[8L] Heckscheibe kaputt =(

Hi Mel,
es genügt wohl Dein Fahrzeug 2x dem Händler zur Mangelbeseitigung vorzustellen. Wenn der Mangel danach noch vorliegt kann die Rückabwicklung des Kaufvertrages erklärt werden.
Wenn also ein 3. mal die Scheibe bricht, dann kannst Du zurücktreten. Vorher wird es schwierig in diesem Fall sein Recht durchzusetzen wenn sonst alles in Ordnung ist mit Deinem Wagen.
Im Normalfall wäre jetzt im September die Beweislast für das Vorhandensein des Mangels bei Fhzg. Übergabe auf Deiner Seite, dies entfällt allerdings, da Du mit dem Problem ja schon seit Januar kämpfst.
Wenn alles passt, dann lass es darauf ankommen, dass die Scheibe wieder reißt. Dann ist die Rückabwicklung "einfacher". Falls nicht, dann laß es besser. Das kann sich ewig hinziehen. Hab grad selbst ne Rückabwicklung am laufen und da liegen die Fakten ganz klar auf dem Tisch, trotzdem zieht sich das Ganze schon seit Januar 2012 und ein Ende ist noch nicht absehbar.
Wenn `n gute Kanzlei brauchst die darauf spezialisiert bist, schreib mich gerne an.
Grüße und viel Glück

Neu eingebaute Scheibe von gestern hat sich wieder verabschiedet… Ich raste aus! :-/

Rücktritt vom Kaufvertrag erklären.
Ist mit dem Händler/Verkäufer zu reden?
Wichtig, schriftlich! Noch besser, ein Schreiben vom Anwalt mit der Erklärung des Rücktritts vom Kaufvvertrag. Das Fahrzeug hat einen Mangel der sich trotz ausreichender Nachbesserungsversuche nicht beheben lässt.
Weitere Fristen und Nachbesserungsversuche entfallen.
Rechtsschutz abklären und am besten keine Zeit verlieren.
Viel Glück

Wegen einer geplatzten Heckscheibe einen Rücktritt vom kV zu erklären ist bei einem Neuwagen, der speziell auf Kundenwunsch gebaut wurde, nicht problemlos durchführbar.

Der Wertersatz, den der Kunde hier leisten müsste, steht in keiner Relation zu einer neuen Scheibe, bzw, zu einer neuen Heckklappe incl. Scheibe.

In dem Fall wird es wohl arg egal sein ob das Auto aus dem Konfigurator oder von der Halde kommt. Es geht allein um die vereinbarte Beschaffenheit der Sache. Und es ist nunmal äußerst unüblich eine regelmäßig berstende Heckscheibe als Bestandteil des KV festzulegen.
Wenn ich Dich nicht falsch verstehe meinst Du mit dem Wertersatz sicher die Nutzungsentschädigung die der Käufer dem Händler im Falle einer Rückabwicklung erstatten muss, denn er hat ja genutzt. Wenn auch sehr unzufrieden.
Dem gegenüber steht immer der Kapitalzins der im Gegenzug geltend gemacht wird, denn mit dem Geld des Käufers wurde seit Vertragsabschluss gewirtschaftet.
Der Wechsel der Heckklappe oder des Rahmens, sollte es den geben, wäre sicher ne Option und man kann nur hoffen das da einem noch ein Licht aufgeht damit Mel mal Spass an ihrem Auto findet.
Worst Case Rückabwicklung ist aber der übliche Gang wenn man auf so ne Scheeese kein Bock hat und hat letztlich das Ziel möglichst alles in den Zustand vor Vertragsabschluss zu setzen. Alles in Allem, ärgerlich, nervig. Anwalt empfehlenswert, vor allem wenn keine Lösung in Sicht ist.
So "Verhalten" wie Eingangs erwähnte Schadensregulierungsversuche über Kundes Versicherung sprechen ne eigene Sprache und die wird schnell mal frostig wenn man, Ironie an zuviel "Dienstleistung" Ironie aus, für sein Geld abverlangt.

Also eine Heckscheibe ist gar nicht Bestandteil eines Kaufvertrages, zumindest bei meinen Fahrzeugen wurde nie vereinbart, dass das Fahrzeug mit einer unzerstörbaren Heckscheibe ausgestattet ist.

Stichwort "zugesicherte Eigenschaft"
-hat der Händler zugesichert, dass die Heckscheibe ganz ist und ganz bleibt?

Juristisch müsstest du sicher noch mal nacharbeiten. Wenn ich Wertersatz schreibe, meine ich Wertersatz und nicht Nutzungsentschädigung.

Hier ein Az. VIII ZR 243/08

Zum Thema Rücktritt:

Es gibt vom BGH eine Entscheidung, die ist etwas über ein Jahr alt und da geht es speziell darum, eine Mängelbesitigung auch mehrmals (notfalls auch über vier mal) durchführen lassen zu müssen, wenn die Mängelbeseitigung im Vergleich zum Kaufpreis einen geringeren finanziellen Aufwand bedeutet.

@mgor

Probleme mit dem Neuwagen – Wann ist eine Rückgabe möglich?

Ein Käufer eines Fahrzeugs, der nach einem nachweislich fehlgeschlagenen Nachbesserungsversuch vom Kaufvertrag zurücktreten und das Auto an den Verkäufer zurückgeben will, muss nicht auch noch die Ursache für den Mangel beweisen. Voraussetzung ist lediglich, dass eine Verursachung des Fehlers durch ein unsachgemäßes Verhalten des Käufers ausgeschlossen ist, so der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil (Az.: VIII ZR 266/09).

Ein Mann hatte bei einer Leasinggesellschaft einen Neuwagen geleast und sich dabei die Gewährleistungs-Ansprüche für das Fahrzeug abtreten lassen. Schon kurz nach der Fahrzeugübergabe stellte der Neuwagenbesitzer Fahrzeugmängel in Form von Zündaussetzern, einem Rütteln des Motors sowie einem sporadischen Leistungsverlust fest.

Gewährleistungs- und Rücktrittsrecht
Nach dem Neukauf von beweglichen Gütern können Verbraucher gemäß Paragraf 437, 438 und folgende BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) innerhalb von zwei Jahren ihre Mängelrechte beim Händler geltend machen, wenn ein Produktmangel vorliegt.

Zunächst besteht gemäß Paragraf 439 BGB ein Anspruch auf Nacherfüllung, das heißt der Käufer kann die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mängelfreien Ware vom Verkäufer in einer angemessenen Frist verlangen.

Ist eine Nachbesserung beispielsweise durch eine Reparatur nicht möglich oder selbst nach zwei Versuchen nicht gelungen und kann auch keine Ersatzlieferung angeboten werden, gibt es nach Paragraf 40 BGB ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag. Der Käufer kann dann die mangelhafte Ware an den Verkäufer zurückgeben und den Kaufpreis vom Händler zurückverlangen.

Das ist nur ein erster Auzug, welche Rechte man als Käufer hat. Dass ein fabrikneues Fahrzeug mängelfrei sein sollte, muss ich nicht extra erwähnen. Hier ist die Sachlage noch ein wenig anders, denn es handelt sich um einen unzumutbaren Mangel (denn der Sicherheitsaspekt für Fahrer, Mitinsassen und andere Verkehrsteilnehmer ist hier nicht zu vernachlässigen). Dass eine Heckscheibe nicht extra im Kaufvertrag mit ihrer auf zu weisenden Beschaffenheit erwähnt wird ist auch irrelevant. Dass die Scheibe ganz sein sollte sagt alleine schon der gesunde Menschenverstand…

Das ist sicher kein unzumutbarere Mangel. Fahrzeugscheiben bestehen schließlich aus Sicherheitsglas, damit diese beim Brechen niemanden verletzen. An einer gebrochenen Scheibe kann man sich sicherlich den Finger aufschneiden, wenn man unachtsam ist.

Ja, auch eine Scheibe muss ganz sein, da gebe ich dir Recht, allerdings, war die Scheibe ja ganz, als du das Fahrzeug abgeholt hast. (Zeitpunkt der Übergabe) sonst hättest du das Fahrzeug sicherlich nicht mitgenommen.

Als der erste Reperaturversuch stattgefunden hat, war die Scheibe ja auch ganz, auch hier hättest du das Fahrzeug sonst (mit deinen Worten: "nach gesunden Menschenverstand") nicht mitgenommen.

Folgendes Szenario nach deinem Rechtsverständnis:

Herr X kauft sich einen Neuwagen in der Farbe weiss, weil weiss gerade in ist. Nach 5 Monaten Bauzeit ist das Fahrzeug abholbereit beim Händler.
Da Herr X mittlerweile weiss total doof findet, schmeißt er mit einem Hammer die Scheibe ein, damit er seinem Händler einen Mangel präsentieren kann.
Der Händler bessert nach und baut eine neue Scheibe ein, schließlich ist die alte Scheibe ja nach Auskuft des Käufers von alleine kaputt gegangen.
Herr X holt sein Fahrzeug ab, greif am nächsten Tag wieder zum Hammer, fährt zum Händler und setzt wieder eine Frist zur Nachbesserung…

Da auch der zweite Nachbesserungsversuch gescheitert ist, kann der Käufer sehr leicht (nach deiner Auffassung wegen einer defekten Heckscheibe) vom Vertrag zurücktreten.

Herr X bestellt sich dann mit dem zurückgezahlten Geld ein schwarzes Auto, weil schwarz ganz toll ist. Als das Auto 5 Monate später geliefert wird, freut sich Herr X sehr und ist 4 Wochen ganz zufrieden.

In der fünften Woche bringt der Autohersteller ein Faceliftmodell heraus, welches Herrn X noch viel besser gefällt. Pech für den Händler, dass zur Zeit wieder ein Tiefdruckgebiet mit sehr eisenhaltiger Luft über Deutschland anhält…

Ich will dir nix unterstellen, aber Sinn und Zweck von Recht ist es auch, nicht nur den Käufer zu schützen, sondern auch Existenzen von Firmen, Handwerkern und Dienstleistern zu schützen.

Die Argumentation von dir steht hier nicht zur Debatte. Würde man eine Scheibe mit Gewalteinwirkung zerstören, ist dies sehr schnell nach zu weisen. Schau dir die Bilder lieber nochmal genau an, dann siehst du dass da nix manipuliert wurde.

Davon abgesehen würde ich das Fahrzeug ganz genauso in Ausstattung, Farbe etc wieder bestellen. Die Argumentation mit dem Facelift ist auch recht (Sorry) bescheuert!

Ich komme aus dem Einzelhandel, daher kenne ich mich damit aus was Mängelrügen angeht. Tante Google hilft bei der Aufklärung worum es sich bei einem unzumutbaren Mangel handelt. Aber die Diskussion schweift hier ab und das ist hier nicht Sinn und Zweck der Sache.

http://www.adac.de/_mmm/pdf/Neuwagenkauf_63532.pdf

Ironie on: Die haben wahrscheinlich auch keine Ahnung was sie da schreiben. Ironie off

Eine defekte Heckscheibe stellt keinen erHeblichen Mangel dar. Das kannst du jemanden glauben, der schon ein paar Hausarbeiten und Klausuren in BGB geschrieben hat.

sehe ich alles auch so wie mgor. Die Scheibe steht in keiner Relation zum Kaufpreis. Das wäre reine Kulanz von Audi, wenn die das machen.
Zu dem sehe ich hier eher eine Unfähigkeit des Vertragshändlers, da der Fehler meiner Meinung nach offenbar an der Heckklappe liegt und nicht an der Scheibe!

Die ständig brechende Scheibe ist ja nur die Folge eines Mangels der bisher nicht behoben werden konnte.
Das Problem betrifft ja nicht fehlerhafte Heckscheiben die splittern, sonder die Heckklappe die allem Anschein nach nicht in Ordnung ist und die Scheiben immer wieder zum bersten bringen. Nach meiner Auffassung geht es also nicht um einen Heckescheibe, sondern um einen Mangel am Fahrzeug. Aber das ist Fehlersuche die der Verkäufer anstrengen muss und nicht der Käufer.
Das Beispiel mit Hr. X ist ja mal ein stark an den Haaren herbeigezogenes. In dem Fall gehts doch nicht um den Versuch so dumm wie möglich zu betrügen. Seltsame Ansicht.
Die Beurteilung solcher Verfahren liegt im Rechtsstreit sicher dem zuständigen Gericht welches sich im Zweifel unabhängige Gutachter zu Rate zieht, damit der arme Käufer oder der arme arme Dienstleister nicht übern Tisch gezogen werden. Ich versteh an der Argumentation nicht so ganz warum dieser Vorfall so relativiert wird.
Was bitte ist normal daran das die Heckscheibe schon 3x geplatzt ist und die Ursache dafür nicht gefunden wird? Ordentliche Händler sind für solche Fälle versichert und man sollte hier sicherlich nicht das "arme Händler werden in den Bankrott getrieben" - Fass aufmachen.
Davon ab, ist das nicht mein "Rechtsverständnis" sondern gültiges Recht das Du auch mit Google finden wirst. Handelsgesetzt nicht BGB. Aber ich bin kein Anwalt und das geht zu weit.
Es gibt in der Rechtssprechung ettliche Fälle wo weitaus "geringere Mängel" zur Rückabwicklung von Kaufverträgen geführt haben. Spaltmaße, Fernbedienungen die nicht funktionieren, Geräusche, falsche Reifen, etc.

Grüße

Natürlich war das "Herr X"-Beispiel sehr weit hergeholt, es sollte auch nur verdeutlichen, dass eine brechende/ gebrochene Scheibe niemals als Grundlage für ein Urteil zur Rückabwicklung eines Kaufvertrages für ein KFZ führen kann, zumal es hier nur die Heckscheibe ist.

Ärgerlich, wenn nicht gar beschissen, ist die Situation sicherlich, aber was soll mit dem rückabgewickelten Fahrzeug werden?

Bei Audi gab es das Problem schon einmal bei einem anderen Modell:

Dennoch, auch wenn der Händler zu unfähig war, das Problem grundlegend in den Griff zu bekommen, glaube ich nicht, dass man vor Gericht hier Aussicht auf Erfolg hat, das Fahrzeug zurückgeben zu können.

Kauf/ Vertragsrecht hat nichts mit HGB zu tun. Zu den aufgeführten Spaltmaßen und nicht funktionierenden Fernbedienungen, Geräuschen und falschen Reifen hast du ein Aktenzeichen? Dann könnte man das nachvollziehen und es wäre eine Begründung der Entscheidung zu erfahren.

http://www.automobilkanzlei.de/gewaehrleistung-auto/13-auto-maengel
Hier findest einige Beispiele. Ich will mich hier auch nicht streiten über Dinge die mich/uns nichts angehen.
Jeder Fall ist individuell und man kann sicher nichts pauschalisieren.
Fakt ist wohl, dass das Auto anscheinend nicht die Eigenschaften besitzt von denen man üblicherweise ausgehen kann. Ich denke wenn es hart auf hart kommt, kann der Vertrag rückabgewickelt werden.
Vor dem stehen natürlich noch Möglichkeiten die bisher nicht ausgeschöpft wurden und das wird sich ja dann wohl ergeben. Ich wünsche viel Glück und kümmer mich lieber um meine eigenen Probleme mit meinem Unfallauto.

Du kannst doch hier keine Urteile zitieren, die von 1974, 1981, 1984, 1989, 1995 sind… Willst du wissen, warum nicht? 2002 gab es eine Schuldrechtsreform. Da wurde (gerade das Leistungsstörungsrecht) völlig umgekrempelt. Außerdem ist eine Anwaltskanzlei, die noch den Begriff der "Wandlung" auf ihrer Homepage hat, ziemlich unprofessionell und der Zeit 10 Jahre hinterher…

Dann lies Dir die Seiten komplett durch, dann wird Dir auffallen, dass auch diese Kanzlei den Begriff der Rückabwicklung bzw. des Rücktritts verwendet. Diese "Zitate" sind auch nicht von mir, sondern von der Seite der Kanzlei. Ich klinke mich hier auch besser aus, da mir das zu persönlich wird und der "Hilfesuchende" hier im Thread schon längst nicht mehr mitwirkt. Wir verfahren uns in irgendwas und das ist unnötig.
Wir haben beide Meinungen und das ist gut so.
Schönen Tag.

PS

…das findest ganz unten unter dem Punkt Wandlung.
Sehr wahrscheinlich hat die Kanzlei das da hingeschrieben das niemand denkt man hätte keine Ahnung von dem was man schreibt.

und hier mal die wesentlichen Änderungen im Leistungsstörungsrecht:

–Aufnahme von bereits bisher geltendem Richterrecht in das Gesetz:
-PVV, Positive Vertragsverletzung (Schuldhafte Verletzung von Nebenpflichten)
-CIC, culpa in contrahendo, Verschuldens bei Vertragsverhandlungen
-WGG, Wegfall der Geschäftsgrundlage führt zu Vertragsanpassung oder Rücktrittsrecht
–Vereinheitlichte Schadensersatzregeln bei Verletzung eines Schuldverhältnisses.
–Vertragserfüllung geht Schadensersatz vor. Gläubiger muss dem Schuldner zunächst eine Frist zur nachträglichen Erbringung der geschuldeten Leistung setzen.
Wenn die Leistung wieder fehlschlägt, kann er Schadensersatz verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
Wenn eine Seite ihren Beitrag gar nicht erbringt, z.B. eine bestellte Sache nicht liefert, kommt der Vertragspartner leichter Vertrag los. Bisher:
Verzug durch Mahnung herbeiführen
Frist mit einer ausdrücklichen Ablehnung der Leistung setzen
Ausübung des Rücktrittsrecht.
Jetzt:
Fristsetzung zur Leistung (im Kaufrecht genügt auch zweimaliges Fehlschlagen der Nachbesserung) Ausübung des Rücktrittsrechts nach Fristablauf, unabhängig von der Art der verletzten Pflicht (Haupt-, Neben-, Leistungs- oder Schutzpflicht) und unabhängig von einem Verschulden.
– Auch nach Rücktritt kann "grosser" Schadensersatz geltend gemacht werden, § 325 RegE. Bisher waren Rücktritt und Schadensersatz alternativ.
–Untergang der Sache schließt Rücktritt nicht mehr aus, § 346 RegE.
–Rücktrittsabwicklung einheitlich dem Werte nach, § 346 RegE.
–Verzug von Geldforderungen jetzt durch Mahung wieder auch früher als 30 Tage nach Rechnungszugang (Seit 01.05.00 trat für Geldforderungen der Verzug ausschliesslich automatisch 30 Tage nach Rechnungszugang ein). --Verzug jetzt entweder durch Mahnung oder spätestens nach 30 Tagen, letzteres aber nur, wenn Verbraucher zuvor in der Rechnung hierauf besonders hingewiesen wurde.

Ich bin kein Jurist aber ich seh einfach nicht warum auch nur einer dieser Punkte Gesetze oder Urteile ungültig werden läßt die vor 2002 noch rechtens waren. Im Gegenteil, vieles wurde sogar angepasst und verbessert und dies sogar im Sinne des Verbrauchers.

Noch interessanter wird das reformierte Kaufrecht:

Käufer hat ausdrücklich Anspruch auf Lieferung mangelfreier Sache
Verlängerung der Gewährleistungsfrist bei Mängeln von bisher 6 Monaten auf 2 Jahre (also nicht drei Jahre wie die Regelverjährung)
Beweislastumkehr zugunsten der Verbraucher bei Schadenseintritt innerhalb der ersten 6 Monate nach Lieferung
Verkäufer haftet auch für Angaben des Herstellers über Eigenschaften der Sache, auch wenn er sie sich nicht ausdrücklich zu eigen gemacht hat.
Verkäufer haftet auch für fehlerhafte Montageanleitung („Ikea-Klausel")
Weitere Umsetzungen der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, z.B. Definition des Sachmangels als Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit (subjektiver Fehlerbegriff, § 434)
Einführung eines Anspruchs des Käufers auf Nachbesserung bzw. Nachlieferung. Käufer hat die Wahl zwischen Nachbesserung und Nachlieferung, es sei denn eines davon ist unverhältnismäßig.
Nach fehlgeschlagener Nachbesserung bzw. Nachlieferung kann eine Minderung des Kaufpreises verlangt werden oder vom Vertrag zurückgetreten werden, §§ 439 ff RegE. Bisher waren Minderung und Rücktritt auch sofort möglich, dafür bestand kein Nachbesserungsanspruch. In aller Regel ist aber auch heute bereits durch allgemeine Geschäftsbedingungen der Vorrang der Nachbesserung vorgesehen.
Neben Rücktritt oder Minderung bei Verschulden des Verkäufers auch Schadensersatzanspruch. Der Anspruch besteht bei einer zugesicherten Eigenschaft auch ohne Verschulden (§§ 280, 281, 276 RegE)
Gleichbehandlung von Sach- und Rechtsmängeln, § 437 RegE.
Kaufrecht kann zum Nachteil von Verbrauchern weitgehend nicht mehr abgeändert werden, § 475 RegE
Inhaltliche Anforderungen an Garantieerklärungen gegenüber Verbrauchern, u.a. Einfachheit und Verständlichkeit, § 477 RegE.
Rückgriffsanspruch des Verkäufers gegen seinen Lieferanten, wenn er von einem Käufer, der Verbraucher ist, wegen eines Sachmangels in Anspruch genommen wird. Voraussetzung herfür ist, dass die Sache schon vorher mangelhaft war, § 478 RegE.<br><br>

Seit 5 jahren im autoglas geschäft noch nie gesehen das eine Scheibe wegen FOLIE kaputt geht erklär mir jemand wie das gehen soll :smiley:

Auf alle Fälle kann dir Racoon das sicher erklären, der kopiert seitenweise z.B. von dieser Kanzlei:

http://www.brennecke.pro/254/DIE-SCHULDRECHTSREFORM---EIN-UeBERBLICK geistiges Eigentum, ohne dass er Quellenangaben angibt (und ohne dass er weiß, wo von er spricht)

Oha oha schlömm schlömm.
Wie Du oben sicher siehst habe ich mehrfach bearbeitet und den Link nicht angefügt. Das hast ja jetzt übernommen, Danke.
Das das "Zitat" über den Begriff Wandlung von der Kanzleiseite kommt sieht man aber oder?
Guts Nächtle