Ein Freibrief zum unangeschnallten Fahren ist es ja nicht. Müssen ja alle im Auto befindlichen Gurte benutzt werden. Erst wenn eine 6. Person im Auto ist, muss sich diese nicht anschnallen. Ausbauen darf man die Sicherheitsgurte aber glaube ich nicht.
danke danke
endlcih mal wer der mir glaubt
aber es ist wirklich so.
udn wie gesagt das max gewicht darf man auch nciht ausser acht lassen. das kann ja je nach personen recht fix voll sein.
udn wenn man eh nur so kleine dünne männchn dabei hat könn sich mit dem mittleren gurt hinten auhc 2 anschnalln
aber wie gesagt
theoretisch ist es erlaubt
auf Zugmaschinen ohne geeignete Sitzgelegenheit oder
in Wohnwagen mit nur einer Achse oder mit Doppelachse hinter Kraftfahrzeugen.
(1a) Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen in Kraftfahrzeugen auf Sitzen, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur mitgenommen werden, wenn Rückhalteeinrichtungen für Kinder benutzt werden, die amtlich genehmigt und für das Kind geeignet sind. Das gilt nicht in Kraftomnibussen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t. Abweichend von Satz 1 dürfen Kinder auf Rücksitzen ohne Sicherung durch Rückhalteeinrichtungen befördert werden, wenn wegen der Sicherung von anderen Personen für die Befestigung von Rückhalteeinrichtungen für Kinder keine Möglichkeit mehr besteht.
(2) Die Mitnahme von Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Kraftfahrzeugen ist verboten. Dies gilt nicht, soweit auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitgenommene Personen dort notwendige Arbeiten auszuführen haben. Das Verbot gilt ferner nicht für die Beförderung von Baustellenpersonal innerhalb von Baustellen. Auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Anhängern darf niemand mitgenommen werden. Jedoch dürfen auf Anhängern, wenn diese für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke eingesetzt werden, Personen auf geeigneten Sitzgelegenheiten mitgenommen werden. Das Stehen während der Fahrt ist verboten, soweit es nicht zur Begleitung der Ladung oder zur Arbeit auf der Ladefläche erforderlich ist.
(3) Auf Fahrrädern dürfen nur Kinder unter 7 Jahren von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden, wenn für die Kinder besondere Sitze vorhanden sind und durch die Radverkleidung oder gleich wirksame Vorrichtungen dafür gesorgt ist, daß die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können.
Ich möchte eure Aufmerksamkeit auf §23 der StVO aufmerksam machen:
Sonstige Pflichten des Fahrzeugführers
Absatz 1
Satz 1
Der Fahrzeugführer ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch Besetzung … beeinträchtigt werden.
Satz 2
Er muss dafür sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet.
Die Vorschrift ist meiner Meinung nach die Anzahl der zulässigen Sitze laut Fahrzeugschein und somit wäre eine Überschreitung ein Verstoß gegen §23 Abs.1 S.2 StVO.
Kann meinen §21 Vorrednern nur zustimmen. Natürlich ist es Fakt (damit hab ich jetzt hoffentlich alles drin ) dass man mehr als nur 3 Leute auf der Rückbank mitnehmen darf wenn o.g. Tatsachen zutreffen.
:regeln:
Aber um mal ein Thema anzusprechen, was mich etwas stört:
Unqualifiziert, da falsch
Unqualifiziert, da :pillepalle: Es steht jedem frei sich die StVO, das StVG, die StVZO zu besorgen und mal darin zu lesen, wie was geregelt ist. Dann würden vielleicht auch nicht mehr diese Fragen oder Aussagen bzgl. UBB, Radarwarnern etc auftreten. Aber ist natürlich leichter über die Polizei zu schimpfen, anstatt sich fachkundig zu machen.:flop:
Oh, aber auch von dir sehr qualifiziert, wirklich.
Erstens ist die Aussage, dass die Polizei Dinge darf, die andere nicht dürfen, sehr wohl richtig und nicht unqualifiziert (Du scheinst aber einer der Polizisten zu sein, die sich bei jedem Pup auf den Schlips getreten fühlen) Oder darf ich beispielsweise ein Martinshorn auf mein Dach kleben? Oder Sonderrechte nutzen? Oder Ausweise verlangen ? Das war kein Hohn, sondern eine rein sachliche Feststellung. Und die Polizei darf nunmal Dinge, die andere nicht dürfen, deshalb bin ich davon ausgegangen dass in der Sondersituation des besagten Fernsehbeitrages sie auch 4 Leute auf die Rückbank packen dürfen. ALso flipp nicht direkt aus.
Und zweitens ist mein Bruder auch Polizist, und ich selbst Bewerber. Also habe ich sicherlich nichts gegen die Polizei. DU bist nur etwas überempflindlich. Und nen Vogel deswegen zu zeigen, zeugt von einem seeeehr dicken Fell …
Genau so ist es! Gab es sogar vor Jahren ein Gerichtsurteil dazu! Hab es zwar ausgeschnitten aber damals in meinem alten auto liegen lassen!
man darf mehr leute mitnehmen wie oben treffend erklärt!
Na mit der Einstellung kann man dem Bundesland in dem Du vielleicht ausgebildet wirst ja nur gratulieren.
Schau Dir doch bitte mal nden Text an der hinter dem Smiley steckt = : pillepalle :
Das hat nix mit überreagieren zu tun. Aber Sonderrechte nutzen ist genauso in der StVO verankert wie §21 halt auch.
Reden wir weiter wenn Du irgendwann mal mit der Ausbildung soweit bist.
:engel:
+ Dieser Beitrag wurde von S3Don am 11.03.2006 bearbeitet
naja aber auch das hilft meist net.
beste bsp sind zb unsere dorfsherrifs hier
aba nun wieder back to topic.
dneke das ist nu geklärt.
eindeutig: ja es ist erlaubt
Also um das ganze mal juristisch abzuschließen hab ich in den Standardkommentar fürs Straßenverkehrsrecht geschaut, und da gibt es zu lesen:
Hess in Janiszewski/Jagow/burmann - Straßenverkehrsrecht Kommentar, 19. Auflage, München 2006
§23 StVO
3. Abs 1 Satz 2: Verantwortung für Vorschriftsmäßigkeit und Verkehrssicherheit
Rn 16
g) Der Fahrzeugführer ist für die Besetzung des Fahrzeuges mit Personen verantwortlich und zwar auch dafür, dass die Bestimmungen des § 21 StVO über die Personenbeföderung eingehalten werden („vorschriftsmäßige Bestezung“). Es stellt aber KEINE Ordnungswidrigkeit dar, wenn die Zahl der in einem Pkw beförderten Personen die Anzahl der im Fahrzeug-Schein angegebenen Sitzplätze überschreitet, solange dabei das zulässige Gesamtgesucht eingehalten und die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt wird (Kar NZV 99, 422); denn die höchstzulässige Zahl der von einem Pkw zu befördernden Personen ist gesetzlich nicht bestimmt (Kar Vm 81, 40; Bay VRS 66, 280; Jagow VD 87, 193). Die mitgenommenen Personen verstoßen nicht gegen § 23, unter Umständen aber gegen § 21 Abs. 2 Satz 4 (Stehen während der Fahrt) oder § 21a (Sicherheitsgurte). Zur Frage, ob der Führer auch dafür zu sorgen hat, dass sein Mitfahrer sich § 21 a entsprechend verhält siehe § 21 a Rn 9 f.
An dieser Stelle gibt es dann den Hinweis: §21 a StVO
3. Zuwiderhandlungen
Rn 9
An einer Ordnungswidrigkeit des Beifahrers nach § 21 a I und II kann sich der Kraftfahrzeugführer nach § 12 OWiG beteiligen, insbesonders durch entsprechende Ermutigung den Gurt nicht anzulegen (KG VRS 70, 469); aber nicht allein durch die Führung des Kraftfahrzeugs (…)
Also kann man festhalten: Es dürfen mehr Personen mitgenommen werden, als im Fahrzeugschein eingetragen sind, solange das zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird, und der Fahrer ist nur verantwortlich, wenn er die Mitfahrer dazu ermutigt hat.
Ich hoffe jetzt ist alles geklärt!
+ Dieser Beitrag wurde von McDaubi am 11.03.2006 bearbeitet
Also bei mir (1998er 1.8T 3-Türer) steht im Schein:
Leergewicht 1220kg
Zul. Gesamtgewicht 1655kg
435kg Zuladung sind also möglich… (inkl. Sprit nehme ich mal an)
Um das ganze dann mal zuzuspitzen:
Laut Shell (http://www.shell-tankstelle.de/469.asp) hat Benzin eine Dichte zwischen 730 und 790 kg/cbm, also würden 55 Liter Sprit zwischen 40,15 und 43,45 kg wiegen, was also eine Zuladung von noch etwa 390kg ermöglicht…
nicht hauen
+ Dieser Beitrag wurde von McDaubi am 11.03.2006 bearbeitet
Strafrechlich gesehen ok.
Da aber Straf- und Zivilrecht grundsätzlich zwei verschiedene Sachen sind, stellt sich die Frage, wer bei einem Unfall für die nicht auf regulären Plätzen sitzenden Mitfahrer haftet.
In meinem Versicherungsvertrag z. B. steht sinngemäß, das nur Personen, die auf regulären, mit Sicherheitsgurten ausgestatteten Plätzen sitzen, Leistungen bekommen können. Das heißt im Fall des A3 also fünf Plätze mit Gurten. Weitere Innsasen habe keinen Versicherungsschutz. Die Innsasenunfallversicherung bezieht sich ja auf die Anzahl der regulären Sitze. Und nur die sind versichert.
Die Versicherungfrage stellt sich allerdings nur, wenn der Fahrer des überbestzten Wagens den Unfall selbst verursacht. Ansonsten tritt ja die gegnerische Haftpflicht ein.
+ Dieser Beitrag wurde von OBUR am 11.03.2006 bearbeitet
Da könnte ich jetzt auch nur spekulieren, aber wenn du jetzt einen Unfall selbst fahrlässig verursachst könnte man ja argumentieren, dass der Beifahrer, der nicht angeschnallt ist durch das Einsteigen in das Risiko, dass du einen Unfall verursachst (solange das nicht grob fahrlässig oder gar vorsätzlich geschieht), eingewilligt hat.
Somit wäre das ein Fall von eigenverantwortlicher Selbstgefährung für den du nicht haftbar zu machen bist.