Kann mir mal jemand diese Paragraphen erklären?

Hallo,

hatte doch vor knapp 2 Monaten einen schweren Unfall auf der Autobahn!! Heute hab ich von der Autobahnpolizei einen Brief bekommen, wo drin steht, dass ich gegen diese Paragraphen verstoßen habe:
§ 49 StVO, §§ 17II, § 69a StVZO, §24 StVG

Habe mal kurz bei google gesucht, was das ist! Aber ich versteh das Paragraphendeutsch überhaupt nicht!!

Könnte mir mal bitte jemand erklären, wogegen ich verstoßen habe? Muss ebenfalls 35Euro zahlen!! Wofür sind diese 35Euro??

Bin noch in der Probezeit, was kommt jetzt auf mich zu? Hoffe, mir kann jemand helfen
:traurig:

Gruß Luke

35€ ist die verwarngebühr … wiel du schuld bist …
den rest ka

Gruß Devil666

Hatte 2 Woche nachdem ich den Führerschein bekommen hab nen auffahrunfall gebaut. Hab auch 35€ blechen müssen. Aber Probezeit blieb unangetastet.

§ 24 Verkehrsordnungswidrigkeit

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer Vorschrift einer auf Grund des § 6 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung oder einer auf Grund einer solchen Rechtsverordnung ergangenen Anordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist. Die Verweisung ist nicht erforderlich, soweit die Vorschrift der Rechtsverordnung vor dem 1. Januar 1969 erlassen worden ist.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

§69a Ordnungswidrigkeiten

HINWEIS: Zur Verkürzung der Ladezeiten wurde der §69a „Ordnungswidrigkeiten“ in mehrere Teile zerlegt. Durch Klick auf „weiterlesen“ kann der Inhalt der einzelnen Absätze aufgerufen werden…

(1) aufgehoben

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig | > weiterlesen

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein Kraftfahrzeug oder ein Kraftfahrzeug mit Anhänger (Fahrzeugkombination) unter Verstoß gegen eine der folgenden Vorschriften in Betrieb nimmt: | > weiterlesen

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig ein anderes Straßenfahrzeug als ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger oder wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Kombination solcher Fahrzeuge unter Verstoß gegen eine der folgenden Vorschriften in Betrieb nimmt: | > weiterlesen

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig | > weiterlesen

die Beleuchtung und das Stehenlassen unbeleuchteter Fahrzeuge nach § 17,

ka, ob das alles auf dich und deinen unfall zutrifft,aber wenn ja, weisste ja, dass es die richtigen paragraphen sind :wink:
kann auch sein, dass ich alles falsch nachgeschlagen habe

also dass ich das Fahrzeug unbeleuchtet stehen gelassen hab, das stimmt, aber was kann ich machen, wenn beim unfall mir die batterie raushaut…dann kann ich auch keine warnblinkanlage mehr anmachen, was ich 4mal probiert habe

aber die andere Paragraphen versteh ich immernoch nicht…am besten mal in deutsch :slight_smile:

Gruß Luke

stimme dir fast in allen punkten zu, allerdings ist § 17 Abs. 2 STVZO gemeint und nicht STVO, bin auch reingefallen.

§17 Einschränkung und Entziehung der Zulassung

(2) Nach der Untersagung des Betriebs eines Fahrzeugs, für das ein amtliches Kennzeichen zugeteilt ist, hat der Fahrzeughalter unverzüglich das Kennzeichen von der Behörde entstempeln zu lassen. Der Fahrzeugschein ist der Zulassungsbehörde zum Eintrag des Vermerks über die Betriebsuntersagung vorzulegen; bei zulassungsfreien Fahrzeugen ist der nach § 18 Abs. 5 erforderliche Nachweis über die Betriebserlaubnis abzuliefern. Handelt es sich um einen Anhänger, so sind der Behörde die etwa ausgefertigten Anhängerverzeichnisse zur Eintragung der Entstempelung des Kennzeichens vorzulegen.

Allerdings weiss kann ich mir jetzt auch keinen Reim darauf mache, warum du nun 35 € bezahlen musst.



Habe heut bei der zuständigen Autobahnpolizei angerufen!! Mir haben die nicht gesagt, was genau jeder Paragraph heißt, aber ich hab mal wegen Nachschulung und Probezeitverlängerung nachgefragt!!

Der Polizist hat mir nur mitgeteilt, dass ich nichts zu befürchten brauche, sondern nur die 35Euro zahlen muss und somit die Sache gegessen ist, also keine Nachschulung und keine Probezeitverlängerung!!

Kann das sein? Oder könnte doch noch was auf mich zukommen??

Gruß Luke

Kommt drauf an, wie du dein Auto hast stehen lassen mti welchen UNfall?

Wenn dein Motor explodiert ist und du dadurch stehengeblieben bist, ist es sicherlich nicht deine Schuld :wink:

Muss halt grob fahrlässig geschehen oder vorsätzlich

Also sollte es tatsächlich § 17(2) StVZO sein müsste dein Fahrzeug Totalschaden gehabt haben. Damit erlischt die Zulassung (Betriebserlaubnis) und du musst es entstempeln lassen (bzw. abmelden). Das ist alles. Ist fast so wie mit den Mängelberichten, das muss auch innerhalb einer bestimmten Zeit der Mangel behoben werden sonst erlischt die Zulassung (wäre dann 17(1) StVZO… Hätten sie es sehr genau gemacht :slight_smile: hätten sie dir einen Mängelbericht für dein - wenn es dann so ist - Schrottfahrzeug mitgegeben.

Sag mal was wird dir eigentlich vorgeworfen, mir fehlt der § der zu den 35 Euronen geführt hat ??. Ja es ist wahr, alles was unter 40 Euro kostet führt NICHT zur Nachschulung. Erst ab 40 Euro wird ne Nachschulung fällig, oder du fällst halt regelmäßig mit 30 Euros auf, dann kann dich die Verwaltungsbehörde (Ausnahmefällen) auch schicken. Dürfte hier jedoch nicht zutreffen.

Gruß

Ich hab keine Ahnung, was mir vorgeworfen wird!! Hier mal der Thread, da kannste mal nachlesen, was ich fürn Unfall hatte:
http://www.a3-freunde.de/forum/thread.php?id=49827

Bin so saufroh, dass ich ke Nachschulung machen muss und ke Probezeitverlängerung bekomme!! :slight_smile:
Gruß Luke

Naja da gibts dann wohl mehrere Möglichkeiten

  1. Grund fürs Schleudern → Könnte man durchaus Geschwindigkeit annehmen kann man gem. § 3 StVO verwarnen 35 Euro, aber durchaus auch anzeigen–> (…Er hat seine Geschwindigkeit insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen)

  2. Das Absichern, wäre dann verwarnbar (§ 15 StVO)

Denke mit den 35 Euros biste gut weggekommen ;-).