In einem Arbeitszeugnis steht nur eine, in ausgeschriebener Form, Beurteilung/Bewertung des Angestellten. Was drin stehen darf sind nur Angaben zu Person (Name, Geburtstag, Adresse, …)
Ich denke, dass reicht!! s.u. (was man doch aus der schule behält!!! gelobt seien die bücher! g)
[Zitat]
- Einleitung
An deutschen Arbeitsgerichten werden jährlich ca. 12.000 Prozesse um das Thema Arbeitszeugnis geführt. Ob und inwieweit das Abeitszeugnis die wichtigste Bewerbungsunterlage ist, ist allerdings eine Entscheidung des Einzelfalls.
- Zeugnisanspruch
Rechtsgrundlage ist § 109 GewO. Danach hat der Arbeitnehmer bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis. § 630 BGB, in dem der Zeugnisanspruch bisher geregelt war, gilt nur noch für Personen, die Dienste leisten, ohne Arbeitnehmer zu sein (siehe hierzu Skript Arbeitsrecht (I)). Ein Beispiel wären Geschäftsführer von GmbHs.
- Art, Form und Inhalt
Die elektronische Form ist gemäß § 109 Abs.3 GewO für die Zeugniserteilung ausgeschlossen. Inhaltlich muss das Zeugnis mindestens Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit enthalten (sog. einfaches Zeugnis). Der Arbeitnehmer kann verlangen, dass sich die Angaben darüber hinaus auf Leistung und Verhalten im Arbeitsverhältnis erstrecken (sog. qualifiziertes Zeugnis). Das gilt für alle Arten von Arbeitsverhältnissen, z.B. also auch bei Teilzeitbeschäftigung.
Das Zeugnis muss klar und verständlich formuliert sein (§ 109 Abs. 2 GewO). Es darf keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die den Zweck haben, eine andere als aus der äußeren Form oder aus dem Wortlaut ersichtliche Aussage über den Arbeitnehmer zu treffen. Damit dürfte die „Geheimwissenschaft“ bezüglich der Formulierungen in Arbeitszeugnissen der Vergangenheit angehören. Die bisherige Rechtsprechung hatte eine (ungeschriebenen) Fürsorgepflicht des Arbeitgebers gegenüber seinen Mitarbeitern angenommen, eine möglichst „wohlwollende“ Formulierung zu wählen. Dadurch sollte das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers nicht unnötig erschwert werden.
Grundsätzlich gilt: Je höher qualifizierter die Tätigkeit ist, desto individueller und ausführlicher muss das Zeugnis ausgestaltet sein. Ein einfaches Zeugnis enthält Angaben zur Person des Arbeitnehmers, zur Art der Tätigkeit, den Ort und Zeitpunkt der Ausstellung des Zeugnisses und die Dauer der Zugehörigkeit zum Unternehmen. Das qualifizierte Arbeitzeugnis enthält darüber hinaus die Funktionsbezeichnung, die Aufgabenbeschreibung des Mitarbeiters, die Beurteilung über erbrachte Leistungen und die Einsatzbereitschaft sowie das Verhalten gegenüber Vorgesetzten und Kollegen. Üblich war hier bislang auch die Angabe über den Grund des Ausscheidens sowie eine Dankesformel und Wünsche für eine gute berufliche Zukunft.
Als nicht zulässig gelten nach der Rechtsprechung Angaben zum außerdienstlichen Verhalten des Arbeitnehmers, zur Mitgliedschaft in Gewerkschaften, Parteien oder im Betriebsrat sowie Informationen zum Gehalt, zu Vorstrafen, Abmahnungen, Krankheiten, Fehlzeiten, Behinderungen, Nebentätigkeiten, Ehrenämter oder einem religiösen Engagement. Das Zeugnis ist auf Geschäftspapier in Maschinenschrift zu erstellen. Der Arbeitnehmer hat nach der Rechtsprechung auch einen Anspruch darauf, dass es frei von Knicken, Korrekturen und Schreibfehlern ist sowie keine textlichen Hervorhebungen enthält. Die Übergabe erfolgt üblicherweise spätestens am letzten Arbeitstag. Ratsam ist es, den Zeugnistext vor der Übergabe gemeinsam abzustimmen.
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- Dieser Beitrag wurde von feuersturm am 31.10.2004 bearbeitet