Nabend zusammen.
Hmmm, habe heute mit Erstaunen einen Brief des Päsidenten des Landgerichts aus dem Briefkasten gefischt, indem mit mitgeilt wird, dass ich für die folgende Amtsperiode als Schöffe ausgwählt wurde.
Jetzt meine Frage:
Hat jemand von Euch schon mal sowas gemacht oder kennt sich da aus? Finde es ja eigentlich gar nicht mal schlecht, aber 5 Mal im Monat den Hilfs-Richter spielen, schaffe ich zeitlich auch nicht. Muss man das annehmen oder kann man das auch ablehnen?
II.2 Wahl der Schöffinnen und Schöffen
Die von der Gemeindevertretung beschlossene Vorschlagsliste wird eine Woche lang öffentlich ausgelegt. Jeder hat das Recht, gegen eine oder mehrere Personen Einspruch einzulegen. Dann wird die Liste an das zuständige Amtsgericht weitergeleitet. Die endgültige Entscheidung über die Berufung der Schöffen trifft der Schöffenwahlausschuss, der aus den Vorschlagslisten der Gemeinden die für die Amts- und Landgerichte notwendige Anzahl der Schöffen und Jugendschöffen auswählt. Diese ist so bemessen, dass jeder berufene Schöffe zu nicht mehr als zwölf Sitzungen im Jahr herangezogen wird. Neben den Hauptschöffen werden sog. Hilfsschöffen gewählt. Sie werden herangezogen, wenn Hauptschöffen, z.B. wegen Krankheit, an einer bestimmten Verhandlung nicht teilnehmen können. Deshalb werden sie nur von Fall zu Fall und häufig kurzfristig zu Sitzungen geladen. Die nächste Amtsperiode der Schöffen dauert vier Jahre und beginnt bundeseinheitlich am 01.01.2005.
II.3 Ablehnung des Schöffenamtes
Wer zum Schöffen gewählt wurde, ist zur Annahme und Ausübung des Amtes verpflichtet. Die Ablehnung der Berufung zum Schöffenamt ist nur aus den im Gesetz besonders vorgesehenen Gründen möglich. Ablehnungsberechtigt sind
Parlamentsabgeordnete;
Ärzte, Zahnärzte, Krankenschwestern, Krankenpfleger, Hebammen und bestimmte Apothekenleiter;
Personen, die in der vorhergehenden Amtsperiode an 40 Tagen als Schöffen tätig waren sowie Personen, die bereits bei einem anderen Gericht als ehrenamtliche Richter tätig sind;
Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben oder es bis zum Ende der Amtsperiode vollenden werden;
Personen, die glaubhaft machen, dass die Ausübung des Schöffenamtes für sie oder einen Dritten eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz bedeutet;
Personen, die glaubhaft machen, dass ihnen die unmittelbare persönliche Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Schöffenamtes in besonderem Maße erschwert.
Ablehnungsgründe müssen innerhalb einer Woche nach der Mitteilung der Wahl oder dem späteren Entstehen des Ablehnungsgrundes dem Gericht gegenüber geltend gemacht werden.