem wissen alle korrekt da bei mir alles noch Funktioniert hat.
Kaufvertrag haben wir gar keinen geschrieben.
Sorry, hab gerade gesehen, dass du Österreicher bist. Da kenne ich mich nicht aus. In Deutschland ist es auf alle Fälle so, wie geschrieben.
Ein mündlicher KV hat in DL zumindest auch die gleiche Kraft, wie ein schriftlich geschlossener Vertrag. Schriftlich ist nur besser, falls es mal Ärger gibt und man einen Nachweis benötigt.
wenn er keinen Kaufvertrag hat…dann stelle ich mir eine Frage…Wem Gehört der motor?? wenn einer mit mir sone Show abziehen würde, dann hätte ich nicht so einen motor besessen…Klingt zwar absolut unfair aber ich habe selber mein Auto schlachten müßen und den motor verkauf und das gleiche durch
@ audi-raudi ich bin völlig deiner meinung.
ich bin ja kein Tauschladen wo sich einer den Motor holen kann, die guten Teile ausbaut und irgend einen teil wieder einbaut und sein geld zurück haben will. und ich soll den dann wieder weiter verkaufen.
der soll den selbst weiter verkaufen wenn er die Teile doch nicht brauchen kann.
das mit dem mündlichen Vertrag stimmt schon, aber beim Bäcker bekomm ich auch eine Rechnung
In der Tat, auch bei einem mündlichen Kaufvertrag gibt es Gewährleistung! Habt ihr die beim Verkauf/Kauf nicht AUSGESCHLOSSEN, so kann der Käufer die Beseitigung des Mangels oder die Rückabwicklung des Vertrages, also die Rückgabe gegen Erstattung des Kaufpreises, verlangen. Denke das wird in Österreich nicht großartig anders sein.
@Airforc3 Könntest du mir mal bitte einen Link schicken in dem das drinne Steht …Für PRIVAT PERSONEN??? also VON PRIVAT FÜR PRIVAT…Arglistige Täuschung: OK
bevor wir uns hier noch übers kleingedruckt unterhalten …wieder zurück zum Thema
@Hufi_91 Hast du reinzufällig ein viedeo das du Kurz vor dem ausbau von dem laufenden Motor gedreht hast?
Es kommt also ganz darauf an wie der Verkauf formuliert war. Das Problem ist: Du kannst als Privatverkäufer zwar eine Gewährleistung ausschließen (nicht eine Garantie, die kannst Du auf Gebrauchtware sowieso nicht geben da Du nicht der Hersteller bist), aber Du musst dies eben auch tun, sonst kann es gut sein dass Du ewig nachbessern darfst.
Der Knackpunkt ist hier aber dass die Ware für die Gültigkeit dieses Ausschlusses unverändert bleiben sollte.
Da der Kunde die Ware schon in Betrieb genommen hat indem er sie laut eigener Aussage ja veränderte (Teile davon abbaute und woanders einsetzen wollte) haftest Du meines Wissens nach nicht für Beschädigungen, die durch diese Umbauarbeiten entstanden sein könnten.
Falls Du wirklich keinen Gewährleistungsausschluss geltend gemacht hast würde ich aber trotzdem SEHR schnell einen Anwalt zu Rate ziehen - eine Rechtschutzversicherung hast Du hoffentlich?
das is leider nich so toll (das mit dem Video hatte mir damals den Rücken gestärkt)
da kann ich dir von meiner Seite leider nicht weiterhelfen…aber ich sehe, wir haben hier ein paar leute die mehr konform mit sonen Angelegenheiten sind…viel Erfolg weiterhin
Es gibt da keinen Unterschied zwischen privat oder gewerblich… du denkst bestimmt an Ebay, oder? Wo immer steht "…da privater Verkäufer"… Ein privater Verkauf implementiert auf keinen Fall den generellen Verlust von Gewährleistungsansprüchen. § 433
Vertragstypische Pflichten beim Kaufvertrag
i Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.
(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.[/i]
§ 437 Rechte des Käufers bei Mängeln
Ist die Sache mangelhaft, kann der Käufer, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
nach § 439 Nacherfüllung verlangen,
nach den §§ 440, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 441 den Kaufpreis mindern und
nach den §§ 440, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.
Eventuell noch interessant:
§ 476 Beweislastumkehr
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
i Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.
(2) Ein im Grundbuch eingetragenes Recht hat der Verkäufer zu beseitigen, auch wenn es der Käufer kennt.[/i]
Also alles in allem sehe ich gute Karten, dass du da garnichts zurücknehmen muss oder sonst irgendwinen finanziellen Schaden erleidest Sieht für mich ganz so aus als wolle der Mechaniker/Käufer eine Fehlentscheidung rückgängig machen.
Hmm… Also entweder ich hab irgendwas überlesen oder hier gehen manche von falschen Tatsachen aus. Der Käufer will keine Gewährleistung o.ä. haben sondern ein Rückgaberecht, da das Teil ja im Prinzip nicht defekt ist, sondern nur bei ihm (in seinem System, also seinem Stg., Thema Inkompatibilität?) nicht läuft. Daher sehe ich es eigtl. als Forderung nach Rückgabe und Erstattung des Kaufpreises und die musst du, sofern du nicht online verkauft hast glaube ich nicht geben.