Wandelungsrecht auch bei getauschten Geräten?

Servus,

mal ne Frage an unsere Rechtsgelehrten.

Folgender Sachverhalt:

Habe vor gut einem Jahr mir das iPhone 5 direkt im Apple Online Store gekauft. Leider bin ich einer von vielen betroffenen Kunden, die mit den bekannten Lackkratzern an der Eloxierten Alukante zu tun haben.
Also damals direkt mit Apple in Verbindung gesetzt. Gerät wurde getauscht, jedoch welch Wunder, erneut Kratzer. Lange Rede, kurzer Sinn. Inzwischen bin ich bei Gerät Nummer 10. Immer das selbe Problem, eben die Kratzer. Manchmal kamen noch andere Probleme hinzu wie Homebutton schwammig, knarzendes Display bei Druckausübung, Gesprächsabbrüche trotz vollen Empfang usw. Aber vom beanstandeten Mangel sind es immer die Kratzer gewesen.

Nun gibt es in Deutschland ja das Recht auf Wandelung nach fruchtloser 3 Reparatur, solange der Fehler immer der selbe ist ( ich lass mich da gern korrigieren wenn es inhaltlich nicht stimmt).
Aber, wie schaut es denn aus wenn das betroffene Gerät, so wie in eben meinem Fall immer getauscht wurde und die Austauschgeräte ebenfalls immer den selben Fehler aufweisen?

Damit man mich nicht missversteht. Ich möchte einfach nur ein Optisch und Technisch einwandfreies Produkt haben und habe eigentlich kein Nerv auf zig mal rumgetausche u.ä., auch wenn Ich sagen muss dass das Umtauschverfahren immer wunderbar geklappt hat.

Mir wurden mal Refurbished Geräte zugeschickt und mal komplett Neu Geräte. Alles schön und gut, aber solange sie nicht das halten was sie auf Produktfotos versprechen, ist mir das egal.

Wer weiß Rat, wie also meine Chancen auf Antrag auf Wandelung stehen?

Situation ist nämlich diese, dass ich jetzt erneut auf ein Austauschgerät warte, welches morgen kommen soll und ich mich nicht weiter bereit erklären möchte nochmals - sollte das Austauschgerät erneut die selben Fehler aufweisen - einen nochmaligen Austausch durchzuführen. Aus diesem Grund möchte ich - falls vorhanden - von meinem Wandelungsrecht Gebrauch machen und entweder den vollen Kaufpreis zurück erstattet bekommen oder auf ein anderes Gerät wie z.b. das iPhone 5S gegen Aufpreis, wechseln. Eine Entschädigung wegen der Unannehmlichkeiten im Allgemeinen, ist bereits mit Apple verhandelt.

Danke in voraus schonmal für konkrete Antworten.

Die 5. Generation des iPhones ist im allgemeinen relativ kratzeranfällig, wir haben etliche in der Firma die trotz Nutzung in Schutztaschen am Rand ziemlich abgeschrabbelt aussehen, wesentlich schlimmer als die 4er-Reihe oder die Modelle davor (höchtens die Plastikrückseite des 3GS zerkratzte noch ähnlich stark).
Da sind sogar die Samsung-Wabbelplastik-S3 kratzerresistenter, traurig aber wahr.

Apple hat leider auch einen miserablen Kundenservice: Austauschgeräte sind generell refurbished, man zahlt nach Ablauf der Garantiezeit für diese aber dennoch fast Neupreis. Ersatzteile gibt es generell nicht einzelnen, einen Vor-Ort-Reparaturservice auch nicht da den Apple-Technikern verboten wird Geräte im Beisein des Kunden zu öffnen!
Sollte man mal mit einem älteren Gerät dort auftauchen und nach Teilen fragen bekommt man Sprüche zu höeren wie "ist ja auch gar nicht mehr von unserer Garantie abgedeckt, da können wir eh nix mehr machen. Wissen Sie, wir bei Apple gehen mit der Zeit und wir erwarten von unseren Kunden dass sie dies auch tun." (O-Ton!!!).

Das allererste iPhone liegt hier noch irgendwo rum, funktioniert astrein, genau wie der erstgenerations iPod mit der 5GB Festplatte den ich mit Teilen aus dem Internet repariert hab. Da war die Qualität noch in Ordnung…

Das Recht auf Wandlung gibt es seit der Schuldrechtsreform im Jahr 2002 nicht mehr. Auch ist es nicht so, dass du 3 Reparaturversuche dulden musst, sondern der Händler hat das Recht, zweimal nachzubessern. Ist das Ding also das dritte Mal kaputt bedeutet dass, dass der zweite Reparaturversuch gescheitert ist, dann könntest du zu diesem Zeitpunkt vom Kaufvertrag zurücktreten.

Also fasse ich nochmals zusammen. Wandelung gibt es als solches nicht mehr, sondern das Recht nach 2 gescheiterten Ausbesserungsversuchen vom Kaufvertrag zurückzutreten und den Kaufpreis in voller Höhe zurück zu erhalten (Oder Gutschrift? Gibt es da was rechtlich verankertes oder ist das dem Händler/Hersteller überlassen?)?

Gibt es diesbezüglich irgendwelche Paragraphen die ich Notfalls in die Argumentation mit einbringen kann?

Gruß

Moin Gees!

Wandlung in diesem Sinne gibt es nicht mehr, heisst jetzt einfach nur "Rücktritt!"

Die Rechtsgrundlage dafür ist §§ 323 II Nr. 1, 346 I BGB.

Zum Fall noch nachträglich (Zitat):

Gilt nur für Gewährleistung nicht bei Garantie.
Wenn zwei Versuche des Händlers fehlgeschlagen sind kannst Du vom Kaufvertrag zurücktreten.

Hast Du hingegen die Ware 2x selbst zum Hersteller geschickt bzw. diesen Kontaktiert dann hat Dein Händler weiterhin 2 Versuche frei.

Wenn allerdings der Händler dich 2x an den Hersteller verwiesen hat sind seine Versuche ebenfalls erschöpft.

Übrigens sollte man sich nie darauf einlassen, viele Discounter verweisen gern an den Support des Herstellers.Das muss man aber nicht annehmen.
Gern wird argumentiert das es über den Händlern länger dauert. Aber auch hier gilt nach spätestens 2. Wochen kann man den Händler in Verzug setzen und eine letzte Frist setzen.Verstreicht auch diese sind seine 2. Versuche erschöpft und man kann vom Kaufvertrag zurücktreten.

Btw - möglich dass eine "Nutzungspauschale" erhoben wir, d.h. ob man dann den vollen Kaufpreis erstattet bekommt ist eine andere Frage.

Gruß

Olaf

In meinem Fall ist Händler gleich Hersteller.

Eine Frage steht allerdings nach wie vor im Raum. Gilt ein Ausgetauschtes Gerät welches folglich aber die gleichen Fehler vorweist - so wie bei mir der Fall - als Reparaturversuch oder spricht man von Ausbesserungsversuch? Anders formuliert. Gilt die 2 Fache Möglichkeit der Herstellers auf Ausbesserung nur auf mein Gerät, wenn eine Reparatur angestossen wird oder auch in jedem Fall wenn der Hersteller mir nen Neues/Generalüberholtes Gerät zukommen lässt?

Danke nochmals für eure Hilfe

Gruß