Interessantes Urteil des Bundesgerichtshof

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=pm&Datum=2007-12&nr=42035&pos=2&anz=10

Da freuen sich die Vertragswerkstätten.

Ralf

na ja. ich bin es ja gewohnt, daß mein Rechtsempfinden regelmässig nicht mit der (UN)Rechtsprechung kollidiert. :dagegen:

Thomas

Na das kann ja wieder was werden, der Thread ist jetzt schon zum vorzeitigen Schließen verdammt.

Das ist im Endeffekt nicht anderes wie mit der Gebrauchtwagengarantie. Ein Händler wird einem für einen Wagen älter als 10 Jahre kaum noch Geld geben, da die Folgekosten im Garantiefall für ihn zu hoch sind. Und hier ist es ja mit der Garantie nichts anderes. Er läßt es sich im Vorfeld bezahlen bzw. durch die Arbeiten im Inspektionsfall dem Garantiefall entgegenwirken. Ich kann das Urteil des BGH sehr gut nachvollziehen. Warum soll die Vertragswerkstatt zahlen, wenn vorher nicht sachgemäß und nachvollziehbar gearbeitet worden ist.

Thorsten

P.S.: Bitte schlagt euch hier nicht wieder die Köppe ein. (ich seh´s schon kommen…)

…ja ne iss klar…ein Kauf eines Autos berechtigt also im Auge des BGH nicht für die Inanspruchnahme von Gegenleistungen…erst die regelmäßige Wartung hat da Einfluss drauf…

Top…die haben echt nen Knall. Dann werden sicher bald andere Hersteller nachziehen und Rostangelegenheiten bei vielen ablehnen…

@mango
Die Werkstatt ansich muss ja da nicht zahlen…der Rostregress geht ja über den Hersteller…!

Also ich sehe das so, daß normale Wartungsarbeiten (mal ne WaPu, Ölwechsel …) nicht mit dem Rost zu tun haben. Deshalb ist für mich die Entscheidung des Gerichts nicht nachvollziehbar.

Thomas

@Mozart
Das war auch damit gemeint, ich habe jetzt den Hersteller mal mit der Werkstatt gleichgesetz, da in diesem Fall die Werkstatt ja das ausführende Organ des Herstellers darstellt.

Und deine Interpretation ist auch nicht ganz richtig. Es widerspricht ja nicht zum Beispiel der normalen Gewährleistung innerhalb der ersten 2 Jahre. Vielmehr ist hier die Inanspruchnahme von Leistungen in einem Zeitraum von bis zu 30 Jahren gemeint, sprich die Garantie bei Durchrostung. Und bei diesem Fall kann ich es sehr gut verstehen. Wenn zum Beispiel mal ein Schaden am Fahrzeug vorliegt und der unsachgemäß repariert wird, es kommt zur Durchrostung von Innen nach Außen (repariert bei einer Fremdwerkstatt) und die Ursache ist die unsachgemäße Reparatur, warum soll dann der Hersteller regressierbar sein? Urheber des Folgeschadens ist doch die Fremdwerkstatt. Wenn es jetzt eine Vertragswerkstatt war, dann liegt es an einer unsachgemäßen Reparatur entgegen der Herstellervorgaben. Also die Werkstatt das Problem. Sollte sie sich an den Reparaturleitfaden gehalten haben, geht es ja, weil sachgemäß repariert, an den Hersteller und der Kunde ist auch fein raus.
Ich sehe da nicht das Problem.

In den Inspektionsanweisungen steht mehr als nur Ölwechsel. Das beinhaltet Schmieren, Sichtkontrolle auf Korrosion (Rost) ect.

@mangosultan
Ja, 30 Jahre ist sicher zu viel…aber die Garantie wird doch eh nur auf 10 oder weniger Jahre gegeben…danach lehnen die es doch sowieso ab…daher finde ich das Urteil schon beschäment, denn in der Zeit sollte ein Hersteller schon verpflichtet sein, solche Schäden zu beheben…und das unabhängig von den Wartungen…wie die Werkstätten arbeiten, sieht man ja regelmäßig in den Tests von Autobild AMS & co… Der BGH sollte wenigstens dort mal den Kunden den Rücken stärken…

Wenn die Autofahrer schön jedes Jahr beim Hersteller 300,- mehr lassen, als bei einer freien Werkstatt, dann rechnet doch mal hoch, wie oft man das Auto in 30 Jahren neu lackieren kann… :no:

Das ist einer der Gründe, warum ich mir wohl nie einen Neuwagen kaufen werde.