Ihr denkt jetzt bestimmt ach du Scheiße:biggrin: nur ich will mir eine neue Frontstoßstange kaufen und dabei ist nur ein Materialgutachten bekomm ich das damit eingetragen? oder muss ich eine einzelabnahme machen wenn ja wo geht das? oder wie oder was?
Da steht doch Zulassung und hinter Materialgutachten ist ein Ausrufezeichen. Wenn Du mit dem Mauszeiger drüberfährst, wird Dir die entsprechende Erklärung angezeigt !
Ob sie eingetragen wird, hängt vom Prüfer ab. Das kann nicht jeder Werkstatt-TÜVer machen. Er muß amtlich anerkanter Sachverständiger(aaS) sein und nicht nur einfacher Prüfungenieur wie die meisten Werkstatt-TÜVer.
Laut Profil bist Du aus Thüringen, dann fahr zur nächsten DEKRA-Niederlassung. Da gibt es in der Regel immer mindestens einen aaS. Sehr gute Erfahrungen habe ich mit der DEKRA Gotha. Dort habe ich immer meine Eigenkreationen abnehmen lassen.
Das es abgenommen wird, davon gehe ich aus. Einen geeigneten Prüfer zu finden sollte auch möglich sein. Mir geht es nur darum das es anscheinend NUR per Einzelabnahme geht. Das wurmt mich eben.
Was heißt "nur" ?
Das ist eine §21 Änderungsabnahme mit Eintragung in die Fahrzeugpapiere. Die mußt Du auch machen wenn Du z.B. Fahrwerk mit Felgen kombinierst obwohl Du ein Teilegutachten für beides hast.
Wenn es für das Teil halt keine ABE oder Teilegutachten gibt, ist das der einzige Weg !
für die felgen, fahrwerkskombi hab ich damals 40€ bezahlt, das wäre ja noch ok. aber eine einzelabnahme wurde mir immer als übertrieben teuer dargelegt
dann fragste mal was das kosten würde…ich habe damals felgen(materialgutachten)+reifen(unbedenklichkeitsbescheinigung)+gewinde(teilegutachten)+distanzscheiben(1xteilegutachten/1xvergleichsgutachten) knapp 130€ bezahlt.der tüver war allerdings auch ne knappe std. am gange…
So ein Blödsinn ! Die Gebühren hängen in jeder Prüfstation aus.
Die Die Grundgebühr der §21er kostet 3,50€ mehr als die §19.3. Der Zeitaufwand wird bei beiden zusätzlich berechnet. Es wird das selbe geprüft wie bei der §19.3er, die verkehrssichere Befestigung ! Daher bleibt der Zeitaufwand gleich. Lediglich bei Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit über 220km/h muß ein Fahrtest durchgeführt werden.
Deswegen steht in den meisten Gutachten auch drin "nur Fahrzeuge mit bauartbedingter Höchstegeschwindigkeit >220km/h". Alle die darüber liegen müssen ebenfalls nach §21 geprüft werden.