Wollt mal fragen wieviel cm ein Auto vom Boden entfernt sein MUSS (Tüv)?
Gibt es da Vorschriften?
Hab jetzt vorne noch ca 3 - 4 cm Bodenfreiheit, bekommt ich das eingetragen, oder gibts da ne Mindestmenge?
ich glaub mal, wenn du ein teilegutachten dabei hast, dann ist das doch wumpe, wieviel du freiheit hast.
die golfs fahren doch teilweise mit ihren „dünnen und billigen plastiklippen“ herum und die sind doch nur einige mm vom boden entfernt. jedoch biegen die auch leicht um und wieder zurück. ist eben dies billige nachgebende plastizeug. in diesem falle vielleicht aber auch ganz gut.
naja, jedenfalls hab ich noch nichts von einer mindestbodenfreiheit gehört
Hallo Tobias,
beim TÜV in Karlsruhe bekommst du das sicher nicht eingetragen. Dort musst du, ohne zu schleifen, über eine Grube fahren, die ca. 7 cm hoch ist. Wenn du da nicht drüber kommst kannst du es schon einmal vergessen. Beim GTÜ (in der Nähe von Renault Lang) bekommst du es vielleicht eingetragen. Auch musst du darauf achten, dass die Frontscheinwerferunterkante mind. 50 cm vom Boden entfernt ist.
Wie bist du so tief runtergekommen?
Mal zum Vergleich: Ich habe 17" Felgen mit 215/40 Reifen, vorne habe ich noch etwas Abstand zwischen Reifen und Kotflügel und habe es beim TÜV nur eingetragen bekommen, weil ich den Plastik-Unterfahrschutz abmontiert habe.
Sind die 3-4 cm an der Lippe vorne? Messe mal deine Bodenfreiheit am Unterfahrschutz, da habe ich ca. 6,5 cm.
Ich finde diese Diskussion über die minimale Bodenfreiheit recht witzig. Von mir aus soll der TÜV auch Autos mit 1 cm Abstand zum Boden eintragen, spätestens bei der nächsten Bodenwelle in einer Tempo 30-Zone, an der Parkhausrampe, an einem hochstehenden Gullideckel oder ähnlichem reißt Du Dir das Ding dann ohnehin ab bzw. beschädigst es so stark, daß sich das Problem von alleine gelöst hat.
Bei den zunehmend verfallenden, deutschen Straßen ist es doch irrsinnig, seinen Wagen so tief zu legen.
also ich habe 11cm bodenfreiheit ab der unteren marke der frontschürtze.
Hab nur 40/40 Tieferlegung (vorne dürften es trotzdem 50mm sein) und mir jetzt ne neue Schürze geholt (Seidl-Tuning). Hab die Schürze gestern mal probeweise angebaut, sieht einfach geil aus (mein Geschmack) und irgendwas zwingt mich einfach, die Schürze zu verbauen, auch wenn es eigentlich Schwachsinn ist wenn ein Auto so tief ist (gebe ich ja zu).
Die Tiefe vom Unterboden muss ich noch messen.
wenn ich mich nicht irre ist doch gesetzlich eine mindesttiefe vorgeschrieben! ich glaube 7 oder 10 cm sind das! schön und gut wenn der tüv euch kleinere werte einträgt nur wenn ihr an die falschen grünweissen geratetet sagen die iss nich,bitte abmontieren,oder legen so lange die karre still…
Der TÜV trägt übrigens seit neuestem auch die Tiefe ein! Also Gewindefahrwerk vor dem TÜV nach oben und nach dem TÜV wieder runterschrauben ist nicht mehr!
So hab nochmal nachgemessen. Dürften doch so 5 - 6 cm sein wenn er richting eng an der Stoßstange montiert wird. Das müsste man bei einem kulanten Prüfer doch eingetragen bekommen, denk ich mal.
Welche Seidl Schürze hast du denn dran:
http://www.seidl-tuning.de/Audia3s3/3.jpg
http://www.seidl-tuning.de/Audia3/audia31.jpg
Meiner ist 60/40 tiefer. Aber die Schürze musst du doch normal nicht eintragen lassen und dein Fahrwerk ist doch schon eingetragen.
Hallo!
Hier ein Bericht zum Thema:
Bodenfreiheit
Vor allem in der Saison 2000 gab es vermehrt Rückmeldungen von diversen Treffen, auf denen Fahrzeuge besonders hart nach angeblich ?rechtsverbindlichen Vorschriften? auf Ihre vorhandene Bodenfreiheit überprüft wurden. Oftmals wurde dafür eine Barriere in Form eines hölzernen Vierkantbalkens oder ähnlichem aufgebaut. Konnte ein Fahrzeug dieses Hindernis nicht überfahren, wurde es genaustens begutachtet, oftmals sogar zwangsweise einem Sachverständigen vorgestellt.
Rückfragen bei vereinzelten Sachverständigen haben ergeben, dass hier eine starke Unsicherheit herrscht. Oft hörten wir mit überzeugter Stimme, dass es selbstverständlich eine Mindestbodenfreiheit gibt. Wenn wir nach Vorschriften oder Paragraphen fragten, wurde viel Papier gewälzt und wir bekamen immer dasselbe Ergebnis:
Es gibt keine vorgeschriebene Bodenfreiheit!
Grund genug, sich einmal ausführlich mit diesem Thema zu befassen. Neben der Polizei und einem Rechtsanwalt sprachen wir das Innenministerium NRW, den TÜV Süddeutschland, den TÜV Rheinland/Berlin-Brandenburg, die DEKRA und den KÜS an.
Häufig hörten wir, dass die Straßenverkehrszulassungs- Ordnung (StVZO) die Bodenfreiheit regelt. Sehr häufig wurde das VdTÜV Merkblatt 751 zur Beweisführung benannt.
Die StVZO regelt grundsätzlich alles, was für die Zulassung eines Fahrzeugs von Belang ist. Hier wird auf jede relevante Kleinigkeit verwiesen - ein Hinweis zur Bodenfreiheit fehlt ganz. Es gibt allerdings eine Reihe von Vorschriften, die unabhängig von der Bodenfreiheit eingehalten werden müssen.
So muss das vordere Nummernschild nach der Tieferlegung mindestens 20 cm, das hintere mindestens 30 cm über der Fahrbahn angebracht sein (§ 60, Absatz 2 StVZO).
Die leuchtende Fläche des Frontscheinwerfers muss sich mindestens 50 cm über der Fahrbahn befinden (§ 53 Absatz 1 StVZO), die Schlussleuchten mindestens 35 cm über der Fahrbahn (§ 53 Absatz 1 StVZO).
Bei den Schlussleuchten wird allerdings noch einmal unterschieden. Für die Nebelschlussleuchte/n und den oder die Rückfahrscheinwerfer reichen schon 25 cm (§52a Absatz 1 und §53d Absatz 3 StVZO).
Der TÜV Rheinland/Berlin-Brandenburg teilte uns auf telefonische Nachfrage mit, das es zwar eine TÜV Richtlinie in Ergänzung zur StVZO gibt, in der Bodenfreiheit explizit eingegangen wird, da diese aber nicht Bestandteil dieser ist, ist sie auch nicht rechtsverbindlich, sondern wirklich nur als Richtlinie anzusehen.
Hierbei handelt es sich um das ?VdTÜV Merkblatt 751?, das vom TÜV, sowie den sachverständigen und beratenden Gremien des Bundesverkehrsministeriums als allgemeinverbindlich angesehen wird.
In diesem Merkblatt steht im Anhang II, Absatz 5.1.9, dass ein ?mit einem Fahrer besetztes Fahrzeug ein Hindernis von 80 cm Breite und 11 cm Höhe berührungslos überfahren werden sollte?. Flexible Anbauteile wie z.B. Weichplastikspoiler werden hiervon sogar noch extra ausgenommen.
Das Schlüsselwort ist ?sollte?. Es sollte überfahren werden können, heißt es. Eine rechtliche Verpflichtung besteht dadurch also ebenfalls nicht.
Das Innenministerium kann sich ein solches Verhalten nicht vorstellen. Polizeiliche Maßnahmen können nur auf Grund gesetzlicher Rechtsvorschriften und Ermächtigungen getroffen werden. Diese lägen aber hier nicht vor.
Trotz allem ist das kein Freibrief. Mann sollte sich darauf besinnen, dass man mit einer extremen Tieferlegung sehr wohl zum Verkehrshindernis, wenn nicht sogar zu einer Verkehrsgefährdung werden kann. Gerade auf dem Weg zu Treffen bewegt man sich auf unbekanntem Terrain. Da kann es schnell passieren, dass man die Frässkante an der Baustelle oder den hochstehenden Gullydeckel erst im letzten Moment erkennt. Wenn man jetzt, im Regelfall für die nachfolgenden Fahrzeuge ohne ersichtlichen Grund, kräftig bremst, muss man sich den Vorwurf gefallen lassen, dass man gegen den § 1 der Straßenverkehrs Ordnung (StVO) verstoßen hat. Auch wenn man auf, für unsere Fahrwerke, schlechten Strassen statt mit zulässigen 50 km/h nur mit 30 km/h fährt und eine Schlange hinter sich bildet, wird man sich diesen Vorwurf gefallen lassen müssen und wenn wir ehrlich sind, zurecht!
Auch der § 30 StVZO hat hier nahe Verwandtschaft. Sein Absatz 1 schreibt vor, dass das Fahrzeug so gebaut sein muss, dass sein verkehrüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt. Ob bei einer Fahrzeug-Tieferlegung eine Schädigung, Gefährdung, Behinderung oder Belästigung vorliegt kann nur im Einzelfall geklärt werden.
Wenn Ihr aber mit der Ölwanne den Asphalt aufgrabt, wird Euch der Gegenbeweis schwer fallen
Weiter gilt dieser Text natürlich ausschließlich dann, wenn alle weiteren Auflagen der StVZO voll erfüllt sind, ansonsten wird die Bodenfreiheit lediglich ?mitgeprüft?. Mit gepressten Federn, nicht eingetragenen Fahrwerken oder an den Kotflügelkanten schleifenden Reifen wird man Euch aber bei Euren Ausführungen zur Bodenfreiheit nicht einmal zuhören.
Gruß
Raoul