-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: MWE-Mail
Gesendet: Donnerstag, 26. Oktober 2006 13:09
An: JZE-Post
Betreff: WG: Nr.6022884: ADAC-motorwelt-Redaktion
-----Ursprüngliche Nachricht-----
Von: …
Gesendet: Donnerstag, 26. Oktober 2006 13:09
An: MWE-Mail
Betreff: Nr.6022884: ADAC-motorwelt-Redaktion
= Anfrage =============================================
Liebe motorwelt-redaktion,
vor kurzem habe ich folgenden Text im Internet gelesen:
Rechtsüberholen lohnt sich wieder!
Seit der neuen Dränglervorschrift: "Drängeln = 250 EUR + 4 Punkte+ 3 Monate
Fahrverbot" sollte man lieber gleich rechts überholen:
Rechts überholen = 50 EUR und 3 Punkte (200 EUR + 1 Punkt gespart!)
Einen weiteren Punkt kann man noch sparen, wenn man statt der rechten Spur
gleich die Standspur benutzt:
Seitenstreifen zum Zweck des schnellerenVorwärtskommens = 50 EUR und 2
Punkte
Fazit: Niemanden bedrängt, nicht aufgeregt (Nerven geschont…), sehr
schnellvorangekommen - und noch 200 EUR + 2 Punkte gespart.
ABER - Das geht noch viel billiger und effektiver!
Kauf dir ein Blaulicht und ein Martinshorn und Du kannst dir deinen
Fahrstreifen aussuchen, der freigemacht werden soll. Die Verwendung solcher
kleinen Hilfen im täglichen Verkehr kostet laut § 38 StVO nur 20 EURO (?!).
Also 230 Euro gespart und - K E I N E - Punkte!
Stimmen die Angaben und sind wir in Deutschland wirklich schon so weit ???
Mit freundlichen Grüßen
…
P.S Einem Abdruck dieses Leserbriefs (auch in Teilen)in motorwelt wird ausdrücklich zugestimmt !
Sehr geehrter Herr …,
vielen Dank für Ihre Mail, die uns zur juristischen Bearbeitung weitergeleitet wurde.
Abgrenzung zwischen zu geringem Sicherheitsabstand und Nötigung:
- Die linke Spur der Autobahn darf als reine Überholspur nur dann benutzt werden, wenn und so lange ein konkreter Überholvorgang besteht. Nach dessen Beendigung ist die linke Spur zu räumen, um anderen Fahrern ein schnelleres Vorankommen zu ermöglichen. Die tägliche Praxis zeigt leider, dass gerade bei dichterem Verkehr der erforderliche Sicherheitsabstand nach § 4 StVO ("halber Tachowert") oftmals nicht eingehalten wird. Da ein zu geringer Sicherheitsabstand zu den Hauptursachen schwerer Verkehrsunfälle auf Autobahnen zählt, wird dessen Einhaltung von der Polizei unter Verwendung von Videoaufzeichnungen überwacht.
Im Bußgeldkatalog sind die Rechtsfolgen des zu dichten Auffahrens geregelt. In Abhängigkeit von der gefahrenen Geschwindigkeit werden hier Geldbußen bis € 250 sowie Fahrverbote ausgesprochen. Wird also der gesetzliche Mindestabstand, der erforderlich ist, um auch bei einem plötzlichen Bremsen des vorausfahrenden Fahrzeuges sicher zum Halten zu kommen, nicht eingehalten, ist der Tatbestand des ungenügenden Sicherheitsabstandes als Ordnungswidrigkeit erfüllt.
Sofern nicht nur der Sicherheitsabstand unterschritten wird, sondern das nachfolgende Fahrzeug extrem dicht auffährt, kommt eine strafrechtliche Qualifikation als Nötigung in Betracht. Beträgt der Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug nur wenige Meter und wird dieses Fahrzeug unter Betätigung der Lichthupe über eine längere Strecke geradezu gezwungen, unverzüglich die linke Spur zu räumen, so wird gegen den Drängler strafrechtlich ermittelt. Neben einer hohen Geldstrafe sind in derartigen Fällen Fahrverbot oder gar die Entziehung der Fahrerlaubnis zu erwarten.
Allerdings ist nicht jede Verwendung der Lichthupe im Zusammenhang mit dem Überholen als Nötigung anzusehen. Vielmehr erlaubt § 5 Abs. 5 StVO, dass außerhalb geschlossener Ortschaften das Überholen durch kurze Schall- oder Leuchtzeichen angekündigt werden darf. Erkennt also ein vorausfahrendes Fahrzeug auf der linken Fahrspur nicht, dass ein nachfolgendes und links blinkendes Kfz überholen möchte, so darf die Lichthupe kurz, also nur stoßweise und insgesamt nur wenige Sekunden, betätigt werden. Wird dabei der erforderliche Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug gewahrt, begeht das nachfolgende Fahrzeug weder eine Ordnungswidrigkeit noch eine Nötigung.
-
"Rechts überholen = 50 EUR und 3 Punkte" ist der Regelsatz für den Ersttäter.
Die Regelsätze im Bußgeldkatalog beziehen sich auf den Ersttäter. Bei einem Wiederholungstäter wird im Rahmen des Ermessens die Geldbuße angemessen erhöht. Auch die Anordnung eines Fahrverbotes ist aufgrund der Wiederholungstat möglich.
-
Grundsätzlich ist das Befahren des Seitenstreifens auf Autobahnen verboten. Er ist für das Abstellen liegen gebliebener Fahrzeuge sowie für Polizei, Rettungs- und Pannenhilfsdienste vorgesehen. Wer einen Seitenstreifen unberechtigt befährt, um beispielsweise an einem Stau rechts bis zur nächsten Ausfahrt vorzufahren, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit 50 € Geldbuße sowie zwei Punkten im Verkehrszentralregister belegt ist.
Sofern die baulichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann die Verkehrsbehörde durch besondere Verkehrszeichen die Mitbenutzung des Seitenstreifens als reguläre Fahrspur vorschreiben. Damit soll eine Entlastung besonders staugefährdeter Strecken ermöglicht werden.
Das neue Schild (Zeichen 223.1) zeigt in der Abmessung 2,25 m auf 2,25 m drei nach oben gerichtete weiße Pfeile auf blauem Hintergrund, wobei der rechte Pfeil durch eine durchgehende Linie abgetrennt ist. Dieses Verkehrszeichen ordnet das Befahren des Seitenstreifens an, der dann wie ein rechter Fahrstreifen zu befahren ist. Das Ende der Sonderregelung ist durch entsprechende Schilder anzuzeigen.
Da nur zu den staugefährdeten Zeiten der Seitenstreifen freigegeben werden soll, handelt es sich bei den Schildern um aufklappbare Wechselverkehrszeichen. Die Schilder dürfen nur in Kombination mit einer Geschwindigkeitsbeschränkung auf
100 km/h aufgestellt werden. Vor und während der Anordnung muss geprüft werden, ob der Seitenstreifen frei von Hindernissen ist.
- Die Benutzung von blauem Blinklicht ist allgemein in § 38 StVO geregelt.
Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf z.B. nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Allein darf es nur von den damit ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung vor Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen, bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden. Das blaue Blinklicht ordnet an: "Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen."
Wenn das blaue Blinklicht an den entsprechenden Fahrzeugen missbräuchlich benutzt wird kommt ein Verwarnungsgeld i.H.v. 20 € in Betracht.
Sie haben grundsätzlich bei Fällen, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr bzw. dem Halten und Führen von Kraftfahrzeugen stehen, die Möglichkeit einen unserer frei praktizierenden ADAC-Vertragsanwälte in Ihrer Nähe aufzusuchen. Für diese erste Beratung entstehen keine Kosten. Details entnehmen Sie bitte dem mitgesandten Merkblatt. Die Kanzleiadressen können Sie unserer Internetseite www.adac.de unter der Rubrik "Recht&Rat/Beratung/In Deutschland" entnehmen oder unter der allg. ADAC-Servicenummer 0180 5 10 11 12 (0,12 Euro/min) erfragen.
Hinweis:
Die beigefügten Dateien sind im PDF-Format und lassen sich öffnen, wenn Sie das Programm Acrobat Reader auf Ihrem PC installiert haben. Falls Sie nicht im Besitz des Acrobat Readers sind, können Sie diese Software z.B. auf der ADAC-Homepage unter ''www.adac.de" (Unterpunkt: Recht & Rat / Musterverträge / ADAC-Musterkaufverträge) downloaden.
Die Erstellung und der Versand von E-Mails und E-Mail-Anhängen erfolgt mit größter Sorgfalt und mit allen angemessenen Vorsichtsmaßnahmen. Für Schäden an Hard- und Software infolge des Öffnens der E-Mail-Anhänge übernehmen wir jedoch keine Haftung. Bitte überprüfen Sie daher die mitgesandten Dateien vor dem Öffnen insbesondere auf Computerviren.
Wir hoffen, Ihnen mit diesen Informationen behilflich gewesen zu sein und verbleiben
mit freundlichen Grüßen
Christina Köpke
Juristische Zentrale - RechtsService
ADAC-Zentrale München
Tel.: 089/7676-6184; Fax.: 089/7676-2599
mailto:christina.koepke@adac.de
http://www.adac.de
Von: JZE-Verteilung
Gesendet: Freitag, 27. Oktober 2006 08:37
An: Köpke, Christina
Betreff: JZE-06-33584 - JSOKOE WG: Nr.6022884: ADAC-motorwelt-Redaktion