[8L] Xenon ohne LWR und SWRA

Hi,

Ist da was dran ??

http://cgi.ebay.de/Xenon-Gutachten-Freigabe-Ohne-SWRA-und-ALWR_W0QQitemZ260293410601QQcmdZViewItem?hash=item260293410601&_trkparms=72%3A1274|39%3A1|66%3A2|65%3A12|240%3A1318&_trksid=p3286.c0.m14

MFG heidepower

hey…

mhh… Würd mich auch mal interessieren…

Normalerweise darf man kein Xenon haben… zumindest ohne die ALWR…
Es besteht die gefahr, bei falsch eingestellten Licht, den gegenverkehr zu blenden… da das Xenon viel heller ist als das Halogen…

Aber ein solcher Wisch ist mir noch ned unter gekommen… echt komisch das ding…

Mal sehen evtl weis jemand anderes mehr darüber…

Wenns stimmt, dann hab ich meine ALWR und SWRA umsonst Teuer nachgerüstet…

Mfg Riddik

Ohne ALWR und SWRA ist der Xenon-Betrieb nicht erlaubt (§50 StVZO Pkt.10).

:flyaway:

ist totaler kaese.
dieses gutachten gilt fuer fahrzeuge, die VOR 2000 mit xenon ausgeruestet wurden!
alles, was jetzt umgebaut wird, muss swra und alwr besitzen.

ich habe den artikel mal ebay gemeldet und der polizei den link gegeben, die duerfte solch ein illegales treiben vermutlich auch interessieren.
ich bin gespannt, ob da feedback kommt und ob eine stelle taetig wird.

solche vollspaten, die sich ruecksichtslos auf kosten anderer bereichern wollen, regen mich auf.

gruss,
tom

Dem kann ich nur voll Zustimmen :up:

Gruss Dirk

was ist, wenn man behauptet, ich hab mein auto vor 2000 umgerüstet?

Hallo!

Alle Fahrzeuge die nach dem 01.04.2000 umgerüstet werden, benötigen eine SWRA und ALWR.

STVO § 50(10)

Zitat:
Kraftfahrzeuge mit Scheinwerfern für Fern- und Abblendlicht, die mit Gasentladungslampen ausgestattet sind, müssen mit

  1. einer automatischen Leuchtweiteregelung im Sinne des Absatzes 8,
  2. einer Scheinwerferreinigungsanlage und
  3. einem System, das das ständige Eingeschaltetsein des Abblendlichtes auch bei Fernlicht sicherstellt, ausgerüstet sein.

Übergangsvorschriften § 72(2) STVZO:

Zitat:
§ 50 Abs 10 (Scheinwerfer mit Gasentladungslampen) ist anzuwenden auf Kraftfahrzeuge, die bereits im Verkehr sind und nach dem 1. April 2000 mit Gasentladungslampen ausgestattet werden

Gruß

Raoul

anhand der eintragung ist das nachpruefbar.

merci, raoul.
das ist eindeutig.

gruss,
tom

Muss die ALWR denn auch funktionieren oder reicht es tatsächlich wie im § 50(10) STVO beschrieben das die ALWR lediglich vorhanden sein muss?

Beim 8l geht der scheiß nämlich andauernd kaputt. :upset:

Naja ich denk vorhanden reicht in dem Fall. :wink:

Ich denk mal das irgendwo in der STVO wohl stehen wird das alle Sachen die vorgeschrieben sind auch funktionieren müssen

Deswegen auch der :wink: Smily.

Eintragung? Soweit ich das richtig verstanden habe, muss doch nachgerüstetes Xenon mit Originalteilen nicht eingetragen werden oder?

Das Thema steht bei mir grade mit VFL-Xenons, der Hella SWRA & ALWR an…

Doch muss eingetragen werden weil dein Fahrzeug nicht von Werk mit Xenon ausgestattet war.

Und wie soll das ablaufen ohne irgendwelche Unterlagen? ALWR hat ne ABE aber die SWRA hat nix und die Scheinis haben auch nix. Da könnte ich höchstens von Audi mir bescheinigen lassen, dass die auch von Werk aus im A3 verbaut wurden…

War heute bei der GTÜ…Also SWRA und ALWR ist pflicht! Faceliftscheinwerfer gibt es nicht…alle Beleuchtung werden bei einem Amt in Karlsruhe geprüft und dürfen dan ein E zeichen tragen. Ein Scheinwerferver mit einem E zeichen wäre für Xenon zugelassen. Also einer Eintragung wäre nichts im wege wenn ich SWRA und ALWR dranbaue! SO hat er es mir gesagt!!! Was meint ihr dazu…

MFG heidepower

Also normale Faclift scheinis darf man auch für Xenon hernehmen???

Mfg

hi Laut Aussage JA…da die ja ein e zeichen besitzen…

Mag sein, dass der TÜV-Prüfer dass so einträgt…in dem Fall "Glück", dass er nicht besser Bescheid weiß. :popcorn:

Das E-Prüfzeichen der Facelift-Halogenscheinwerfer ist bauartbedingt nur für DE-Halogen-Lampen gültig. D.h. durch Einbau von Xenon-Brennern verliert dieses E-Prüfzeichen automatisch seine Gültigkeit, da diese Scheinwerfer nicht auf Xenon-tauglichkeit geprüft wurden.
…selbst wenn alles vom TÜV eingetragen wurde.
Falls die Rennleitung den """Schwindel""" erkennt ist auf jeden Fall Ende der Fahrt.

Streng genommen erlischt, trotz erfolgreicher Eintragung, dennoch die Betriebserlaubnis und somit der Versicherungsschutz für das Fahrzeug.

Wenn es auffliegt…wäre ich dan ausem schneider??? weil ich weiß ja von NIX WAS:hmm:

MFG heidepower