hohe geldstraße, einzug des gerätes und fahrverbot wenn nicht gar gerichtstermin.
Aber die „billigen“ teile funktionieren eh nicht, weil die bei jeder infrarotquelle anspringen, und so richtig vertrauen kannst du den billigen nicht. wenn du dan 100% vertraust bremst du mittlerweile eh mehr als du gas gibst, bei dem frequezsalat was es da drausen mittlerweile gibt.
Hi,
also billige Dinger sind es ganz sicher nicht. Hab mal auf der Homepage von dem Hersteller nachgeschaut, da kopsten die Dinger um die 500€.
Bei der „Testfahrt“ hat er eigentlich immer nur bei Radargeräten angeschlagen. Nicht etwa bei einer automat. Tür (wei bei ner Bank) oder dergleichen.
[quote]
Oh… ganz böse folgen.
hohe geldstraße, einzug des gerätes und fahrverbot wenn nicht gar gerichtstermin.
Aber die „billigen“ teile funktionieren eh nicht, weil die bei jeder infrarotquelle anspringen, und so richtig vertrauen kannst du den billigen nicht. wenn du dan 100% vertraust bremst du mittlerweile eh mehr als du gas gibst, bei dem frequezsalat was es da drausen mittlerweile gibt.
naja, lass dich nicht erwischen.
Hatte mir auch mal so ein Ding aus USA mitgebracht und es erstmal dort für 14 Tage getestet. Hat drüben auch wunderbar und zuverlässig funktioniert. Wenn das Ding losging war mit ziemlicher Sicherheit ein Cop in der Nähe.
Das Teil hat jeden Polizeiwagen (auch getarnte) und sogar Krankenwagen gemeldet.
Hier in Deutschland war ich echt enttäuscht, weil ausser Türöffner und Handymasten hat das Ding nichts gemeldet.
Bin mal auf der AB gefahren und habe die Radarfalle gesehen. Gemeldet hat der Warner erst als ich 5 m entfernt war.
Seit dem haben es meine Eltern wieder in USA im Auto.
Durch die Fünfunddreißigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (35. ÄndVStVR), veröffentlicht im Bundesgesetzblatt Jahrgang 2001 Teil I Nr. 71, Seite 3783 trat folgende Regelung in Kraft:
In § 23 StVO wird nach Absatz 1a folgender neuer Absatz 1b eingefügt:
„(1b) Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwahungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).“
In die neue Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13.11.2001 (BGBl. I S. 3033) wurde folgende neue Nummer 109a eingefügt:
„109a: Als Kfz-Führer ein technisches Gerät betrieben oder betriebsbereit mitgeführt, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören - §§ 23 Abs. 1b, 49 Abs. 1 Nr. 22 - 75 Euro“
Durch Änderung der Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung wurde unter Nummer 4.10 derselbe Text hinterlegt, was in der Praxis bedeutet, daß gleichzeitig 4 (vier) Punkte in Flensburg eingetragen werden