maximale tieferlegung???

ich hab gerade eine heiße debatte mit meinen mitbewohner:

diskussionsgrund ist die maximale tieferlegung die der tüv abnimmt,er schwaffelt was von 11cm bodenfreiheit,meines wissens nach die grenze in Österreich,ich behaupte es geht deutlich tiefer,ein bekannter von mir hat meines wissens nach 110mm tieferlegung bei seinem a4,aber was ist jetzt das maximale was ich tiefer runter darf? weiß da jemand mehr?



weiterhin gute fahrt an alle

Hey,



Bericht von Audi Scene.de der auch heute 2002 noch gilt.



Bodenfreiheit





vor allem in der Saison 2000 gab es vermehrt Rückmeldungen von diversen Treffen, auf denen Fahrzeuge besonders hart nach angeblich „rechtsverbindlichen Vorschriften“ auf Ihre vorhandene Bodenfreiheit überprüft wurden. Oftmals wurde dafür eine Barriere in Form eines hölzernen Vierkantbalkens oder ähnlichem aufgebaut. Konnte ein Fahrzeug dieses Hindernis nicht überfahren, wurde es genaustens begutachtet, oftmals sogar zwangsweise einem Sachverständigen vorgestellt.

Rückfragen bei vereinzelten Sachverständigen haben ergeben, dass hier eine starke Unsicherheit herrscht. Oft hörten wir mit überzeugter Stimme, dass es selbstverständlich eine Mindestbodenfreiheit gibt. Wenn wir nach Vorschriften oder Paragraphen fragten, wurde viel Papier gewälzt und wir bekamen immer dasselbe Ergebnis:

Es gibt keine vorgeschriebene Bodenfreiheit!

Grund genug, sich einmal ausführlich mit diesem Thema zu befassen. Neben der Polizei und einem Rechtsanwalt sprachen wir das Innenministerium NRW, den TÜV Süddeutschland, den TÜV Rheinland/Berlin-Brandenburg, die DEKRA und den KÜS an.

Häufig hörten wir, dass die Strassenverkehrszulassungs Ordnung (StVZO) die Bodenfreiheit regelt. Sehr häufig wurde das VdTÜV Merkblatt 751 zur Beweisführung benannt.

Die StVZO regelt grundsätzlich alles, was für die Zulassung eines Fahrzeugs von Belang ist. Hier wird auf jede relevante Kleinigkeit verwiesen - ein Hinweis zur Bodenfreiheit fehlt ganz. Es gibt allerdings eine Reihe von Vorschriften, die unabhängig von der Bodenfreiheit eingehalten werden müssen.

So muss das vordere Nummernschild nach der Tieferlegung mindestens 20 cm, das hintere mindestens 30 cm über der Fahrbahn angebracht sein (§ 60, Absatz 2 StVZO).

Die leuchtende Fläche des Frontscheinerfers muss sich mindestens 50 cm über der Fahrbahn befinden (§ 53 Absatz 1 StVZO), die Schlussleuchten mindestens 35 cm über der Fahrbahn (§ 53 Absatz 1 StVZO).

Bei den Schlussleuchten wird allerdings noch einmal unterschieden. Für die Nebelschlussleuchte/n und den oder die Rückfahrscheinwerfer reichen schon 25 cm (§52a Absatz 1 und §53d Absatz 3 StVZO).

Der TÜV Rheinland/Berlin-Brandenburg teilte uns auf telefonische Nachfrage mit, das es zwar eine TÜV Richtlinie in Ergänzung zur StVZO gibt, in der der Bodenfreiheit explizit eingegangen wird, da diese aber nicht Bestandteil dieser ist, ist sie auch nicht rechtsverbindlich, sondern wirklich nur als Richtlinie anzusehen.



Hierbei handelt es sich um das „VdTÜV Merkblatt 751“, das vom TÜV, sowie den sachverständigen und beratenden Gremien des Bundesvekehrsministeriums als allgemeinverbindlich angesehen wird.

In diesem Merblatt steht im Anhang II, Absatz 5.1.9, dass ein „mit einem Fahrer besetztes Fahrzeug ein Hindernis von 80 cm Breite und 11 cm Höhe berührungslos überfahren werden sollte“. Flexible Anbauteile wie z.B. Weichplastikspoiler werden hiervon sogar noch extra ausgenommen.

Das Schlüsselwort ist „sollte“. Es sollte überfahren werden können, heisst es. Eine rechtliche Verpflichtung besteht dadurch also ebenfalls nicht.

Das Innenministerium kann sich ein solches Verhalten nicht vorstellen. Polizeiliche Maßnahmen können nur auf Grund gesetzlicher Rechtsvorschriften und Ermächtigungen getroffen werden. Diese lägen aber hier nicht vor.

Trotz allem ist das kein Freibrief. Mann sollte sich darauf besinnen, dass man mit einer extremen Tieferlegung sehr wohl zum Verkehrshindernis, wenn nicht sogar zu einer Verkehrsgefährdung werden kann. Gerade auf dem Weg zu Treffen bewegt man sich auf unbekanntem Terrain. Da kann es schnell passieren, dass man die Frässkante an der Baustelle oder den hochstehenden Gullideckel erst im letzten Moment erkennt. Wenn man jetzt, im Regelfall für die nachfolgenden Fahrzeuge ohne ersichtlichen Grund, kräftig bremst, muss man sich den Vorwurf gefallen lassen, dass man gegen den § 1 der Strassenverkehrs Ordnung (StVO) verstossen hat. Auch wenn man auf, für unsere Fahrwerke, schlechten Strassen statt mit zulässigen 50 km/h nur mit 30 km/h fährt und eine Schlange hinter sich bildet, wird man sich diesen Vorwurf gefallen lassen müssen und wenn wir ehrlich sind, zurecht!

Auch der § 30 StVZO hat hier nahe Verwandschaft. Sein Absatz 1 schreibt vor, dass das Fahrzeug so gebaut sein muß, dass sein verkehrüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet, behindert oder belästigt. Ob bei einer Fahrzeug-Tieferlegung eine Schädigung, Gefährdung, Behinderung oder Belästigung vorliegt kann nur im Einzelfall geklärt werden.

Wenn Ihr aber mit der Ölwanne den Asphalt aufgrabt, wird Euch der Gegenbeweis schwer fallen :wink:

Weiter gilt dieser Text natürlich ausschliesslich dann, wenn alle weiteren Auflagen der StVZO voll erfüllt sind, ansonsten wird die Bodenfreiheit lediglich „mitgeprüft“. Mit gepressten Federn, nicht eingetragenen Fahrwerken oder an den Kotflügelkanten schleifenden Reifen wird man Euch aber bei Euren Ausführungen zur Bodenfreiheit nicht einmal zuhören.







Gruß Andy






Es gab mal in der Autobild einen Bericht, dass ein Golf durch seine Tieferlegung nicht mehr über die Geschwindigkeitshuckel gekommen ist. Der hat sich glatt den Auspuff abgerissen. Daraufhin hat er geklagt und Recht bekommen. Die Stadt Köln musste die Huckel niedriger gestalten…!



Nette Sache, gelle?


Quote:


On 2002-11-05 23:53, Mozart wrote:

Es gab mal in der Autobild einen Bericht, dass ein Golf durch seine Tieferlegung nicht mehr über die Geschwindigkeitshuckel gekommen ist. Der hat sich glatt den Auspuff abgerissen. Daraufhin hat er geklagt und Recht bekommen. Die Stadt Köln musste die Huckel niedriger gestalten…!



Nette Sache, gelle?








Hallo,



Da habe ich aber in der Tagespresse ein genau gegenteiliges Urteil vor längerer Zeit gelesen.

Hier urteilten die Richter bei einem ähnlichen Vorfall anders herum.

Der gute Fahrer durfte neben seinem Schaden auch die Wiederherstellung der Bodenwelle (Pflaster) bezahlen, da die Stadtverwaltung nachweisen konnte, daß alle serienmäßigen Fahrzeuge des Herstellers diesen Buckel mit angemessener Geschwindigkeit ohne Schäden überfahren konnten.



Das kam mir vor ca. 3 Monaten auch wieder in den Sinn, als ich mir beim verlassen unseres Hofes an einer Fräskante den Spoiler beschädigte.



Scheinbar gibt es dazu wohl keine einheitliche Rechsprechung.



Viele Grüße - Udo


Richtig!

Eine richtige Rechtslage gibt es da wohl nicht und es ist ermessens Sache des TÜV´s finde ich wie tief ein Auto darf.

Eins weiß ich aber, keinen interessieren die 11cm Bodenfreiheit!



50cm muß man vom Scheinwerfer bis um Boden haben?

Wie geht das den bei einem Clibra?


Quote:


On 2002-11-06 02:36, OBUR wrote:

Quote:


On 2002-11-05 23:53, Mozart wrote:

Es gab mal in der Autobild einen Bericht, dass ein Golf durch seine Tieferlegung nicht mehr über die Geschwindigkeitshuckel gekommen ist. Der hat sich glatt den Auspuff abgerissen. Daraufhin hat er geklagt und Recht bekommen. Die Stadt Köln musste die Huckel niedriger gestalten…!



Nette Sache, gelle?








Hallo,



Da habe ich aber in der Tagespresse ein genau gegenteiliges Urteil vor längerer Zeit gelesen.

Hier urteilten die Richter bei einem ähnlichen Vorfall anders herum.

Der gute Fahrer durfte neben seinem Schaden auch die Wiederherstellung der Bodenwelle (Pflaster) bezahlen, da die Stadtverwaltung nachweisen konnte, daß alle serienmäßigen Fahrzeuge des Herstellers diesen Buckel mit angemessener Geschwindigkeit ohne Schäden überfahren konnten.



Das kam mir vor ca. 3 Monaten auch wieder in den Sinn, als ich mir beim verlassen unseres Hofes an einer Fräskante den Spoiler beschädigte.



Scheinbar gibt es dazu wohl keine einheitliche Rechsprechung.



Viele Grüße - Udo








Also ich hatte in Berlin auch mal von einem Fall gehört, der Mozarts gleichkommt. Benz-Fahrer reisst sich den Unterboden an einer Temposchwelle kaputt und die Stadt musste das Teil niedriger machen. (Aber wo liegt dann noch der Sinn der Temposchwellen ?)



Es ist auf jeden Fall ätzend, so nen kleinen Hoppler vor sich zu haben, der jedem Schlagloch ausweicht oder ne Vollbremsung hinlegt…