Hi,
ich habe vor kurzen Felgen bei Ebay verkauft und jetzt nach einer Woche kommt der Käufer zu mir und meint die wären nachlackiert. Ich wusste davon selbst nichts.
Was meint ihr? Wie ist die Rechtslage?
MFG
Chicoo
Hi,
ich habe vor kurzen Felgen bei Ebay verkauft und jetzt nach einer Woche kommt der Käufer zu mir und meint die wären nachlackiert. Ich wusste davon selbst nichts.
Was meint ihr? Wie ist die Rechtslage?
MFG
Chicoo
Hi,
da ist er noch innerhalb der 14 Tägigen Frist die jeder gesetzlich gewähren muss. Wirste Dich wohl irgendwie mit ihm einigen müssen.
Grüße
Danke für deine Antwort!
Ich bin ja kein Händler… steht die 14 tätige Gewährleistung nicht nur für Händler!?
Stell mal den Link von ebay rein wegen den Daten.
gruss steffan
Jupp, 14 Tage Rückgaberecht lt. Fernabsatzgesetz gilt nur für Kaufverträge zwischen Endverbraucher und Händler. Bei einem Kaufvertragsabschluss zwischen zwei Privatpersonen gilt dies nicht.
Bei so einem versteckten Mangel musst du halt schauen, ob ihr eine Preisminderung oder Rücknahme vereinbaren könnt. Eine negative bewertung deswegen wäre seinerseits allerdings auch ungerechtfertigt, da es ja kein offensichtlicher Mangel ist (meiner meinung nach, sonst hättest du es wahrschienlich schon selber erkannt mit dem Lackieren). Woran hat der das überhaupt gesehen?
Er war beim Reifenhändler und wollte neue Felgen draufziehen obwohl die alten noch gut sind… der hat ihn dann darauf hingewiesen, dass die Felgen nachlackiert wurden und der abblättern würde, wenn einer die in die Maschine einspannen tut.
"Sie bieten hier auf einen Satz A3 Felgen im A8 Design. Der Satz besteht aus vier Felgen & Reifen, ohne Bordsteinbeschädigungen oder sonstigen Defekten."
"Ohne Garantie & Gewährleistung da Privatauktion! Nur bieten wenn damit einverstanden"
vielleich sind sie ja garnicht "defekt" und er versucht dich nur übers ohr zu hauen…solche leute gibts auch bei ebay, leider
Er soll dir halt mal Bilder schicken
Rückgaberecht bei Privatverkauf:
http://pages.ebay.de/rechtsportal/private_vk_6.html
Ausschluss von Gewährleistungen:
http://pages.ebay.de/rechtsportal/private_vk_7.html
Und hier alle wichtigen Infos für Privatverkäufer:
http://pages.ebay.de/rechtsportal/private_verkaeufer.html
Zu 1. wusste ich auch noch nicht. Habe letztens erst noch einen Bericht im Fernsehen gesehen (stern.tv) im dem es hiess, dass man sich nicht so einfach von Gewährleistungen ausschliessen kann. Man lernt immer dazu!!
Da du die Gewährleistung ausgeschlossen hast, kann eine Einstandspflicht deinerseits nur in Betracht kommen, wenn du das Vorhandensein gewisser Eigenschaften garantiert hast. Liegt eine garantierte Eigenschaft nicht vor, so musst du trotz Gewährleistungsauschluss Gewähr leisten, dh ein teil Kohle zurück bzw Rückabwicklung, je nach dem ob gemindert oder der Rücktritt erklärt wird.
In deinem Fall schreibst du uA: ohne sonstige defekte. Ist eine schonmal ausgebesserte Felge eine defekte Felge? Weiß ich nicht genau. Aber: Wenn man eine Felge ordnungsgemäß entbordsteinschrammen lässt, dann kann man da ohne Probs neue Reifen mit ner Maschine aufziehen ohne das es abblättert… daann wäre in meinen Augen die Felge nicht defekt. Stimmt das allerdings, das sie so schlecht lackiert ist, dass das Aufziehen neuer Gummis net überlebt wird, so könnte sie schon defekt sein…
Mein Vorschlag: Erkundige dich bei deinem Verkäufer der Felgen, wies gemacht wurde. Je nach ANtwort wärs vielleicht schlauer deinem käufer ne Rückabwicklung anzubieten. Wart aber vorher nioch nbissl ab mit wieviel NAchdruck dein Käufer auf sein "angebliches" Recht pocht, vielleicht verliert er ja auch die Lust…
Ob du dann bei deinem Verkäufer Regress nehmen möchtest, ist dir überlassen (wenns schon länger als 2 Jahre her ist kannsts eh vergessen)… dann verkauste halt nochmal mit entsprechendem Hinweis im Angebotstext
Und noch was:
Da du nicht gewusst hast, dass die Felge uU defekt ist, musst du dir keine Sorgen bzgl irgendwelcher Schadensersatzansprüche machen, diese sind verschuldensabhängig. Also keine Angst, dass der Käufer deine Felgen zurückgibt und den Marktpreis von den Felgen, wenns ein Schnäppchen war, zusätzlich herausverlangt
Verschuldensunabhängig ist dagegen das recht auf Rücktritt und Minderung, dies kann in deinem Fall möglich sein
Das ist sowieso nicht möglich, da Schadensersatz nur dann verlangt werden kann, wenn auch tatsächlich ein Schaden entstanden ist. Mehr als den tatsächlichen Kaufpreis + evtl. zusätzlich die Kosten für den mißglückten Reifenwechsel kann der Käufer nicht verlangen.
Edit: bzw. verlangen schon, aber bekommen nicht
Wenn die Felgen 1000 euro wert sind und man bei ebay welche für 500 ersteigert hat, dann kann man ohne irgendwelche Probleme die 500 Differenz einklagen, jedenfalls wenn der Verkäufer seine Schlecht/ Nichtleistung zu vertreten hat. Sowas nennt sich Deckungskauf.
MFG Ellis
Hör mir auf mit Ebay und Käuferschutz !
gruss steffan
Auf welcher rechtlichen Basis denn? Mit Deckungskauf hat die oben beschriebene Situation imho nichts zu tun. Schadensersatz kann man afaik nur geltend machen, wenn tatsächlich ein Schaden entstanden ist.
Deckungskauf lt. Wikipedia:
Beim Deckungskauf muss sich der Käufer eine dringend benötigte Ware aufgrund eines Lieferverzugs des Verkäufers zu einem höherem Preis ersatzweise von einem anderen Lieferanten beschaffen. Den Preisunterschied muss der in Lieferungsverzug geratene Verkäufer begleichen.
Von einem Deckungsverkauf spricht man, wenn ein Schuldner z. B. bei Gläubigerverzug die Ware ersatzweise an einen Dritten verkaufen muss.
Na immer, wenn der Schadensersatzschuldner das positive Interesse des Gläubigers zu ersetzen hat. Ist in dem hier genannten Fall ein Anspruch aus den §§ 437, 434, 439 280I,III, 281 bzw 283 je nach dem ob Nacherfüllung möglich ist, dieser ist auf das positive Interesse gerichtet.
Das bedeutet, dass dich der Schuldner so zu stellen hat, wie du stehen würdest, wenn er ordnungsgemäß erfüllt hätte. Hätte er ordnungsgemäß erfüllt, hätte der Gläubigerkäufer Besitz und Eigentum an den Felgen, welche ohen defekt sind.
Wenn der Schuldner keine anderen defektlosen Felgen liefern will bzw kann, dann kannst du dir diese woanders besorgen. Dadurch erlangst du Besitz und Eigentum an defektlosen Felgen. Genau dieser Zustand ist der Zustand, den dein Schuldner herzustellen hat. Die Kosten die dir dafür entstanden sind, sind von ihm zu tragen. Und wie gesagt, wenn du bei ebay den Marktpreis bezahlen musstest (welchen du selbstredend zurückerhälst, dann kannste nix machen, ahst ja net mehr gezahlt) Nur wenn der erstkauf ein Schnäppchen war, dann gibts wie gesagt die Differenz. Kleines von mir selbst erlebtes Beispiel: RNs-e auf ebay für 750 ersteigert. Dann hat mir der Verkäufer mitgeteilt, dass er es nicht liefern kann, weil es kaputt geagngen ist, und er mir auch kein anderes besorgen kann/will. Alle Angebote geschaut, das billigste war 1000 Euro. Die Differenz in Höhe von 250 hab ich von ihm direkt bekommen, ohen natürlich das navi jemals bezahlt zu haben. Ist wirklich so.
Gruß Ellis
http://community.ebay.de/forum/ebay/thread.jspa?threadID=197030
wenn du noch mehr Belege brauchst sag bescheid
Nur mal kurz vorab. Will das wirklich nachvollziehen und nicht mit Dir streiten. Ich finde sowas halt wirklich interessant. Das würde bei Ebay ja ganz neue Perspektiven eröffnen
Die Felgen sind (ohne Wissen des Threaderstellers) nachlackiert, was den Rücktritt vom Kauf durch den Käufer (Sachmangel nach $434, Rücktritt nach §440) bzw. eine Minderung des Kaufpreises (nach §441) rechtfertigen würde. Daraus tatsächlich entstandene Kosten (Porto, Gebühren usw.) muss der Verkäufer natürlich tragen. Ich als Verkäufer würde mich darauf zurückziehen, dass mir ein Irrtum unterlaufen ist und deshalb den Kaufvertrag anfechten, wie es auch in Deinem zweiten Link beschrieben wurde (§119).
Besteht der Käufer auf Nacherfüllung gilt meiner Meinung nach folgendes:
Eine Nacherfüllung (Lieferung von neuen Felgen) ist auf Basis des $439 Absatz 3 nicht statthaft, da unzumutbare Kosten im Vergleich zu einer Rückabwicklung entstehen würden. Die entstehenden Kosten für die Rückabwicklung muss natürlich der Verkäufer tragen (Rücktritt nach §323 Abs.1 weil der Threadersteller sich ernsthaft und endgültig weigern wird, da er als Privatmann keine neuen Felgen beibringen kann).
Im $280 Abs. 1 steht, dass Schadensersatz nur für den entstandenen Schaden verlangt werden kann ("Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. ").
Der Vergleich mit Deinem Fall hinkt ein wenig. Dein Verkäufer konnte gar nicht liefern, der Threadersteller hat bereits geliefert, zwar mit einem Mangel, der die Funktionsfähigkeit des Artikels aber nicht einschränkt.
Trotzdem finde ich auch in Deinem Fall die rechtliche Argumentation ziemlich wackelig. Ich glaub Dir schon, dass es so passiert ist, denke aber, dass es vor Gericht durchaus anders hätte ausgehen können. Ich denke, dass Du mit dem juristischen Säbelrasseln Eindruck geschunden hast (nicht böse gemeint) und der Verkäufer für sich abgewägt hat, was billiger wird.
Wenn es sich um ein dringend für einen Produktionsbetrieb benötigtes Ersatzteil o.ä. handeln würde, bei dessen Fehlen ein erheblicher wirtschaftlicher Schaden entstünde, dann ist klar, dass der Verkäufer die Differenz tragen muss. Bei einem privat gekauften Navi bzw. privat gekauften Felgen (ein Auto fährt im Normalfall auch ohne beides (wenn denn das Auto nicht auf Backsteinen gelagert steht)) ist ein drohender wirtschaftlicher Verlust beim Käufer eher unwahrscheinlich.
Interessant zu lesen
Hey klar, hier streitet sich doch niemand. Dann will ich mal versuchen, dir die rechtliche Situation etwas näher zu bringen.
Auchma vorneweg… ich fang im Mai mit meinem juristischen Vorbereitungsdienst für das 2. jur. Staatsexamen an, mein erstes hab seit Ende letzten Jahres bestanden im Sack. Warum erzähl ich dir das, nicht um anzugeben oder um damit sagen zu können : Eh man ich hab eh recht… Ich hab 11 Semester an der Uni das alles studiert… und oft ist es so, dass eine einfache Gesetzeslektüre und oder ein oder zwei Rechtscheine im Rahmen eines anderen Studiengangs kein ganzes Studium ersetzen können. Gesetze, Normen werden eng oder weit ausgelegt, oftmals ist der reine Wortlaut auch einfach nur irreführend. Vielleicht kennst du Ralf Höckers Lexikon der Rechtsirrtümer. Im 2. Teil steht da so geil geschrieben: Nichts belastet deutsche Richter mehr, als Lehrer, die nach Lektüre ein zwei Rechtsbücher ihre ebayrechte selber einklagen, treu dem Gedanken, dass kann ich auch, die Kosten für den ANwalt spar ich mir Das Buch ist lüstig und empfehl ich dir, dich scheint das alles ja zu interessieren.
BTW: Woher kommt dein Interesse? Was machstn beruflich?
Gut, dann mal zu deiner Stellungnahme.
Also der Rücktritt in diesem Fall richtet sich nach der §§-Kette: 437, 434,439,323. Bevor jemand zurücktreten kann, muss allerdings erfolglos eine Frist zur NAcherfüllung gesetzt worden sein, kannste in § 323 nachlesen.
Nur wenn eine NAcherfüllung unmöglich (§275) sein sollte, dann muss man gemäß § 326 V für den Rücktritt nach § 323 keine Frist setzen. Wozu auch, wenn nix nacherfüllt werden kann, ists ja obsolet eine Frist für was Unmögliches zu setzen.
§440 beinhaltet nur Sonderregeln für den Rücktriit. Sollte sich der Fredsteller weigern, seiner Nacherfüllungsverpflichtung (wenn diese denn bestehen sollte) nachzukommen, so ist eine gemäß 323 erforderliche Fristsetzung doch nicht erforderlich (Regel- Ausnahmeprinzip des BGB).
Anfechten ja, aber nur nach 119 Absatz 2. Ein Inhaltsirrtum liegt nier nicht vor, ein Erklärungsirrtum ebensowenig.
GANZ WICHTIG: Bevor jedwede Gewährleistungsrechte (Rücktritt, Minderung, Scahdensersatz) geltend gemacht werden können, muss grds IMMER NAcherfüllung verlangt werden.(323;441,323;281)
Nur wenn diese unmöglich sein sollte, muss man sie nicht verlangen.
Unmöglichkeit (275) liegt vor, wenn niemand oder der nur nicht der Schuldner persönlich zu Erbrinung der Leistung im Stande ist. Was ist die Leistung? Die NAcherfüllung. NAcherfüllung ist nach Wahl des Käufers entweder Reparatur oder Neulieferung (439).
Sollte die vom Käufer gewählte Art der NAcherfüllung im Gegensatz zu der anderen viel zu teuer sein, so kann der Verkäufer die eine Art (also zB Reparatur) verweigern, muss dann aber die andere Art vollziehen(also dann Neulieferung).
Du hast leider § 439 III falsch gelesen/interpretiert. Dort steht: Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte ART der NACHERFÜLLUNG verweigern, wenn zu teuer…und ist auf andere art verwiesen (satz 3)… da steht nicht: …kann verweigern, wenn Rücktabwicklung billiger wäre…
Und sollte nur eine Art der NAcherfüllung möglich sein (ein als unfallfrei verkaufter PKW, der Unfallschaden hat, kann nicht nachträglich wieder als unfallfrei repariert werden, hier ist NAchbesserung als Art der NAcherfüllung unmöglich), so beschränkt sich die NAcherfüllung auch nur auf die andere Art. (also nur Neulieferung im eben genannten Beispiel)
Richtig, aber wie gesagt, mit Tätigung des Ersatzkaufes entstehtr dir tatsächlich und wirklich ein Schaden.
Das Zitat passt hier ganz gut, noch etwas zur Unmöglichkeit der NAcherfüllung im konkreten Fall:
Verträge sind dafür da, um eingehalten zu werden. An das sogenannte subjektive Unvermögen werden hohe Anforderungen gestellt. Im Rahmen der Unmöglichkeit des 275 unterscheidet man objektive (Wortlaut 275: jedermann) sowie subjektive(für den Schuldner), anfängliche (311a) sowie nachträgliche Unmöglichkeit(275). Für den TE war es nicht von ANfang an unmöglich, defektfreie Felgen zu liefern. (viell sind sie ja auch defektfrei). Also kommt nur nachträgliche Unmöglichkeit in Betracht. Sicherlich gibt es irgendjemanden auf der Welt, der diese Felgen defektfrei liefern kann, also kann auch obektive, nachträgliche Unmöglichkeit nicht in Betracht kommen. Bleibt übrig: Subjektive nachträgliche Unmöglichkeit (auch Unvermögen genannt, s.o.)Das ist das, was du mit "kann er nicht beibringen" meinst. An diese Form der Unmöglichlkeit werden sehr hohe Anforderungen gestellt… O- Ton: Das sagt doch sonst jeder gleich… außerdem muss man sich auf Verträge verlassen können. Man wird auf jedenfall vom Verkäufer verlangen, dass er irgendwo auf dem naja europäischen Markt versucht, die Felgen zu erwerben, um sie neuliefern zu können, bzw muss er sie auf jeden Fall ordnungsgemäß reparieren lassen, wennd as möglich sein sollte. Das muss er genauso als Privatman tun.
Im Falle der mangelhaften Lieferung (Schlechtleistung)muss NAcherfüllung verlangt werden, bei der Nichtleistung muss Leistung verlangt werden. Wird beides jeweils nicht erfüllt, können weitergehende REchte geltend gemacht werden. Insoweit sind Schlechtleistung und Nichtleistung identisch und damit vergleichbar. Es ist egal ob mangelhaft oder garnicht geliefert wird, wenn anschließend nichts unternommen wird.
Hoffe das denkst du jetzt nicht mehr
Sorry thats wikipedia-nonsense ;-p
Am Ende…
sei noch erwähnt, dass das hier geschriebene teilweise nicht relevant für das Problem des TE ist. Dient mehr der Rechtsbildung von unsrem "wahnsinnigen" Freund ;-). In dem vom TE geschilderten Fall ist die Frage viel interessanter, ob tatsächlich eine Garantie dahingehend abgegeben wurde, dass die Felgen mit der Anpreisung "defektfrei" noch nie nachlackiert wurden bzw ob die Thematik mit dem Ablättern tatsächlich sein kann… nur dann kommt die Frage der NAcherfüllung etc in Betracht.
BG Ellis (danke wer bis hier alles gelesen hat ;
Käuferschutz besteht lediglich bei PayPal-Zahlung, seit kurzem 1000€.
Bei Privatauktionen bzw. Käufen gibt es lt. EU Recht kein Widerrufsrecht, Rückgaberecht, Garantie oder Gewähr!!!
Ein Kauf bzw. Handel bei einem gewerbetreibenden eBay-Händler heißt auch ein 4-wöchige Widerrufsrecht oder Rückgaberecht einhalten zu müssen. Diese 4-wöchige Frist gilt nur auf dem eBay-Portal (ansonsten 2-wöchig) und das ist gesetzl. geregelt.