Ich habe ein Problem mit meiner Mietwohnung, in der ist der Kühlschrank der EKB defekt. Ich wohne jetzt seit 2 Jahren drin. Ich habe die üblichen Absätze zu Schönheitsreparaturen im Vertrag. Jedoch habe ich einen übersehen, da er wo ganz anders im Vertrag steht.
Er lautet:
Der Vermieter stellt dem Mieter während der Mietzeit auf seine Kosten unentgeltlich eine EBK zur Verfügung. Diese ist nicht bestandteil des Mietgegenstandes. Nach Auszug des Mieters verbleibt die Küche im Eigentum des Vermieters. Sie ist vom Mieter pfleglich zu behandeln, auf dessen Kosten instand zu halten ggf. instand zu setzen sowie nach Ablauf des Mietverhältnisses in ordnungsgemäßem, funktionsfähigen und neuwertigem Zustand dem Vermieter zurückzugeben.
Daher muss ich wohl den Kühlschrank alleine zahlen, da eine Rep. teurer ist als die Rep, laut Kostenvoranschlag. Ein Neugerät kostet etwa 300 Euro (preiswertester Anbieter). Was ich eigentlich vermeiden möchte, da ich eh in 3 Monaten ausziehen werde.
Ist dieser Passus im Mitvertrag wirklich rechtens? Vor allem das "neuwertigem Zustand" stößt mir etwas auf. Da gab es ja glaube so eine Regelung "Neu für Alt".
Die Küche ist an sich etwa 8-12 Jahre alt (denke ich). Ich bin nicht im Mieterverein.
Wäre wirklich super wenn da jemand Ahnung von hätte.
Das ist wieder so ein Gummi Passus über den sich trefflich streiten lässt. Da die Küche unentgeltlich zur Verfügung gestellt wird kann man davon ausgehen das der Mieter sie auf seine Kosten Instandhalten muss. Da die Küche aber schon so alt ist kann man nicht verlangen das eine Reparatur den Wert eines Teils überschreitet. Auch halte ich es für grenzwertig beim Kühlschrank ein Neugerät zu verbauen.
Meine Idee wäre jetzt ein gutes Gebrauchtgerät für 50 - 100€ einzubauen. Bei einem Händler der gebrauchte Geräte verkauft bekommt man meist auch ein halbes Jahr Gewährleistung. Damit solltest Du deinen Pflichten was die Instandhaltung der Küche betrifft nachgekommen sein.
Was Du genau machen kannst um im Recht zu bleiben wird Dir nur ein Rechtsanwalt sagen können. Entweder bei der Verbraucherzentrale oder beim Mieterverein nachfragen. Der Mieterverein hilft einem gegen einen kleinen Obulus meistens auch so weiter.
Da ich weder die Höhe deines Mietzinses (=Miete) und der ortsüblichen Miete bei dir kenne, kann man sich zu dieser Formulierung wenig konkret auslassen.
Sollte deine Miete so hoch sein, wie die ortsübliche Miete vergleichbarer Wohnungen, bei denen die EBK nicht "kostenlos zur Nutzung überlassen" und von der "Mietsache ausgenommen" ist, ist diese Regelung unwirksam, da dann du unangemessen benachteiligt würdest.
Generell halte ich es für rechtlich höchst fragwürdig, ob die von dir angesprochene Klausel generell zulässig ist (dass sie empirisch gesehen häufig vorkommt, ist kein Argument für die Zulässigkeit).
Normalerweise sind EBK nämlich selbstverständlich Bestandteil der Mietsache, sodass der Vermieter für Mängel einzustehen hat.
Würde das Ganze mal dem Mieterverein vorlegen oder (falls Rechtschutz vorhanden) bei nem Anwalt nachfragen.
Ich habe selber eine Kaltmiete von 4,90 Euro pro qm. Der Mietspiegel nimmt bei einer EBK und meinen Ausstattungen für die Stadt 5,00 als unteren Wert, 5,67 als mittleren und 6,60 als hohen Wert. Ohne EBK kommen bei dem Mietspiegelrechner meiner Stadt das gleiche raus.
Damit würde ich drunter liegen.
Ich´weiß aber definitiv, dass Wohnungen mit EBK bei uns im Haus mehr kosten als ohne, da ich vorher in einer anderen hier im Haus gewohnt habe. Damals hatte ich mir eine ohne und eine mit EBK angeschaut. Er rechnete damals vor mir mit dem Taschenrechner den Aufschlag für die EBK aus. Also gibt es ihn definitiv.
Das Problem an der Wohnung in der ich jetzt bin, da haben alle mit gleichem Grundriss schon eine EBK drin. Ich könnte also nichtmal beim Nachbarn fragen ob er weniger zahlt.
Das ist jetzt keine Rechtsberatung - noch darf ich keine geben
Erstens liegt bei einem Mietvertrag die Formfreiheit vor. D.h. das der Vermieter eigentlich alles reinschreiben kann außer es verstößt gegen die guten Sitten. Da der Vermieter dir die Küche gebührenfrei für die Mietdauer übergeben hat, durch die Mietklausel aber sich bzw. die EBK gesichert hat und das du für die Instandsetzung sorgen musst, wird dir zu 99% kein Gericht Recht geben. Wie es aussieht musst du für den defekten Kühlschrank aufkommen. Du hättest wenn du weiterhin in der Wohnung bleiben würdest vielleicht eine Mietminderung wegen vielleicht angefallenen Mängeln bewirken können - dieser Minderung hätte aber der Vermieter zustimmen müssen. Es wäre eine Möglichkeit gewesen dich mit den Vermieter zu einigen und den defekten Kühlschrank dadurch zu verrechnen. Hast du Mietkaution hinterlegt? Wenn ja würde ich an deiner Stelle auf jeden Fall den Kühlschrank in Ordnung bringen, da der Vermieter in der Lage ist die aufgekommenen Mängel ( wie der Kühlschrank z.B. ) von dieser abzuziehen.
Ich würde dem Rat vom A3Opa zustimmen und dir empfehlen einen gebrauchten kostengünstigen Kühlschrank einzubauen. Bedenke das immer der Vermieter damit einverstanden sein muss.
Wegen dem "neuwertigen Zustand" mach dir keine Sorgen. Diese Passage fällt unter Sittenwidrigkeit.
MfG Brani
Danke für eure Antworten erstmal!
Ich dachte ja eher, dass dadurch der ganze Passus hinfällig ist.
Meine Überlegung wäre nun, den Kühlschrank nicht zu reparieren (ich bring mir einfach einen anderen mit der noch am Zweitwohnsitz steht), bei Auszug soll er mir dann den Restwert des Kühlschranks nennen und diesen Zahle ich. Ich bin ja nicht für eine Neuanschaffung eines abgeschriebenen Gerätes zuständig oder? Oder hat er das Recht dann einen funktionierenden Kühlschrank und ggf. die Rep. Kosten von mir zu verlangen?
Als erstes Mal: Lass dir bitte nicht durch falsche Ratschläge deine Rechte abberaumen. Was xdy4k schreibt ist juristischer Nonsense. Otte hat gute Ansätze, wobei es noch nicht geklärt ist, ob dein Mietvertrag einer Inhaltskontrolle nach den §§ 305ff BGB unterliegt. Wäre dann der Fall, wenn dein Vermieter den "selben" Mietvertrag für eine Vielzahl von Fälle verwendet.
Letztendlich wäre aber wohl wichtig, ob, so wie in dem Passus geschrieben, die Küche unentgeltlich überlassen wird. Dann würde rechtlich Leihe vorliegen, eine HAftung deinerseits wäre leichter zu begründen. Wenn aber, so wie du sagst, in beweisbarer Form die Tatsache gegeben wäre, dass sich der Mietzins durch die EBK erhöht hat, musst du nicht haften. Beachte aber bitte, dass du von gesetzeswegen verpflichtet bist, dem Vermieter Mängel der Mietsache anzuzeigen. Fordere ihn freundlich mit Zeugen auf, einen neuen KS zu besorgen. Poste dann mal, was er geantwortet hat, dann sehen wir weiter.
Zum Schluß, noch bin ich kein Volljurist, also Tips unverbindlich, schönen Abend noch
Hallo EllisDee,
ich habe ihn vor zwei Wochen per Telefon informiert, dass KS defekt ist. Dann sollte ich Monteur suchen, der von Hausverwaltung übernommen wird. Dann hatte eine Firma der HV ein anderen Kostenvorschlag gemacht. Dann hat der Eigentümer (Fonds) ein Schreiben gesendet, worin steht, dass aufgrund von dem oben genannten Paragrafen kein Pflicht des Ersetzens / Zahlens des Eigentümers besteht und ich mich bitte selber um Ersatz kümmern muss.
was richtig wäre, wenn die EBK tatsächlich unentgeltlich überlassen worden wäre. Mein Tip um Streitgkeiten zu vermeiden: Such dir nen gebracuhten billigen KS, die gibbet wie Sand am Meer. Klär aber VORHEr mit der HV ab, dass du diesen KS bei Auszug mitnehmen wirst. wenn die daccord sind, mach es schriftlich und gut ist.
wieso sollte ich ihn dann mitnehmen? Das doofe ist, das es ein recht großer mit 145cm Höhe ist. Die gibt es nicht ganz so oft bei Ebay. Auch kostet das Abholen dann auch wieder etwas, so dass ich nicht unter 150-200 Euro bleib
Danke für das kollegiale "Lob" - ich war davon ausgegangen, dass der Vertrag ein formularmäßiger war, der mehrfach so verwendet wurde (ist ja meist so).
Dass der Eigentümer nun ein Fonds ist, gibt mir natürlich mehr als Recht.
Zur Sache nochmals:
Angenommen die EKB sei wirksam ausgenommen (was ich nachwievor bezweifele) und wirksam für die EKB ein Leihvertrag zustande gekommen, so gilt ja neben § 601 I, den du vorher wohl ansprachst ohne ihn zu nennen, auch
§ 602: (Abnutzung der Sache)
Veränderungen oder Verschlechterungen der geliehenen Sache, die durch den vertragsmäßigen Gebrauch herbeigeführt werden, hat der Entleiher nicht zu vertreten.
Und jetzt würde ich gerne wissen, wie der "Verleiher" beweisen soll, dass der Kühlschrank nicht aufgrund vertragsgemäßen Gebrauchs kaputt gegangen ist.
M.E. ist das Kaputtgehen von Kühlschränken nach ca. 12 Jahren iVm normaler Nutzung zur Kühlung von Lebensmitteln durchaus vertragsgemäßer Gebrauch der EBK.
Oder übersehe ich dabei was? (Mietrecht ist bei mir zulange her mittlerweile…)
Ah ein Fonds mit Hausverwaltung. Die haben Zeit und Geld und sitzen momentan am längeren Hebel. Die kürzen die Mietkaution und lassen es bestimmt auf eine Klage ankommen.
Recht haben und Recht bekommen ist ja in unserem Lande leider immer so eine Sache. Ich weise so als Leihe, der durch die Familie mit Vermietungen in Berührung kommt, darauf hin, das momentan recht viele dieser Mietvertrag Klauseln bei diversen Gerichten bis hin zum Bundesgerichtshof anhänglich sind. Es geht vor allem um diese ganzen Renovierung- und Reparatur- Klauseln. Es sieht dann bald so aus, das sich der Mieter um gar nichts mehr kümmern muss und der Vermieter für alles aufkommen muss. Zumindest was teilweise alte Mietverträge angeht, da die Vermieter natürlich mit neuen rechtlich sichereren Klauseln für Neuverträge aufrüsten werden.
So lange dies aber nicht Endgültig per Gerichtsbeschluss vorliegt, bleibt dem einzelnen dann nur der Weg zum Gericht um das per Einzelverfahren abzuwickeln.
Ich glaube ja nicht das der Treadersteller Jahrelang am Gericht klagen will um sein Recht durchzusetzen. Wenn er eine gute Rechtschutz kann er es ja tun.
Der gebrauchte Ersatzkühlschrank wird die Kosten, Zeit und Nervensparenste Variante sein um schnell aus der Sache heraus zu kommen.
@ste1333 ebay ist nicht immer die günstigste alternative. Schau mal bei Dir in der Region nach Händlern die gebrauchte Elektrogeräte vertreiben. Die gibt es mittlerweile überall und da kann man die wirklichen "Schnäppchen" machen.
Danke für die Antworte. Ich habe auch schon wein wenig geschaut, bin bisher aber nicht fündig geworden.
Auch habe ich überlegt, dass es keinen Sinn macht den Anwalt einzuschalten, da ich bei meiner RS Versicherung ja auch eine SB von knapp über 100 Euro habe.
Wenn es sich hinzieht, dann könnte es sein, dass ich bis dahin ausgezogen bin und dann ein Monteuer einen neuen Kühli einsetzt, den ich dann zahlen muss.
Da würde ich mit einem gebrauchten Kühli den ich selber einbaue günstiger wegkommen.
Ich habe nun auf den anderen Schränken der Küche ein Label gefunden, wonach die Küche August 2002 eingebaut wurde. Also doch "erst" 6 Jahre.
Beispiel aus 123Recht:
Wenn sich der Mieter vertragstreu verhalten hätte, hätte der Vermieter ja einen funktionierenden, aber 10 Jahre alten Kühlschrank zurückgestellt bekommen. Der Mieter hätte seiner Verpflichtung zur Erhaltung des funktionstüchtigen Zustandes auch dadurch nachkommen können, indem er einen gebrauchten, funktionstüchtigen Kühlschrank kauft und diesen dem Vermieter übergibt. Der Vermieter hat aber – auf Kosten des Mieters - einen neuen Kühlschrank angeschafft und die vollen Kosten der Neuanschaffung dem Mieter weiterverrechnet. Damit ist er aber bereichert. Hat ein 10 Jahre alter, funktionstüchtiger Kühlschrank nur einen Zeitwert von € 120,-, darf der Vermieter dem Mieter auch nur den Betrag von € 120,- (nur so hoch ist der Schaden des Vermieters) weiterverrechnen und von der Kaution abziehen.
Hat nicht Dein Freund eigenhändig den Kühlschrank mitm Schraubenzieher abgetaut ?
Erstens ist §602 abdingbar und zweitens gilt er nicht für Verlust Zerstörung oder Vernichtung der Sache, gerade ausm Palandt abgeschrieben.
Lieber Fredersteller, ich bin am Dienstag wieder bei Gericht und kann da kostenlos die Jurisdatenbank nutzen. Da ich eh was nachschauen muss schau ich grad mal was es an Rechtssprechung zu dem Thema gibt, dann wissen wir alle mehr.
PS: Schau doch mal in so Kleinanzeigenzeitungen, da gibts immer Leute die nen KS gegen ne Kiste Bier tauschen, ebay taugt dafür nix
Erstens ist §602 abdingbar und zweitens gilt er nicht für Verlust Zerstörung oder Vernichtung der Sache, gerade ausm Palandt abgeschrieben.
Lieber Fredersteller, ich bin am Dienstag wieder bei Gericht und kann da kostenlos die Jurisdatenbank nutzen. Da ich eh was nachschauen muss schau ich grad mal was es an Rechtssprechung zu dem Thema gibt, dann wissen wir alle mehr.
PS: Schau doch mal in so Kleinanzeigenzeitungen, da gibts immer Leute die nen KS gegen ne Kiste Bier tauschen, ebay taugt dafür nix
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Das wäre echt super!! Danke
Leider komme ich bei Kleinanzeigen nicht wirklich weit, da ich auf ein besonderes Maß angewiesen bin. Es ist ein Kombi Gerät aus Tiefkühler und Kühlschrank mit zwei Türen in bestimmten Größen.
Selbst beim Händler finde ich gerade keine. Die Fachfirma die KV erstellt hat, brauchte auch eine Woche um ein Nachfolgegerät zu finden.
Wirst halt nur den Zeitwert/Restwert der Kühlkombination bezahlen müssen. Ist die Kühlkombination von einer MArkenfirma ? Kann ja nach 6 Jahren nicht mehr allzu viel wert sein…
Bauknecht Kühl/Gefrier Kombination (212 Liter/ H: 162cm,B: 60cm,T: 62cm) kostet z.Z. 399 Euro bei Karstadt.
Die Rechnung sich zeigen lassen, nach 6 Jahren, ist ziemlich aussichtslos.
Meiner Meinung musst Du wohl noch mit 200 Euro rechnen (Zeitwert d. Bauknecht).