Reimport

Hallo,

wie manche von Euch vielleicht schon an meinem Signaturfoto feststellten, habe ich gestern meinen A3 aus verschiedenen Gründen verkauft.

Nun bin ich auf der Suche nach einem würdigen Nachfolger, der allerdings ein A4 Avant werden soll.

Was mich interessiert sind Infos, wie man einen Wagen selbst importieren kann. Neulich war hier im Forum schon ein Posting, daß man z.B. von den Holland-Preisen 40% abziehen müßte und dann die 16% MwSt. draufschlagen muß, um den für mich wichtigen Endpreis zu bekommen.

Mir erscheint der Endpreis dann aber ein wenig zu preiswert. Hat jemand einen Tip wo im Netz Informationen zum Eigenimport gegeben werden und wo man solche „Umrechnungsformeln“ wie oben beschrieben für verschiedene Länder nachlesen kann?



Danke schonmal für Eure Hilfe! Auch ohne A3 bleibe ich Euch weiterhin erhalten!


Moin Frank,



mutig, mutig deine Entscheidung, was haste denn für deinen kleinen bekommen, der war doch Top oder?




Och, Frank - wie konntest Du nur :wink:

Du und Dein erster A3 habem mich überhaubt erst davon überzeugt mir auch einen A3 zu besorgen. Na ja, der Avant ist ja auch nicht schlecht.

Gruss Frank


Die Hauptsache es ist wieder ein Audi g alles andere ist egal.



Ach das wegen Holland würde mich auch sehr Interessieren da wir für nächste Jahr ein nagelneuen Lupo oder Polo als EU Auto suchen für meine Schwester zu Ihren 18 Geburtstag.


@ Frank



Habe gesucht und was für Dich gefunden. Hoffe, es hilft Dir.

Kann Dir wie in jedem Post auf jeden Fall www.neuwagenbroker.de empfehlen, hier gibt es keine Probleme, mit meinem A3 zumindest nicht. Keine Billigteile verbaut. In Holland wäre ich mir da nicht so sicher. Würde mal den EU-Euro-Discount kontaktieren bezüglich herkunftsland und ob ASR und ESP dabei sind!



Grauimport, Euro-Import, Re-Import – nicht alles Gold was glänzt



Wellenartig werden in den Medien immer mal wieder die Vorzüge von grau importierten Neuwagen vor allem aus den europäischen Nachbarstaaten angepriesen. Sicher ist die Aussicht, ein Schnäppchen zu machen und ein Fahrzeug fünfzehn, zwanzig oder vereinzelt noch mehr Prozent unter der in Deutschland geltenden unverbindlichen Preisempfehlung kaufen zu können, verlockend. Überführung, TÜV-Abnahme, Gewährleistung, Garantie, Ersatzteilversorgung? Das sei alles kein Problem, wird dem Interessenten suggeriert, der im Hinblick auf das vermeintliche Schnäppchen nur allzu gerne vorschnell auf solche Zusagen vertraut. Kann sein! Kann aber auch nicht sein!



Seien Sie vorsichtig, informieren Sie sich. Oft zeigt sich bei näherer Betrachtung durch einen Fachmann, dass das vermeintliche Schnäppchen mit erheblichen Nachteilen verbunden ist.



Die Definition von „Grauimporten“ ist nicht ganz einheitlich. Wir verstehen darunter solche Importeure, die unter Umgehung des autorisierten Vertrags-handels stattfinden. Die Tätigkeit von Grauimporteuren zeichnet sich dadurch aus, daß Preisunterschiede, die in den verschiedenen Staaten existieren, aus-genutzt werden, um Gewinne zu erwirtschaften, die regelmäßig weit über denen des autorisierten Fabrikatshandels liegen.



Der Verkaufspreis der Fahrzeuge in den einzelnen Staaten der Welt richtet sich letztlich nach den allgemeinen Marktgegebenheiten, aber auch beispiels-weise nach der konkreten Beschaffenheit und Ausstattung der Fahrzeuge, die in den einzelnen Ländern - auch innerhalb Europas - erheblich differieren kön-nen. So werden etwa Leuchtweitenregulierungen oder die von den Versiche-rungen seit kurzem gewünschten elektronischen Wegfahrsperren durchaus nicht gleichermaßen in alle produzierten Fahrzeuge eingebaut, sondern nur in diejenigen, die für bestimmte Märkte (vor allem Deutschland) vorgesehen sind. Selbst wenn der Endverbraucher für das Fehlen von gesetzlich vorgeschrie-benen Sicherheitsausstattungen (wie Leuchtweitenregulierung) eine (kostenpflichtige) behördliche Ausnahmegenehmi-gung erhalten sollte, so fehlt dem Fahrzeug eben doch diese Ausstattung, was alleine bereits einen Minderpreis von etwa 500 bis 1.000 DM erklärt. Aber auch viele andere Ausstattungsdetails können von Markt zu Markt höchst unterschiedlich sein. So weisen beispielsweise die für den amerikanischen Markt produzierten Fahrzeuge oft völlig andere Bremsanlagen oder Reifen auf, als die für den deutschen Markt bestimmten. Des weiteren können die Motorleistung und das Abgasverhalten beispielsweise durch verschiedene Motormanagementsysteme höchst ungleich sein.



Weiterhin ist insbesondere in Ländern mit schwächerer Kaufkraft oft die Ausstattung eines Fahrzeugs - bei im übrigen gleichen Typenbezeichnung - sehr viel anders als in Deutschland, wo Merkmale wie elektrische Fensterheber, Airbag, ABS, Seitenaufprallschutz und vieles andere mehr schon zur Serienausstattung gehören. Bedauerlicherweise wird der Käufer, der sein Fahrzeug über den grauen Markt bezieht, nicht immer in vollem Umfang hierüber aufgeklärt.



Ein weiteres ganz erhebliches Problem liegt darin, daß der Käufer eines Grauimportes in aller Regel nicht feststellen kann, ob das Fahrzeug im Ausland bereits einmal zugelassen war, was schon aus Gründen der Besteuerung im Ausland sehr häufig der Fall ist. Bei den Preisvergleichen, die der Käufer anstellt, wäre deshalb in sehr vielen Fällen eher der Preis eines deutschen Gebrauchtwagens oder zumindest einer Tageszulassung als Maßstab anzunehmen und nicht der eines Neufahrzeugs. Bei Berücksichtigung all dieser Umstände würde bei einem zutreffenden Preisvergleich der vermeintliche Preisvorteil oft sehr stark zusammenschmelzen.



Schließlich ist darauf hinzuweisen, daß der Hersteller bzw. Generalimporteur eines Kraftfahrzeugs gemeinsam mit seinen Fabrikatshändlern ganz erhebliche Kosten trägt, die sich der Grauimporteur spart, so daß letztlich schon aus diesem Grund mancher Preisvergleich ein schiefes Bild ergibt. So sorgt beispielsweise der Hersteller bzw. der Importeur dafür, daß seine Produkte mit Hilfe entsprechender Werbeaufwendungen in der Öffentlichkeit bekannt werden. So ermöglicht der Hersteller bzw. der Importeur durch höchst kostenaufwendige Schulung des Werkstattpersonals der Fabrikatshändler einen sachgerechten Kundendienst an den technisch immer komplexer werdenden Produkten. Zudem sorgen Hersteller, Generalimporteure und die jeweils angeschlossenen Fabrikatshändler für eine ständige Ersatzteilverfügbarkeit zugunsten des Verbrauchers. Fabrikatshändler halten geschulte Verkäufer, Ausstellungsräume sowie umfangreiches Prospektmaterial bereit, ohne die dem Verbraucher eine sachgerechte Auswahl unter den verschiedenen Produkten kaum möglich wäre. Auch diese Liste ließe sich beliebig fortsetzen. Der graue Importeur bzw. Händler leistet nichts in dieser Richtung, sondern vertraut letztlich darauf, daß diese ganzen mit dem Verkauf verbundenen Kosten andere tragen, während man sich selbst ausschließlich auf die gewinnbringenden Teile des Geschäftes konzentriert.



Bezüglich der „Garantie“ bei Neufahrzeugen, ist zunächst einmal zwischen der kaufvertraglichen Gewährleistungsverpflichtung nach deutschem Recht zu unterscheiden, die der Verkäufer, also im Regelfalle der Händler zu erbringen hat, und der Garantie, die üblicherweise vom Hersteller bzw. Generalimporteur abgegeben wird. Teilweise sind beide Formen gegenüber dem Kunden deckungsgleich, teilweise aber auch nicht.



Für den Inhalt beider Rechte des Käufers sind letztlich in erster Linie die entsprechenden Erklärungen der Vertragspartner maßgebend, also einerseits der Wortlaut des zwischen Händler und Verbraucher angeschlossenen Kaufvertrages und andererseits die Garantieerklärung, die üblicherweise in Form eines abgestempelten Kundendienstscheckheftes abgegeben wird.



Bei Fahrzeugen, die von einem Staat außerhalb Europas grau nach Deutschland importiert werden, kann die Gewährleistung und Garantie völlig unterschiedlich von derjenigen in Deutschland sein. Letztlich kommt dies ganz auf den Inhalt der entsprechenden Erklärung an. Hat beispielsweise ein in Amerika ansässiger Fahrzeughersteller eine Garantieerklärung abgegeben, so kann es erforderlich sein, eventuelle Garantieansprüche dort geltend zu machen. Sitzt möglicherweise auch der Verkäufer in Amerika und hat lediglich zur Abwicklung in Deutschland einen „Agenten“ eingeschaltet, so kann es darüber hinaus erforderlich sein, im Bedarfsfalle sein Gewährleistungsrecht beim amerikanischen Verkäufer in Amerika, unter Umständen nach amerikanischem Recht, geltend zu machen. Hat der Käufer eines Grauimports dagegen einen deutschen Grauhändler als Vertragspartner, so kann er immerhin versuchen, dort sein Gewährleistungsrecht geltend zu machen, soweit dieser in der Lage ist, sie zu befriedigen. Von dieser rechtlichen Situation abgesehen, bereitet aber auch tatsächlich die Reparatur von Fahrzeugen aus Drittländern oft deshalb Schwierigkeiten, weil aufgrund der sehr unterschiedlichen Ausstattung teilweise die erforderlichen Teile in Deutschland nicht verfügbar sind, sondern langwierig beispielsweise in Amerika bestellt werden müssen.



Etwas günstiger ist naturgemäß die Situation bei Fahrzeugen innerhalb der Europäischen Union, wo die Hersteller und Importeure gehalten sind, sicherzustellen, daß der Verbraucher europaweit Garantien in Anspruch nehmen kann, allerdings nur dann, wenn das Fahrzeug ursprünglich im gemeinsamen Markt von einem Unternehmen des Vertriebsnetzes, also letztlich von einem Fabrikatshändler innerhalb Europas geliefert wurde. Dies hat der Verbraucher zu beweisen, letztlich durch Vorlage eines von einem Vertragshändler vollständig ausgefüllten Kundendienstheftes. Äußerst wichtig in diesem Zusammenhang, daß die Garantie im Zeitpunkt der Auslieferung des Fahrzeuges durch den Vertragshändler beginnt, also in der Regel Wochen oder gar Monate vor dem Zeitpunkt, zu dem der deutsche Käufer das Auto erwirbt. Die auf diese Weise verkürzte Garantiedauer stellt ein ganz erhebliches Risiko für den Käufer eines Grauimportes dar, zumal er sich dessen oft nicht bewußt ist und hierüber auch nicht immer aufgeklärt wird. Ist der Vertragspartner des Käufers laut Kaufvertrag ein im Ausland ansässiger unabhängiger Wiederverkäufer, so kommt für den Käufer das Problem hinzu, daß sich seine vertraglichen Ansprüche gegen den Verkäufer unter Umständen nach ausländischem Recht richten und im Ausland geltend gemacht werden müssen. Auch dies kann zu erheblichen Problemen für den Käufer führen, mit denen er in aller Regel nicht rechnet, weil ihm beim Erwerb oft nur die vermeintlichen Vorteile, nicht aber auch die Nachteile des Erwerbs eines Grauimports vor Augen geführt werden.



Wie sich der Endverbraucher vor dubiosen Angaben schützen kann, ergibt sich teilweise bereits aus den vorstehenden Angaben. Er sollte sich bei Preisvergleichen nicht durch vage Angaben blenden lassen, sondern sehr genau unter Berücksichtigung aller vorstehend genannten Punkte seine Entscheidung treffen. Insbesondere sollte er mündlichen Versprechungen nicht blind vertrauen, sondern sich schriftlich bestätigen lassen, daß das Fahrzeug in allen Ausstattungsdetails dem entsprechenden offiziell importierten Modell entspricht. Weiterhin sollte er sich den Zeitpunkt, in dem das Fahrzeug im Ausland vom autorisierten Vertragshändler ausgeliefert worden ist, vom Verkäufer schriftlich bestätigen lassen und zudem diese Angaben anhand des Serviceheftes überprüfen. Ferner sollte er kritisch prüfen, ob möglicherweise der Kaufvertrag zum Nachteil des Kunden von dem üblicherweise von autorisierten Vertragshändlern verwendeten Vertrag abweicht.



Wird dem Interessenten ein Neufahrzeugen angeboten, so sollte er keinesfalls ein Vertragsformular für einen Gebrauchtwagen-Kauf unterzeichnen. Vielmehr sollte er darauf bestehen, dass ein Kaufvertrag bzw. eine Bestellung über ein neues Kraft-fahrzeug ausgefüllt wird und dieser Vertrag die von den Verbänden ZDK, VDA und VDIK empfohlenen Neuwagen-Verkaufsbedingungen (Allgemeine Geschäftsbe-dingungen für den Verkauf von fabrikneuen Kraftfahrzeugen und Anhängern) in der jeweils gültigen Fassung enthält. Lehnt der Verkäufer dies ab, so spricht einiges dafür, dass die Ihnen üblicherweise zustehenden Rechte beschnitten werden sollen.



Schließlich sollte der Endverbraucher überprüfen, ob nicht möglicherweise beim Fabrikatshändler ein Sondermodell oder auch ein sehr junger Vorführwagen oder ähnliches verfügbar ist, der dem Preis des Grauimports nahe kommt und dem Käufer die gewünschte Sicherheit bietet.



Die Möglichkeiten, sich durch Garantieversicherungen vor dubiosen Angeboten zu schützen, sind begrenzt, da solche Versicherungen in der Mehrzahl inhaltlich nicht den Neuwagengarantien bzw. Gewährleistungsansprüchen gegen den Verkäufer entsprechen, sondern sich üblicherweise nur auf bestimmte Aggregate eines Fahrzeugs beziehen.



Selbst bei Beachtung all dieser Vorsichtsmaßnahmen bleibt ein erhebliches Restrisiko in Zusammenhang mit Grauimporten bestehen. Wenn Sie vom Verkäufer ehrlich darüber aufgeklärt worden sind, das Sie sich mit dem vielleicht niedrigeren Preis solche Nachteile erkaufen, ist alles in Ordnung. Dann wussten Sie ja, worauf Sie sich einlassen.



Wenn nicht, sollten Sie fachkundige Hilfe in Anspruch nehmen, um zu Ihrem Recht zu kommen. Autokäufer, die sich geprellt fühlen, nachträglich Zweifel haben oder vor dem Kauf auf Nummer sicher gehen wollen, sollten sich an einen Experten für Autorecht wenden. Wir helfen Ihnen gerne mit der Empfehlung eines auf das Autorecht spezialisierten Rechtsanwaltsbüros unter der Telefon-Nummer: 0 61 72/ 98 75-0 zum Stichwort „Grauimport“.



Einige Beispiele aus der Praxis, mit denen sich Behörden und Gerichte immer wieder zu befassen haben und die sich durch folgende Stichworte kennzeichnen lassen:



Abgasnorm

Kfz-Brief

Reimport-Eigenschaft



Ausstattung

Lagerfahrzeug

Typklassenverzeichnis



Euro-NCAP-Crash

Lieferzeiten

Verkaufsaktion eines Baumarktes



Fahrzeugpapiere

Mangelhaftigkeit

Vermittlungsfirmen



Garantie

Markenrechtsverletzung

Vorunfall



Garantiefrist

Mehrwertsteuerhinterziehung

Wandelung



Gasgeneratoren

Minderung

Wegfahrsperre



Gewährleistungsrecht

„Neue“ Grauimporte

Werksgarantie



Herstellergarantie

Nutzungswert



Irreführende Werbung

Rechenbeispiel







Mächtig Staub aufgewirbelt hat kürzlich eine Verkaufsaktion eines Baumarktes, der Fahrzeuge eines koreanischen Herstellers zu scheinbar sensationellen Preisen verkauft hat. Der Pferdefuß: Es handelte sich in Wahrheit nicht um Neufahrzeuge, sondern um 12- bis 36-Monate alte Wagen, die deshalb bewußt vom deutschen Generalimporteur nicht mehr auf den deutschen Markt gebracht, sondern als Gebrauchtwagen ins Ausland verkauft worden waren. Abgesehen davon, daß die Anzeige des Baumarktes in vielerlei Hinsicht gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, erhält der Kunde weder ein Neufahrzeug noch eine Herstellergarantie (kfz-betrieb vom 08.07.1999).



Ein Autofahrer erwirbt ein vermeintlich identisches Fahrzeug, wie er es sich in Deutschland angesehen hat, über einen Vermittler oder Grauimporteur im europäischen Ausland. Beim ersten Steuerbescheid ist die Überraschung groß. Der Wagen erfüllt nur die Abgasnorm „Euro II“, während der gleiche Typ in Deutschland bereits mit der wesentlich teureren, jedoch steuerbegünstigten Norm „D III“ oder " D IV" auf dem Markt ist. Der vermeintliche Preisvorteil des „Schnäppchens“ schmilzt dadurch sehr in sich zusammen (Auto Bild vom 28.Mai 1999).



Für eine ganze Reihe begehrter Sportwagen gibt es derzeit zum Teil quälende Lieferzeiten. Zahlreiche Interessenten sind auf die Anzeige eines Frankfurter Sportwagenhändlers hereingefallen, der die kurzfristige Beschaffung des Wunschautos aus dem Ausland zu hohen Preisvorteilen versprach. Angesichts dieser Vorteile erschien die geforderte Anzahlung von einigen Tausend DM durchaus gut investiert. Erst durch Einschaltung der Polizei erlangte der Kunde Gewißheit. Er war schlicht einem Betrüger aufgesessen und hat weder das bestellte Auto erhalten noch von der Anzahlung je etwas wiedergesehen (Die Welt vom 21.12.1997, mot 26/1997).



Ein Kunde bestellt beim Grauhändler ein neues, reimportiertes Fahrzeug, das im Bestellformular als Lagerfahrzeug bezeichnet wurde. Bei Auslieferung stellte der Käufer allerdings fest, daß das Auto 2 ½ Jahre vor Abschluß des Kaufvertrages vom Hersteller ausgeliefert worden war und in der Zwischenzeit das betreffende Modell mit einer wesentlich besseren Ausstattung, unter anderem ABS, hintere Kopfstützen, Pollenfilter und geteilte Rückbank, verkauft wird. Erst nach zwei Instanzen kam der Käufer schließlich vor dem Oberlandesgericht Koblenz zu seinem Recht (Az: 5 U 82/96).



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Tausende von Geschädigten gehen allein auf das Konto von dubiosen Vermittlungsfirmen wie Quietamar, I.Q.C.C., Car & Discount und viele andere. Die Masche ist immer die gleiche. Leichtgläubigen Kunden wird weisgemacht, durch neue Automobilvertriebsstrukturen, Auslandsimporte bzw. durch Umgehung des Fabrikatshandels, Kraftfahrzeuge zu sensationellen Preisen beschaffen zu können. Nur allzu gerne akzeptieren manche Schnäppchenjäger die Beteuerung von Betrügern, derartige Konditionen nur bei entsprechenden Anzahlungen, Bürgschaftserklärungen usw. bieten zu können. Üblicherweise folgt einer monatelangen Hinhaltetaktik die Erkenntnis, daß man geprellt worden ist (ADAC motorwelt Nr. 6/98, kfz-betrieb vom 16.10.1997, Autohaus vom 02.02.1998, FAZ vom 22.04.1998).



Auch der Versuch manches Unternehmers, durch Kauf eines Re-Imports der Steuer ein Schnippchen zu schlagen, mißlingt regelmäßig und kehrt sich in das Gegenteil um. Die Finanzverwaltung legt nämlich für den Nutzungswert der Eigennutzung nicht den tatsächlichen Kaufpreis des reimportierten Fahrzeugs zugrunde, sondern den inländischen Listenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung des Wagens (Autoflotte 5/1997).



Fahrzeuge, die nicht für den deutschen, sondern ausschließlich für den amerikanischen Markt vorgesehen sind, tauchen in den Typklassenverzeichnissen der Versicherer nicht auf. Folge sind oft sehr hohe Versicherungsprämien, von den Problemen der Ersatzteilversorgung, Reparaturmöglichkeit usw. ganz abgesehen (Auto Bild vom 19.12.1997). Das Problem liegt hier darin, daß der Kunde oft gar nicht weiß, ob ein Fahrzeug für den deutschen Markt vorgesehen ist oder nicht, denn selbst die Modellbezeichnung kann hier täuschen. So waren z. B. zur Zeit der Versicherungseinstufung nach PS-Klassen die für den deutschen Markt konzipierten Fahrzeuge in ihrer Leistung oft diesen Klassen angepaßt, um dem Kraftfahrer Geld zu sparen.



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Seit einiger Zeit ermitteln Polizei, Staatsanwaltschaft und Finanzbehörden wegen groß angelegter Mehrwertsteuerhinterziehungen im Zusammenhang mit freien Autoimporten aus dem EU-Ausland. Experten schätzen den Schaden, der durch europaweite Mehrwertsteuerbetrügereien allein den deutschen Steuerzahlern entstanden ist, auf eine hohe dreistellige Millionensumme. Dabei werden Fahrzeuge vom ausländischen Hersteller an einen Vermittler und von diesem an deutsche Händler geliefert, ohne daß die ausländische Rechnung einen Mehrwertsteuerausweis enthält. Der Vermittler schreibt dann den Nettobetrag in Bruttorechnungsbeträge um, so daß der inländische Grauhändler den Vorsteuerabzug vornehmen kann, ohne daß der betrügerische Vermittler Umsatzsteuer an den Fiskus abgeführt hätte. Die an solchen Graumarktgeschäften beteiligten betrügerischen Importeure und Vermittler finanzieren bei solchen Betrügereien einen Großteil des Rabatts, den sie dem ahnungslosen Endverbraucher versprechen, also einfach dadurch, daß sie in Höhe von 16 % die Mehrwertsteuer hinterziehen. In solchen Fällen kann der Schnäppchenjäger von Glück reden, wenn sich die strafrechtlichen Ermittlungen nicht auch auf ihn ausdehnen, weil man vielleicht vermuten könnte, er habe von diesen Machenschaften gewußt hat oder zumindest hätte wissen können. Vor solchen Geschäften sollte deshalb jeder Kaufinteressent Kreditauskünfte über den Geschäftspartner einholen, sich vom Käufer das zuständige Finanzamt mitteilen lassen und dort eine schriftliche Bestätigung erlangen, daß die Mehrwertsteuer in Deutschland entrichtet wurde (Süddeutsche Zeitung vom 01.12.1998).



Nicht selten sind bei Neuwagenverkäufen außerhalb des regulären Vertragshandels Personen als Strohmänner eingeschaltet, die sich den Anschein geben, als Privatleute aufzutreten, in Wahrheit aber ein Gewerbe betreiben und deshalb der vollen Steuerpflicht unterliegen würden. Dabei spielt es keine Rolle, ob solche Personen ein dem freien Kfz-Handel nahestehendes Unternehmen betreiben oder einem anderen „Gewerbe“ nachgehen. So hatte der Bundesfinanzhof einen Fall zu entscheiden, in dem ein Wirt in gewissen Abständen Neufahrzeuge bei einem Hersteller erwarb, um sie anschließend zum Einkaufspreis an einen freien Händler weiter zu veräußern. Der Bundesfinanzhof hatte sich mit der Frage zu befassen, ob diese „ohne Gewinn“ für den Wirt abgelaufene (und deshalb nicht steuerwirksame) Transaktion den Wirt gleichwohl berechtigt, die in den Rechnungen enthaltene Vorsteuer in Abzug zu bringen. Über die Hintergründe dieses Falles kann nur spekuliert werden.



Bei allen Grauimporten von Fahrzeugen, die außerhalb der EU hergestellt werden, sind Markenrechtsverletzungen an der Tagesordnung. Gerade bei der zunehmenden Verlagerung der Produktion deutscher Fahrzeuge ins außereuropäische Ausland kommt diesem Aspekt ständig größere Bedeutung zu. Bedenkt man, daß Markenrechtsverletzungen strafbar sind und Waren, die auf diese Weise ins Inland verbracht worden sind, von den Zollbehörden beschlagnahmt und eingezogen werden können, so wirft auch dies kein gutes Licht auf manchen freien Importeur (vgl. z. B. Taunus-Zeitung vom 20.04.1998 zum Import des VW-Beetle aus Mexiko).



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Kunden, die Fahrzeuge aus dem Ausland importiert haben, ärgern sich oft darüber, wenn die Zulassungsstelle im Kfz-Brief einen entsprechenden Vermerk anbringt, der unmißverständlich darauf hinweist, daß es sich um einen Grauimport handelt. Der Ärger hat seine Ursache natürlich vor allem darin, daß ein solcher Eintrag den späteren Verkauf des Fahrzeugs erschweren und den Preis erheblich drücken kann (Auto Bild vom 11.09.1998).



Viele Käufer eines grau importierten Fahrzeugs erleben eine böse Überraschung erst dann, wenn das angeblich mit einer Wegfahrsperre ausgerüstete Fahrzeug gestohlen wird und die Versicherung sich weigert, den vollen Wert zu ersetzen. Fahrzeuge, die nicht für den deutschen Markt bestimmt sind, verfügen nämlich häufig über Wegfahrsperren, die nicht dem deutschen Standard entsprechen und deshalb von der Versicherungswirtschaft in Deutschland nicht anerkannt werden (Auto Bild vom 18.09.1998). Bedenkt man, daß beim Diebstahl eines z.B. 70.000,-- DM teuren Fahrzeugs allein der 10 %-ige Entschädigungsabschlag der Versicherung 7.000,-- DM ausmacht, so relativiert sich sehr schnell die scheinbare Ersparnis beim Kauf.



Die Gewährleistungsrechte, also die Rechte des Käufers gegen den Verkäufer bei Mängeln des Kaufgegenstandes, sind auch innerhalb der europäischen Union sehr unterschiedlich geregelt. So hat in Deutschland der Käufer eines Neuwagens nach den gesetzlichen und vertraglichen Bestimmungen das Recht, ein mangelbehaftetes Fahrzeug dem Verkäufer gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzugeben, wenn mehrfach vergeblich versucht wurde, einen bestimmten Mangel des Fahrzeugs zu beheben. Solche Rechte auf Wandlung oder auch Kaufpreisminderung existieren nicht in allen EU-Staaten. Außerdem ist Vertragspartner in sehr vielen Fällen ein im Ausland ansässiger Händler. Dies bedeutet, daß – selbst wenn in dem entsprechenden Land solche Gewährleistungsrechte bestehen – die Durchsetzung eines solchen Wandelungs- oder Minderungsanspruches oft schon daran scheitert, daß eine Rechtsverfolgung im Ausland mit erheblichen Kosten und nicht zu vertretendem Aufwand verbunden wäre (ADAC motorwelt 2/99).



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Die Garantien, die von allen Automobilherstellern für ihre Fahrzeuge gewährt werden, gelten zwar EU-weit, jedoch sind auch hier entgegen einer verbreiteten Ansicht bestimmte Voraussetzungen einzuhalten. So fordern fast alle Autohersteller zur Gültigkeit ihrer Garantiezusagen, daß das zum Fahrzeug gehörende Service-Heft von einem Vertragshändler der entsprechenden Marke abgestempelt wurde. Vielfach werden jedoch aus naheliegenden Gründen solche Service-Hefte vom freien Importeur, von Vermittlern oder ganz und gar bewußt unleserlich und mit nicht zu identifizierender Unterschrift abgestempelt. Dann sind die Probleme vorprogrammiert. Jedem Käufer eines grau importierten Fahrzeugs kann deshalb nur dringend empfohlen werden, zu prüfen, ob diese Eintragung im Service-Heft vom autorisierten Vertragshändler stammt, wenn er nicht im Garantiefall eine böse Überraschung erleben möchte.



Ein Crash-Test von auto motor und sport brachte es an den Tag (ams 22/98). Der Opel Omega schnitt beim Euro-NCAP-Crash mit (nur) drei Sternen ab, weil er in der europäischen Standard-Version ohne Beifahrer- und Seiten-Airbags getestet wurde. Die deutsche Variante des Fahrzeugs, die mit diesen zusätzlichen Sicherheitsausstattungen serienmäßig geliefert wird, hätte vier Sterne verdient. Ob hier alle Käufer eines Grauimports von ihrem Verkäufer über die Unterschiede aufgeklärt wurden?



Viele Käufer eines Grauimports sind enttäuscht, wenn der Wagen geliefert wird und in der Ausstattung von dem Standard abweicht, der in Deutschland für das entsprechende Modell üblich und im (deutschen) Prospekt angegeben ist. Selbst eine identische Typenbezeichnung bedeutet nicht unbedingt, daß tatsächlich alle Ausstattungsdetails gleich sind (ADAC Merkblatt). Aufgrund der unterschiedlichen Vorschriften, aber auch aufgrund unterschiedlicher Ansprüche der Konsumenten, haben viele Fahrzeuge in der deutschen Version eine erheblich bessere Ausstattung als die europäische Standardversion. Dies beginnt bei Sicherheitsausstattungen wie Airbags, ABS oder Leuchtweitenregulierung und reicht bis zu Komfortdetails wie Radiogeräte, Klimaanlagen oder Reifengrößen.



Immer wieder fallen Interessenten auf die Werbeversprechen von Grauimporteuren herein, die Autos aus Drittländern, z. B. den USA, in Deutschland anbieten. Diese Fahrzeuge werden offiziell auf dem deutschen Markt meistens nicht oder nur in stark modifizierter technischer Ausstattung angeboten, selbst wenn hier Fahrzeuge mit gleicher oder ähnlicher Modellbezeichnung existieren. So haben schon mehrfach Gerichte Werbeanzeigen von Grauimporteuren verboten, wenn nicht darauf hingewiesen wurde, daß für die aus den USA importierten Fahrzeuge innerhalb Deutschlands über die offizielle Handelsorganisation weder Gewährleistung, Garantie noch Ersatzteile und damit keine fachgerechte Wartung erhältlich ist (Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 23.06.1993, Urteil des Landgerichts Berlin vom 05. Juli 1993, Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 13.10.1993, Autohaus 18/93).



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Sehr häufig waren die angeblich „neuen“ Grauimporte bereits zu einem früheren Zeitpunkt im Ausland zugelassen, sei es als Mietfahrzeug auf Ibiza oder auf unbekannte Dritte in Holland. Bei seinen Preisvergleichen darf der Kaufinteressent deshalb von vornherein nicht den Grauimportpreis mit der inländischen unverbindlichen Preisempfehlung vergleichen, sondern muß den Preis einer deutschen Tageszulassung zugrunde legen. Dabei hat der Kaufinteressent noch Glück, wenn es sich um eine „echte“ Tageszulassung handelt, die noch nicht im Verkehr benutzt worden ist.



Als Beispiel mag ein vom Bundesgerichtshof entschiedener Fall (Urteil vom 26.03.1997) gelten. Dort war laut Kaufvertrag ein „Neuwagen mit 200 Werkskilometern“ zugesagt worden. Tatsächlich war das Fahrzeug aber in Holland bereits vor sechs Monaten zum Straßenverkehr zugelassen worden. Der Bundesgerichtshof hat plastisch geschildert, daß in einem solchen Fall das Risiko von Manipulationen am Kilometerzähler naheliegt und bei einem Weiterverkauf des Fahrzeugs mit einem Preisabschlag gerechnet werden muß, weil der spätere Käufer über die frühere Auslieferung des Fahrzeugs an einen anderen Kunden aufgeklärt werden muß. Interessant und bezeichnend für das Geschäftsgebahren mancher Grauimporteure ist die im Prozeß geäußerte Auffassung des Verkäufers, dies alles sei bei einem Grauimport normal und könne keine Schadenersatz- oder Gewährleistungsansprüche des Kunden gegen ihn begründen.



Mit dem Erwerb von Grauimporten können auch Probleme verbunden sein, an die kein noch so gewissenhafter Käufer denken kann. So sind sämtliche Airbags und Gurtstrammer mit Gasgeneratoren ausgestattet, die dem deutschen Sprengstoffgesetz unterliegen und von der Bundesanstalt für Materialprüfung zugelassen sein müssen. Bei allen offiziell in der Bundesrepublik vertriebenen Fahrzeugen ist dies selbstverständlich der Fall. In jüngster Zeit werden allerdings verstärkt vor allem in sogenannte US-Importe eingebaute und nicht zugelassene Gasgeneratoren von Grauimporteuren in den Geltungsbereich des Sprengstoffgesetzes eingeführt. Wird dies festgestellt, so können die zuständigen Behörden für den Halter des Fahrzeugs kostenträchtige Maßnahmen bis hin zu Auflagen zur technischen Änderung oder gar Sicherstellung der Fahrzeuge ergreifen.



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Einer Entscheidung des Landgerichts Darmstadt (Urteil vom 21.03.1995) lag ein Fall zugrunde, in dem ein Händler ein Fahrzeug als „EG-Fahrzeug zum Sparpreis“ angeboten hatte, ohne in der Werbeanzeige auf die im Vergleich zum für den deutschen Markt produzierten Modell abweichende und geringerwertige Serienausstattung hinzuweisen (fehlender Airbag). Außerdem enthielt die Werbeanzeige den Vermerk „auf Wunsch 3 Jahre Garantie“. Das Gericht hat den Grauimporteur verurteilt, diese irreführende Werbung zu unterlassen, denn ohne weitere Hinweise müsse ein Verbraucher davon ausgehen, daß solche Ausstattungsunterschiede nicht vorhanden seien und daß es sich bei der angebotenen Garantie um die Herstellergarantie handele und nicht um eine kostenpflichtige Zusatzleistung.



Nicht selten verstoßen Grauimporteure gerade bei aus den USA importierten Fahrzeugen gegen ihre Verpflichtung, in der Werbung wahrheitsgemäß darauf hinzuweisen, daß für solche Fahrzeuge keine Werksgarantie existiert. In einem vom Oberlandesgericht Köln (Urteil vom 24.01.1997) zu entscheidenden Fall wollte sich der ertappte Grauimporteur damit herausreden, daß er in der Werbeanzeige auf seinen „Werkstattservice“ hingewiesen habe. Zurecht ließ das OLG Köln diese Argumentation nicht gelten und wies darauf hin, daß der Käufer einen solchen „Werkstattservice“ als zusätzliche Dienstleistung des Händlers und nicht etwa als Ersatz für eine fehlende Herstellergarantie verstehen müsse.



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Allerdings hat das Oberlandesgericht Karlsruhe in seinem verbraucherunfreundlichen Urteil vom 13.03.1996 entschieden, daß ein Grauimporteur nicht bereits in der Werbung an hervorgehobener Stelle darauf hinweisen muß, daß bei einem als „EG-Neufahrzeug“ angebotenen Wagens ein Teil der Garantiefrist bereits abgelaufen ist, weil der Garantielauf mit Auslieferung des Fahrzeuges im Ausland begonnen hat. Es genüge, wenn der Kunde im individuellen Kaufgespräch vor Abschluß des Kaufvertrags auf die mit dem Angebot verbundenen Nachteile mit Blick auf den Lauf der Garantie hingewiesen wird. Es kann nur darüber spekuliert werden, ob ein solcher Hinweis tatsächlich vor jedem Kauf eines Grauimportes erfolgt. In Fällen, in denen dies nicht geschehen ist, sollten sich Käufer jedoch sehr sorgfältig vergewissern, ob hier Verstöße gegen Aufklärungspflichten vorgekommen sind und welche Rechte ihnen ggf. hieraus zustehen. Interessant ist folgende Passage aus den Urteilsgründen: „In welchem Umfang der Verkehr von einer Werbung für EG-Neuwagen in der Erwartung angelockt wird, man bekomme ein Neufahrzeug, das sich in nichts (außer im Preis) von dem Angebot eines Vertragshändlers unterscheide, vermag der Senat aus eigener Sachkunde letztlich nicht zu beurteilen. Einerseits ist es denkbar, daß sich in den letzten 10 Jahren … die Verbrauchervorstellungen gewandelt haben und daß ein großer Teil der angesprochenen Verkehrskreise bei Angeboten von EG-Neuwagen vermehrt mit Einschränkungen der Leistung, etwa hinsichtlich der Sonderausstattung oder der Länge der Werksgarantie rechnet. Andererseits ist nicht auszuschließen, daß ein nicht unerheblicher Teil des Verkehrs auch bei einem Angebot von EG-Neuwagen ganz selbstverständlich dasselbe Angebot erwartet, das ihm vom inländischen Vertragshändler bekannt ist; dabei liegt es nicht fern, daß es ihm gerade auch auf eine uneingeschränkte Garantiezeit ankommt. Von daher ist es für den Senat auch nicht auszuschließen, daß dieser Teil des Verkehrs mit dem Angebot … eine Fehlvorstellung verbindet und aufgrund dieser Fehlvorstellung angelockt wird.“



Zu besonderer Vorsicht sollte auch der folgende Fall Anlaß geben, den der Bundesgerichtshof (Urteil vom 24.04.1996) zu entscheiden hatte. Eine Unternehmerin erwarb mit Vertrag vom 18.03.1992 ein neues Fahrzeug. Der Händler hatte dieses Fahrzeug jedoch nicht über den deutschen Generalimporteur bezogen, sondern aus Frankreich importiert, wo es am 18.11.1991 ausgeliefert worden war. Nachdem die Unternehmerin festgestellt hatte, daß es sich um einen Grauimport gehandelt hat, wollte sie wegen der Mangelhaftigkeit des Fahrzeugs den Kaufvertrag rückgängig machen. Zur Begründung führte Sie aus, daß das Fahrzeug nicht mit der Garantie der offiziellen deutschen Importgesellschaft von 24 Monaten ausgestattet sei, sondern mit dem vom Händler gelieferten Fahrzeug nur eine Garantie über 12 Monate verbunden sei. Außerdem habe die Garantiefrist bereits am 18.11.1991, also mehrere Monate vor der Übernahme des Fahrzeugs begonnen. Im übrigen sei das Fahrzeug anders ausgestattet als die für Deutschland produzierten Fahrzeuge und entspreche im übrigen auch nicht der Ausstattung desjenigen Fahrzeugs, das man ursprünglich vor dem Kauf besichtigt habe.



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Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt, daß ein Fehler des Fahrzeugs nicht darin gesehen werden kann, daß bei Übergabe an die Unternehmerin von der Herstellergarantie bereits sechs Monate, also die Hälfte abgelaufen waren. Das Gericht ist damit nicht der sowohl in der Rechtsprechung als auch im Schrifttum vertretenen Auffassung gefolgt, das Fehlen der Herstellergarantie oder ihr teilweiser Ablauf sei als Sachmangel zu betrachten. Der Bundesgerichtshof hat zwar ausdrücklich bestätigt, daß die Verkürzung der Garantiefrist den Wert eines Fahrzeugs unter Umständen erheblich herabzusetzen vermag und von großem wirtschaftlichen Gewicht sein kann, jedoch liege darin noch kein Fehler der Sache im Sinne der gesetzlichen Vorschriften. Deshalb sei es für den Anspruch der Unternehmerin auf Rückgängigmachung des Kaufvertrages auch unerheblich, ob die für den deutschen und für den französischen Markt produzierten Fahrzeuge des Herstellers unterschiedliche Garantiefristen aufweisen. Es komme in solchen Fällen lediglich eine Haftung des Verkäufers aus positiver Vertragsverletzung wegen Verletzung einer Nebenpflicht in Betracht. Dies ist allerdings in der Praxis schwer nachzuweisen.



Mit Recht wird verlangt, daß die Re-Import-Eigenschaft eines Fahrzeuges ebenso wie ein Vorunfall bei einem Fahrzeugverkauf offenbart wird. Ebenso wie der Erstkäufer eines Re-Imports muß auch der spätere Zweitkäufer wissen, daß es sich um einen Grauimport handelt (auto motor sport Heft 24/97), denn



der Fahrzeugwert eines Re-Import-Gebrauchtwagens ist niedriger als der eines Inlands-Gebrauchtwagens

Re-Importe haben häufig eine andere oder geringere Ausstattung als Inlandsfahrzeuge

bei Gewährleistungs-, Garantie- und Kulanzleistungen können Probleme auftreten.

Bedauerlicherweise ist es oft nicht ganz einfach, den deutschen Fahrzeugpapieren zu entnehmen, ob es sich um einen Grauimport handelt. Häufig finden sich aber doch Anhaltspunkte im Kfz-Brief, nämlich z.B.:



unter Ziffer 3 steht die KBA-Nummer 0000

unter Ziffer 33 (Bemerkungen) findet man beispielsweise des Hinweis „ohne Leuchtweitenregulierung, Ausnahmegenehmigung erforderlich“

unter Ziffer 33 (Bemerkungen) findet sich der konkrete Hinweis, aus welchem Land das Fahrzeug importiert wurde.

Liegt einer dieser Hinweisen vor, so ist mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, daß man es mit einem Grauimport zu tun hat. Leider ist das jedoch nicht immer der Fall.



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Die Frage, ob sich die oben genannten Risiken des Grauimportes lohnen, muß natürlich jeder für sich selbst beantworten. Focus-online bringt dazu ein interessantes Rechenbeispiel anhand eines VW-Golf. Der Listenpreis des Fahrzeugs in der gewünschten Ausstattung liegt bei 29.130,-- DM inkl. Mehrwertsteuer. Der günstigste Hauspreis eines VW-Händlers am Wohnort des Interessenten beträgt inklusive Überführung, Zulassung und Mehrwertsteuer 27.810,-- DM. Im Vergleich dazu verbleibt dem Kunden bei einem Eigenimport aus Dänemark nach Abzug aller Kosten ein Preisvorteil von gerade mal 2.700,-- DM. Nicht berücksichtigt dabei ist der Aufwand des Kunden, der allein für die Fahrt nach Dänemark 2 Tage Urlaub einsetzen und zahlreiche Behördengänge bis zur Zulassung des Fahrzeuges absolvieren mußte, die beim Kauf beim heimischen Markenhändlers nicht angefallen wären.



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Zum Schluß ein Rechenbeispiel, das realistisch die Vor- und Nachteile eines Grauimport-Kaufes gegenüber dem Kauf bei einem Vertragshändler bewertet und so oder so ähnlich von allen aufgestellt werden sollte, die sich für einen Grauimport interessieren: Unverbindliche Preisempfehlung für das Fahrzeuge in der gewünschten Ausstattung 40.000,-- DM inklusive Zulassung und Mehrwertsteuer. Der Vertragshändler bietet jedoch parallel in der gewünschten Ausstattung ein besonders preiswertes Sondermodell in Form einer Tageszulassung mit unter 100 km an, Erstzulassung vor einer Woche, Preisvorteil 5.000,-- DM, entspricht rund 12,5 %. Gesamtpreis dieses Fahrzeugs beim Vertragshändler also 35.000,-- DM.



Ein Grauimporteur bietet ein entsprechendes Fahrzeug mit dem Hinweis an, daß der Preis bei ihm 25 Prozent unter dem Listenpreis liegt, das wären 30.000,-- DM. Dies erscheint zunächst günstig, zumal in der Werbung keinerlei Einschränkungen enthalten sind. Erst bei genauer Nachfrage im Verkaufsgespräch mit dem Grauimporteur kann der Käufer – glücklicherweise – in Erfahrung bringen, daß es sich um ein Fahrzeug handelt, das vor 5 Monaten auf einen Autovermieter auf Ibiza zugelassen worden ist, jedoch unter 100 km auf dem Tacho habe und nicht im öffentlichen Straßenverkehr benutzt worden sei. Unterstellt, daß diese Angabe stimmt, so beträgt die Preisdifferenz zur Tageszulassung des deutschen Vertragshändlers gerade noch 5.000,-- DM.



Immer noch ein scheinbar stolzes Sümmchen, wenn auch weit von dem Betrag entfernt, den der Käufer sich anhand der Werbeanzeige vorgestellt hatte. Im Verlauf des weiteren Verkaufsgesprächs erklärt der Grauimporteur, daß er aus wettbewerbsrechtlichen Gründen jedoch nicht als Vertragspartner des Käufers, sondern nur als Vermittler auftreten wolle. Vertragspartner sei der auf Ibiza ansässige Autovermieter oder ein dortiger Händler. Außerdem müsse der Kunde damit leben, daß das Fahrzeug nicht über die in Deutschland vorgeschriebene Leuchtweitenregulierung verfüge, jedoch sei dies kein Problem, für eine Ausnahmegenehmigung werde gesorgt.



Nachdem nun der Kaufinteressent doch etwas nervös wird, verlangt er sicherheitshalber vom Grauimporteur, daß er ihm sämtliche Unterschiede des aus Spanien zu importierenden Fahrzeugs gegenüber dem deutschen Modell abschließend im Kaufvertrag bestätigt. Erst zu diesem Zeitpunkt tritt zutage, daß der Wagen nicht die beim deutschen Modell übliche Velourspolsterung, sondern einen wesentlich billigeren Bezugstoff hat, daß die beim deutschen Modell inzwischen serienmäßig vorhandenen Seitenairbags fehlen und die Reifen von einer billigeren Marke sind und nicht den gleichen Tragfähigkeitsindex wie die des deutschen Modells haben. Zieht der Kaufinteressent nun von dem ursprünglichen Preisvorteil von 5.000,-- DM einen Betrag von 1.000,-- DM für die fehlende Leuchtweitenregulierung und die minderwertigen Reifen sowie weitere 1.000,-- DM für die fehlenden Airbags und die billigere Polsterung ab, so verbleibt ein Restbetrag von 3.000,–DM. Dafür muß der Interessent in Kauf nehmen, daß die Hälfte der Garantiezeit bereits abgelaufen ist, daß er möglicherweise bei Fehlschlagen einer Nachbesserung keinerlei Möglichkeit zur Wandelung oder Minderung in Deutschland hat, sondern ggf. versuchen muß, sein Recht im Ausland durchzusetzen, daß er gegenüber dem Hersteller kaum Aussichten auf irgendeine Kulanzentschädigung hat und im übrigen eine ganze Reihe von Risiken trägt, wie sie oben anhand von realen Fällen geschildert wurden. Eingeschränkte Versicherungsleistungen im Schadenfall oder fehlende Steuervergünstigungen sollen hier nur einmal beispielhaft erwähnt werden. Wie sich der Interessent entscheidet, wenn er einen realistischen Preisvergleich anstellt, bleibt selbstverständlich ihm überlassen.






Hallo Frank,

die Einführung des Euro hat sie kleiner gemacht, die Preisunterschiede für Neuwägen aus der Europäischen Union. Allerdings bringt es immer noch bis zu 30 Prozent.

Es ist aber auch zu beachten, die Ausstattung, dass manche Länder nicht mal ABS serienmäßig oder so haben.

Habe da eine Liste mit ein paar freien Autoimporteueren bei Interesse, kann ich dir diese zusenden.

Hab auch noch etwas zum Selbstimport, bin auf der Suche und werde dir es schnellstens mitteilen.

Grüße

Manuel