hab dem ADAC mal diesbezüglich ne mail geschrieben…
hier die Antwort:
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vielen Dank für Ihre Mail, die uns zur juristischen Bearbeitung weitergeleitet wurde.
Gem. § 3 Abs. 1 S. 2 StVO hat der Fahrzeugführer seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen.
Der Kraftfahrzeugführer muss die Straßendecke u. a. bei Nässe für den Fall des Bremsens beobachten. Besonders bei Regenbeginn oder Nieselregen droht Schmierfilm, vor allem bei Schlüpfrigkeit selbst trockeener Oberfläche (Hentschel, § 3 StVO RdNr. 18). Eine Definition von Nässe findet sich nicht in der StVO.
Starker Regen legt die Gefahr von Wasserglätte nahe und zwingt daher idR zum Verlangsamen. Wasserglätte droht z. B. wo die Fahrbahn plötzlich hell spiegelt, wo Reifenspuren des Vorausfahrenden plötzlich abreißen, allgemein bei Platzregen (Hentschel, § 3 StVO RdNr. 18).
In allen Bereichen der Verkehrsüberwachung, in denen Messgeräte zum Einsatz kommen, kann es durch technische Probleme oder Fehlbedienungen zu falschen Messungen kommen. Dies gilt für die Geschwindigkeits- und Abstandsmessung ebenso wie für die Ermittlung des Alkoholgehalts oder der Rotphase einer Ampel. Gerade wenn ein gesetzlicher Grenzwert, der die Schwelle zum Fahrverbot darstellt, nur knapp überschritten ist, kann es sich lohnen, die Messung näher zu prüfen.
Generell müssen sämtliche in Deutschland eingesetzten Gerätetypen ein sehr aufwendiges Zulassungsverfahren bei der physikalisch-technischen Bundesanstalt durchlaufen. Nur wenn die Richtigkeit der Ergebnisse sowie die Zuverlässigkeit der Geräte von diesen Experten festgestellt werden, kommen die Messverfahren zum Einsatz in der Praxis. Das bedeutet, dass keine generellen Vorbehalte gegen bestimmte Geräte gerechtfertigt erscheinen.
Andererseits kann auch bei noch so guten Verfahren nicht mit absoluter Bestimmtheit ausgeschlossen werden, dass fehlerhafte Messungen zustandekommen. Die Ursache hierfür kann ein technischer Defekt oder eine unsachgemäße Bedienung sein.
Vom Sachverständigen kann das konkrete Messgerät in einer nachgestellten Messsituation überprüft werden, wodurch Fehlerquellen festgestellt werden können. Der Sachverständige wird nur dann vom Gericht bestellt, wenn konkrete Einwände gegen das Messergebnis vorgetragen werden.
Die Überprüfung eines Messgerätes ist mit hohen Kosten verbunden, die in der Regel ein Vielfaches der Geldbuße ausmachen. Kann der Sachverständige den Verdacht nicht bestätigen, so trägt der Betroffene im Fall einer Verurteilung die angefallenen Kosten. Einen wirksamen Schutz vor diesem erheblichen finanziellen Risiko bietet nur eine eintrittspflichtige Rechtsschutzversicherung. Wenn von dort eine Deckungszusage erteilt wurde, sollte über einen Anwalt geprüft werden, ob sich aus der Ermittlungsakte Anhaltspunkte für ein falsches Messergebnis bieten.
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Mit freundlichen Grüßen
Christine Geißler-Cebulla
ADAC Juristische Zentrale - RechtsService - JSS
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