Mobilitätsgarantie bzw. Wasserpumpe

Tach Post,



am WE war es dann endlich soweit. Ich bin endlich zum ersten Mal mit irgendeinem Auto stehen geblieben!

Mein A3 hat gemeint er müßte unbedingt auf der Autobahn (auf der A3 :wink: ) den Geist aufgeben. Zum Glück war das Ganze 500m vor ner Raststätte. Da stand ich dann mit kochendem Kühler. Naja!

Zumindest war der ADAC-Mann schnell da (15 min.) und meinte direkt „Zylinderkopfdichtung!“.

Wir das Auto dann noch zum Audi-Händler (3km) gerettet wo dann der Audi-Notdienst meinte „Thermostat oder Wasserpumpe“. Na Prima!

Auf jeden Fall hab ich dann da sofort ohne Probleme einen Leihwagen (Golf 4) bekommen.



Das Ganze Spiel soll mich nix (!!!) kosten (sagt der Händler) wegen Mobilitätsgarantie und Gebrauchtwagengarantie. Wir werdens sehen!



Jetzt wollte ich von euch wissen wie eure Erfahrungen mit der Mobilitätsgarantie und der Gebrauchtwagengarantie sind.



Außerdem meinte der Audi-Mann die Wasserpumpe würde beim 1.6er (74 kW, BJ 12/96) vom Zahnriemen angetrieben. Mein Werkstattbuch sagt aber die wird vom Keil(rippen)riemen angetrieben. Was stimmt denn da? (Kann leider nit nachgucken!)



CU smarty

Also ich musste meinen kleinen auch am Wochenende in die Werkstatt geben und der Leihwagen (ebenso Golf IV) war kostenfrei, natürlich genauso die Instandsetzung des Wagens.



An sich eine Prima-Sache diese Garantie, lediglicher Nachteil ist jedoch, das die Händler diese auf die Endpreise Ihrer Autos umschlagen und von vorn herein mehr für ein Auto verlangen.



Abgesehen davon gilt die Gebrauchtwagengarantie ja eh nur ein halbes Jahr, an und für sich viel zu kurz, damit sich das lohnt. Danach (weitere 6 Monate) ist man nämlich gezwungen nachzuweisen, ob der Mangel schon vor dem Kauf des Wagens bestand.


@designer123:



eine gebrauchtwagen garantie beträgt min. 12 monate, wenn du den wagen beim händler kaufst! das ist gesetz!

hier nochmal für alle ein auszug (quelle: ADAC):



Handelt es sich um einen Verbrauchsgüterkauf, also wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer (Händler) kauft, so darf die Sachmängelhaftung beim Gebrauchtwagenkauf nicht gänzlich ausgeschlossen werden. Sie kann lediglich auf 1 Jahr verkürzt werden.



Ein Verbrauchsgüterkauf liegt vor wenn ein Verbraucher von einem Unternehmer ein Fahrzeug kauft. Verbraucher ist nach § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer ist gemäß § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handelt. Dies betrifft vor allem die Fälle, in denen eine Privatperson von einem Händler einen Gebrauchtwagen kauft.









Haftung des Verkäufers für Garantiezusagen:





Für vertragliche Garantien zur Beschaffenheit des Fahrzeugs haftet der Gebrauchtwagenverkäufer. Ein Ausschluss der Haftung ist hier nicht möglich (§ 444 BGB). Bei Nichtvorliegen haftet der Verkäufer verschuldensunabhängig auf Schadenersatz.



Rechtsprechung zu der Übernahme einer Garantie gibt es bisher noch nicht. Bis zum 31.12.2001 gab es jedoch die Möglichkeit, sich auf eine zugesicherte Eigenschaft zu berufen. Die Rechtsprechung zur zugesicherten Eigenschaft kann daher für die Garantiezusage entsprechend herangezogen werden.



Eine Zusicherung liegt immer dann vor, wenn der Verkäufer erkennbar für das Vorhandensein einer bestimmten Eigenschaft die Gewähr übernehmen will und für die Folge ihres Fehlens einstehen will (BGH NJW 91, 1223; BGH NJW 92, 2564). Schwierig ist zu beurteilen, ob spezielle Angaben zum Fahrzeug im Kaufvertrag tatsächlich eine echte Garantiezusage bzw. Zusicherung sein sollen oder nur allgemeine unverbindliche Anpreisungen (z.B. „Motor ist dicht oder Wagen 100% in Ordnung“; OLG Köln 13 U 104/87). Auch Angaben in Annoncen und auf Verkaufsschildern können Zusicherungen sein (OLG Köln DAR 90, 347; OLG Koblenz DAR 93, 295). Die Rechtsprechung ist hier nicht in jedem Fall nachvollziehbar. Es hängt somit alles vom Einzelfall ab.









Arglistiges Verschweigen von Mängeln durch den Verkäufer:





Die Haftung für arglistig verschwiegene Mängel kann vom Verkäufer ebenfalls nicht ausgeschlossen werden. Arglist liegt vor, wenn der Verkäufer den Fahrzeugmangel kennt oder mit einem Vorhandensein eines Mangels rechnet und dies dem Käufer verschweigt. Auf ihm bekannte, wesentliche Mängel des Fahrzeuges (Unfallschaden) muss der Verkäufer auch ohne ausdrückliche Frage hinweisen. Lediglich Bagatellfehler brauchen ungefragt nicht mitgeteilt zu werden. Dem Käufer eines älteren Kfz obliegt eine besondere Prüfungspflicht, bevor er den Kaufvertrag unterzeichnet (BGH DAR 95, 322).



Bei arglistiger Täuschung beträgt die Verjährungsfrist 3 Jahre.