Parken gegenüber einer Einfahrt

Da unser Nachbar immer blöd macht und ewig gegenüber unserer Einfahrt steht, so das ich mit unserem Pickup schwer raus komme möcht ich ihm gerne mal einen Zettel schreiben, das er da nicht stehen darf.

Der fühlt sich als King der Straße und parkt auch fremde Leute, die vor seinem Grundstück stehen ein, so daß sie bei ihm erst klingel müssen, bevor sie wegfahren können.

Er hat aber selbst eine Einfahrt mit Garage, die ungenutzt bleiben, da er ja auf der Straße steht.

Habe jetzt im Internet mal gesucht und in der STVO §12 abs. 1Nr.1 und §12 abs3Nr.3 etwas gefunden.
Jetzt ist nur die Frage wieviel Platz muß auf der Fahrbahn bleiben und wo steht das? Im Internet steht was von 3,05, kann aber nichts weiter dazu finden.

Die Straße ist eine Sackgasse ohne direkten Fußgängerweg, dieser ist nur durch anders farbiges Pflaster angedeutet.

Darf ich die Hofeinfahrt von dem Nachbarn zum drehen benutzen, wenn die nicht abgesperrt ist? In der Fahrschule ist damal gesagt wurden, das man die benutzen darf außer sie ist durch ein Tor/Kette versperrt.

Boris

also wenn keine striche da sind. müssen durch parken mindestens 3m bis zur mitte der strasse frei sein

das interessiert mich jetzt aber auch… is bei uns nämlich genau das selbe… wir haben extra noch 4 Parkplätze bei uns gebaut, da bei uns die ganze Straße immer voll Autos stand und so fast keiner mehr durchkam (wir haben 4 Autos, unsre Nachbaren/gegenüber haben auch 4 Autos. Und jetzt stehen die immer direkt hinter der Einfahrt… das is immer ein gezockel, bis man da mal raus is…

So nu hab ichs genau laut meinem Fahrschulbuch
ist das parken gegenüber von Gründstücks ein bzw ausfahrten dann verboten wenn das gegenüberliegende parkplatz weniger als 50cm bis zur Fahrbahnmitte steht…
d.h. du musst mindestens die hälfte der strassse zum rangieren haben…


Folgendes habe ich unter http://www.kanzlei-prof-schweizer.de/super-illu/urteilssuche/01027 gefunden:

Eine Fahrbahn ist im Sinne des § 12 III Nr. 3 StVO dann schmal, wenn die Grundstückseinfahrt oder -ausfahrt wegen eines gegenüber geparkten Fahrzeugs nicht mehr unter nur mäßigem Rangieren möglich ist. Ein einmaliges Rangieren ist dem die Ein- oder Ausfahrt benutzenden Kraftfahrer dabei zumutbar.

Zum Sachverhalt:
Die Betreffende parkte ihren Pkw ca. 10 Min. lang auf einer 5,05m breiten Straße gegenüber der Garagenzufahrt des Zeugen. Dieser wurde beim Ausfahren aus der Garage in der Weise behindert, daß er nicht in einem Zug, sondern nur durch „mindestens einmaliges“ Rangieren in die Straße einbiegen konnte.

Das Amtsgericht hat die Betreffende wegen fahrlässigen unzulässigen Parkens gegenüber einer Grundstücksausfahrt (§§ 12 III Nr. 3, 49 I Nr. 12 StVO, § 24 StVG) zu einer Geldbuße von 30 DM verurteilt. Die gem. § 80 II Nr. 1 OWiG - antragsgemäß - zugelassene Rechtsbeschwerde der Betreffenden führte zum Freispruch.

Aus den Gründen:

… III. … Gem. § 12 III Nr. 3 StVO ist Parken nicht nur vor Grundstücksein- oder ausfahrten, sondern auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber unzulässig. Wann eine Fahrbahn in diesem Sinne schmal ist, beurteilt sich in erster Linie nicht danach, welche Breite in Metern gerechnet sie besitzt.

Rechtsprechung und Schrifttum stimmen darin überein, daß das, was eine schmale Fahrbahn ist, nach Sinn und Zweck der Vorschrift, in die der Begriff aufgenommen ist, auszulegen ist (OLG Frankfurt, VRS 58, 369 (370) = StVE § 12 StVO Nr. 21; OLG Karlsruhe, VRS 55, 249 (250); Mühlhaus/Janiszewski, StVO, 13. Aufl., § 12 Rdnr. 49). Der Zweck des § 12 III Nr. 3 StVO ist darin zu sehen, daß demjenigen, der eine Grundstücksein- oder ausfahrt bestimmungsgemäß benutzen will, dies gewährleistet wird und Berechtigte vor Beeinträchtigung dieser Nutzung geschützt werden, die von gegenüber parkenden Verkehrsteilnehmern ausgehen können (OLG Frankfurt, OLG Karlsruhe, jew. aaO).

Allerdings kann nicht generell jede Beschränkung durch gegenüber parkende Fahrzeuge ein tatbestandserfüllendes Verhalten des Parkenden zur Folge haben, so daß schon dann, wovon das AG in Anlehnung an OLG Karlsruhe (aaO) ausgeht, ein Verstoß gegen § 12 III Nr. 3 StVO gegeben wäre, wenn dem Ein- bzw. Ausfahrenden wegen des gegenüber parkenden Fahrzeugs nicht möglich ist, die Fahrt in einem Zug ohne Rangiermanöver durchführen zu können. Diese Auffassung vermag der Senat nicht zu teilen. Sie stellt zu sehr das Interesse des die Grundstücksausfahrt benutzenden Kraftfahrers an unbeeinträchtigter Ein- oder Ausfahrt in den Vordergrund und berücksichtigt zu wenig die Interessen anderer parkraumsuchender Verkehrsteilnehmer, denen dies angesichts noch zunehmender Parkraumnot gerade innerorts mehr und mehr erschwert wird. Rechtsprechung und Schrifttum sind unter Abwägung der widerstreitenden Interessenlage überwiegend zu der Auffassung gelangt, daß Benutzer von Ein- und Ausfahrten gewisse Unbequemlichkeiten in Kauf nehmen und deshalb auch hinnehmen müssen, durch ein gegenüber der Einfahrt parkendes Fahrzeug zu mäßigem Rangieren gezwungen zu werden (OLG Frankfurt, VRS 58, 369 = StVE § 12 StVO Nr. 21; OLG Hamm, VRS 55, 459 = StVE § 12 StVO Nr. 14; KG, VRS 48, 464; Mühlhaus/Janiszewski, § 12 Rdnr. 49; Rüth, in: Rüth/Berr/Berz, StraßenverkehrsR, 2. Aufl., § 12 StVO Rdnr. 69; Jagusch/Hentschel, StraßenverkehrsR, 32. Aufl., § 12 StVO Rdnr. 47). Schmal i.S. des § 12 III Nr. 3 StVO ist eine Fahrbahn demzufolge dann, wenn die Ein- oder Ausfahrt wegen eines gegenüber parkenden Fahrzeugs nicht mehr unter nur mäßigem Rangieren möglich ist.

Der Senat schließt sich der herrschenden Auffassung, mit der ein vernünftiger, sachgerechter Ausgleich zwischen den aufgeführten verschiedenen Interessenlagen von Verkehrsteilnehmern gefunden und damit auch dem Zweck der Vorschrift des § 12 III Nr. 3 StVO entsprochen ist, an. Er sieht sich darin auch deshalb bestärkt, weil die angeführten obergerichtlichen Entscheidungen vor deutlich mehr als zehn Jahren ergangen sind und die seither infolge beträchtlicher Zunahme des Kraftfahrzeugbestandes noch um einiges schlechter gewordene Parkraumsituation der Interessenlage der davon betroffenen Verkehrsteilnehmer zusätzliches Gewicht verleiht.

IV. Nach alledem konnte vorliegend die Verurteilung der Betr. wegen des ihr angelasteten Parkverstoßes keinen Bestand haben, da ihr Verhalten nicht tatbestandserfüllend ist. Die Ausfahrt des Zeugen aus der Garage war durch den gegenüber geparkten Pkw lediglich in der Weise beeinträchtigt, daß er - davon ist nach den Urteilsfeststellungen zugunsten der Betr. auszugehen - ein einmaliges Rangiermanöver durchführen mußte, um sie zu vollenden. Dies stellt nicht mehr als eine für ihn hinnehmbare Unbequemlichkeit dar …

V. Eine Vorlage der Sache gemäß § 121 II GVG an den BGH wegen eventuellen Abweichens von der Entscheidung des OLG Karlsruhe (VRS 55, 249) kam schon deshalb nicht in Betracht, weil die genannte Entscheidung in einer Zivilrechtssache ergangen ist und deshalb keine Pflicht zur Vorlegung auslösen kann (vgl. Salger, in: KK-StPO, 2. Aufl., § 121 GVG Rdnr. 19).


Kurz zusammengefaßt:
Wenn so wenig Platz auf der Straße bleibt, daß man MEHRFACH rangieren muß, um aus der Einfahrt zu kommen, dann darf auf der gegenüberliegenden Straßenseite nicht geparkt werden. Ein einmaliges Rangiermanöver ist hinzunehmen.

Gruß,
Frank

Übrigens ist das Zuparken ebenso strafbar. Man muss nämlich immer so parken, dass andere Fahrzeuge ungehindert ausparken können. Wenn Euer Nachbar also Leute absichtlich zuparkt…Polizei holen und ihm nen Bußgeld aufdrücken lassen. Dann wird er sich das sicher nochmal überlegen, ob er das immer wieder macht…!

Man könnte dem Nachbarn auch Vorsatz, vielleicht sogar eine Nötigung unterstellen, da er ja absichtlich auf der Straße vor seiner Einfahrt parkt.
Er könnte ja jederzeit seine Einfahrt zum parken nutzen.

Nachdem er ja auch noch andere Autos einparkt, scheint der Typ sowieso gestört zu sein… oder es ist ihm einfach nur langweilig g

Fordert ihn doch einfach mal schriftlich dazu auf nicht gegenüber eurer Einfahrt zu parken. Wenn net hilft, noch ein Brief, diesmal mit der Androhung rechtlicher Schritte.
Wenn das auch net hilt -> mal mit der Rennleitung reden, die sollen sich das vor Ort ansehen und wenn das nette Polizisten sind reden die vielleicht mit dem Herrn Nachbarn.

:teufel:

Werfi

Wenn dem seine Einfaht nicht abgesperrt ist, ist sie öffentliche Stellfläche…klingt komisch, ist aber so…!!!

Einfach dann bei ihm in der Auffahrt parken :slight_smile: Ist KEINE Hausfriedensbruch…!

Außerdem darf er seine Einfahrt auch nicht zustellen…wenn dort ein abgesenkter Bordstein ist. den hat er genauso freizuhalten, als wenn es eine fremde Einfahrt ist…:slight_smile:

Der Typ ist gestört, das mit dem Einparken war auch Nötigung und das nicht zum ersten mal. Aber die Eingeparkten trauen sich ja nicht was zu unternehmen.
Und als Nachbar möchte man ja auch Streit ala Knallerbsenstrauch vermeiden.

@Mozart Man darf vor der eigenen Einfahrt stehen, das ist nicht verboten, steht auch irgendwo geschrieben, habe ich gestern bei der Suche im Netzt gesehen.

Mal abwarten, habe gehört, das bei ihm vor der Haustür, bzw. die ganze rechte Straßenseite Parkverbot geben soll.

@Frank, gibt es beim Parkverbot Ausnahmen für Anwohner?

Das mit dem Parken in seiner Einfahrt wird schwierig, denke schon das es unter Hausfriedensbruch oder so fallen würde, da wir ja genug Parkplätze haben.

Boris

  • Dieser Beitrag wurde von RedA3 am 15.09.2004 bearbeitet

Tja…ich kenne da Erfahrungen…das ist echt haarsträubend…!

Man muss echt seinen Parkplatz absperren, damit es kein öffentlicher Parkraum wird :frowning: Völlig irrsinnig…!

UNd wir haben schonmal Streß mit der Polizei gehabt bei meinen Schwiegereltern…ich stand bei denen vor der Garage, die hatten ihr Auto davor auf die Straße gestellt (keine Halteverbot oder so)…und da sagte uns die Polizei, dass man nicht vor abgesenkten Bordtsienen stehen darf…auch wenns die eigene Ausfahrt ist…

Alles irgendwie komisch…oder regional bedingt :slight_smile:

Die Starße ist jetzt befreit, die neuen Schilder sind montiert.

Ein Schild Sackgasse und ein Parkverbotsschild (ohne Pfeile) sind auf der rechten Seite montiert.
Mein lieber netter Nachbar darf also unsere Einfahrt nicht mehr blockieren!

Darf eigentlich die linke Seite zum parken benutzt werden, Ist ja eine Sackgasse ohne Wendemöglichkeit?

Boris

  • Dieser Beitrag wurde von RedA3 am 23.09.2004 bearbeitet