T4 LKW-Zulassung

Hallo, ich möchte mir als Zweitwagen einen VW T4 Bus Transporter zulegen.

Stimmt das, wenn ich die hinteren Fenster durch ein Blech ersetze und zuschweiße und die Rücksitze entferne, dass ich das Fahrzeug dann als LKW zulassen kann?

Wie viel Geld spare ich mir?
Ist der Umbau sinnvoll?

MfG koko

die fenster braucht man nicht zu verändern. die haltevorrichtung für die hinteren sitze werden verschweisst und die gurte entfernt. dann kannste den bus umtragen lassen

ok, lohnt sich das dann?
Oder sind da nur ein paar Euro Unterschied?

lkw zulassung sollte so um die 130 euro pro jahr steuern kosten, was das ummelden kostet, keine ahnung

hört sich ja gut an. danke schon mal.

Hat jemand eine Ahnung was das ummelden kostet?

Ich weise nur drauf hin, dass mit der LKW-Zulassung nicht nur guute Dinge kommen…es gibt auch ein paar Sachen wie LKW-Fahrverbot… :slight_smile: Sollte man NIE vergessen. Das kann sehr teuer werden.

Ich dachte das geht nicht mehr? Jedenfalls beim Golf II (mit überstrichenen Fenstern von Heck und Fond) :cool:

Wir reden auch nicht vom Golf II sondern vom T4…also bitte beim Thema bleiben.

Wieviel du sparst, weiß ich nicht. Ich würde einfach mal einen Versicherungsvergleich machen.
Außerdem würde ich bei deinem zuständigen Finanzamt nachfragen, ob sie das überhaupt so besteuern als LKW.
Rücksitzbank und Gurte müssen dauerhaft entfernt werden.
Sonntagsfahrverbot gilt nur bedingt, da der T4 ja sicher unter 7,5t Gesamtgewicht hat. Nur mit Hänger darfst du Sonntags keinesfalls fahren als LKW.

Gruß Mackie

@mozart
Vielen Dank, das war wirklich sehr hilfreich. Golf 2 war ja nur ein Beispiel, ich dachte sowas geht allgemein nicht mehr, von PKW auf LKW umschreiben.

Es muss nicht unbedingt ein Zweisitzer werden, aber das hier sollte wohl schon erfüllt sein (aus anderem Forum):

Bei den genannten Kraftfahrzeugen, die umgebaut wurden, ist eine Änderung der Fahrzeugart von „PKW“ (Fahrzeugklasse M1) in „LKW“ (Fahrzeugklasse N) unabhängig von dem verkehrsrechtlich zulässigen Gesamtgewicht – nur unter folgenden Voraussetzungen anzuerkennen:

  • die Ladefläche muss größer sein als die zur Personenbeförderung dienende Bodenfläche (vgl. BFH-Urteil vom 08.02.2001, BStB1 II 2001,368; Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 27.03.2003, EFG 2003,1045) Hierzu sind, soweit erforderlich, die hinteren Sitzplätze samt Befestigungseinrichtungen und Sicherheitsgurten dauerhaft zu entfernen

  • Zwischen Fahrgast und Laderaum muss eine Abtrennung angebracht sein

  • Die rückwärtigen Seitenscheiben müssen verblecht sein; die Verblechung muss mit der Karosserie fest verbunden sein (z.B. durch Verschweißen) vgl. BFH-Urteil vom 05.05.1998, BStBl II1998,489.

Das mit den Seitenscheiben meine ich in der Praxis schon anders gesehen zu haben, da einfach nochmal nachfragen. Der Rest sollte erfüllt sein denke ich.

…nicht nur das Sonntagsfahrverbot gilt dann, auch das Feiertags- und Ferienfahrverbot auf bestimmten Teilstrecken der Autobahnen…!

Das kann in einigen Fällen schonmal wichtig sein.

@original
Gern geschehen, freue mich, wenn ich helfen kann…