TÜV-Abnahme entfällt durch neues EU-Recht.

TÜV-Abnahme entfällt durch neues EU-Recht.



Sie alle kennen das leidige Thema der Eintragung bei TÜV und DEKRA. Egal ob Spoiler, Auspuff oder Anhängerkupplung angebaut wurde, der nächste Weg sollte zur Anbauabnahme sein. Wird dem ganzen jetzt ein Ende gesetzt?



Die Europäische Union macht’s möglich. In der aktuellen Fassung der StVZO § 19 Abs. 3 Nummer 2, Buchstabe b weist das Bundesministerium für Verkehr auf eine geänderte Vorgehensweise zur Abnahme von Ein- und Anbauteilen hin. Diese Neurregelung trifft zu, wenn eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung nach EG-Recht vorliegt.



Es wird davon ausgegangen, dass an einem nach der EG -Richtlinie 94/20 geprüftem Produkt, schon ausreichende Prüfungen des technischen Dienstes für den Anbau, durchgeführt wurden. Die Anbauabnahme wird damit als Bestandteil des Typgenehmi- gungsverfahrens angesehen. Die zukünftig ausgelieferten Einbauanleitungen müssen daher, außer dem EG-Prüfzeichen, auch detaillierte Angaben über den Einbau, wie z.B. Anzugsdrehmomente und Gültigkeitsbereich enthalten.



Quelle: http://www.kupplung.de/html/news/news4.asp





Gruss Frank

Hallo,



Dieses ist eigentlich nur für Hersteller von Fahrzeugersatz- und zurüstteilen interessant, denn das heißt doch nur, daß Anbaubteile und deren Montage, die in einem EG-Land eine Zulassung bekomen haben, in DE nicht mehr einem Zulassungsverfahren (Einzelabnahme) unterzogen werden müßen.

Der nach dieser Zulassung durchgeführte ordnungsgemäße Anbau muß wohl aus versicherungsrechtlichen Gründen weiterhin von TÜV, DEKRA o. ä. durch Eintrag in die Fz-Papiere dokumentiert werden



meint, mit

vielen Grüßen - OBUR

Quote:


On 2002-09-25 09:22, schapy wrote:

TÜV-Abnahme entfällt durch neues EU-Recht.



Sie alle kennen das leidige Thema der Eintragung bei TÜV und DEKRA. Egal ob Spoiler, Auspuff oder Anhängerkupplung angebaut wurde, der nächste Weg sollte zur Anbauabnahme sein. Wird dem ganzen jetzt ein Ende gesetzt?



Die Europäische Union macht's möglich. In der aktuellen Fassung der StVZO § 19 Abs. 3 Nummer 2, Buchstabe b weist das Bundesministerium für Verkehr auf eine geänderte Vorgehensweise zur Abnahme von Ein- und Anbauteilen hin. Diese Neurregelung trifft zu, wenn eine EWG-Betriebserlaubnis, eine EWG-Bauartgenehmigung oder eine EG-Typgenehmigung nach EG-Recht vorliegt.



Es wird davon ausgegangen, dass an einem nach der EG -Richtlinie 94/20 geprüftem Produkt, schon ausreichende Prüfungen des technischen Dienstes für den Anbau, durchgeführt wurden. Die Anbauabnahme wird damit als Bestandteil des Typgenehmi- gungsverfahrens angesehen. Die zukünftig ausgelieferten Einbauanleitungen müssen daher, außer dem EG-Prüfzeichen, auch detaillierte Angaben über den Einbau, wie z.B. Anzugsdrehmomente und Gültigkeitsbereich enthalten.



Quelle: http://www.kupplung.de/html/news/news4.asp





Gruss Frank





Klingt für mich einfach nach ABE…