Hatt gerad einer gefragt, dachte ich poste es mal für alle, sicherlich mehere schon mal betroffen (und so gerade nach dem urlaub…) ADAC: :regeln:
Vollstreckung ausländischer Bußgeldbescheide in Deutschland
Rechtskräftige Entscheidungen ausländischer Verwaltungsbehörden oder Gerichte, denen Verkehrsordnungswidrigkeiten zugrunde liegen, können in Deutschland - mit der Ausnahme von Österreich - derzeit grundsätzlich nicht vollstreckt werden. Außer mit Österreich gibt es bislang keine Vollstreckungshilfevereinbarungen in Bußgeld- oder Verwaltungssachen zwischen Deutschland und anderen Ländern, die bereits in der Praxis angewendet würden. Ein lediglich von den Niederlanden, Spanien und Deutschland ratifiziertes EU-Strafvollstreckungsabkommen von 1991 läuft in der Praxis, jedenfalls hinsichtlich Verkehrszuwiderhandlungen, leer.
Voraussichtlich im Jahr 2007 ist aber - auf EU-Ebene - mit dem Inkrafttreten des EU-Rahmenbeschlusses zur gegenseitigen Anerkennung und Vollstreckung von Geldsanktionen zu rechnen, demzufolge künftig Geldbußen und -strafen ab einem Betrag von 70 € in allen EU-Staaten anerkannt und vollstreckt werden sollen. Es ist nicht zu erwarten, dass zurückliegende Verkehrsverstöße und diesen zufolge ergangene Bescheide unter die neue Vollstreckungsregelung fallen werden. Solche Einzelheiten sowie die entsprechenden Durchführungsbestimmungen sollen in nächster Zeit noch festgelegt werden.
Darüber hinaus sieht auch der Deutsch-schweizerische Polizeivertrag die Vollstreckung von Geldbußen ab einem Betrag von 70 Schweizer Franken (40 Euro) vor. Obwohl dieser Vertrag bereits 2002 in Kraft getreten ist, hat man die darin enthaltenen Vollstreckungsvereinbarungen noch außen vor gelassen, so dass diese erst zu einem späteren, bislang nicht bekannten Zeitpunkt praxisrelevant werden.
Aus Bußgeldbescheiden oder Urteilen in Ordnungswidrigkeitensachen, die im Ausland (außer in Österreich) rechtskräftig geworden sind, kann daher zum jetzigen Zeitpunkt grundsätzlich nur im Tatortland die Vollstreckung betrieben werden. Die bisher mit ausländischen Staaten bestehenden Rechtshilfevereinbarungen beinhalten, soweit sie im Ordnungswidrigkeitenbereich zur Anwendung kommen, im allgemeinen nur Amtshilfe bei der Zustellung von Entscheidungen oder Ladungen, bei der Vernehmung von Betroffenen im Inland usw. Erfolgen derartige Rechtshilfeleistungen über deutsche Behörden, fügen diese im Rahmen der Zustellung des betreffenden Dokuments meist ein Merkblatt bei, in dem ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass ihre Tätigkeit keine Vollstreckungshilfe mitumfaßt.
zum glück noch 2006!!! (dänemark geblitzt ca 40 kmh zuviel…) :party: