so folgendes Problem, wie vllt erwähnt, habe ich mal eine Heckklappe bei ebay ersteigert und diese war total verrostet was nicht angegeben war ok paypal gemeldet, geld zurück alles schön und gut.
Nun ist es schon Monate her und er will sie nicht abholen, ich habe ihn schon mehrer fristen gesetzt.
Leider antwortet er nicht.
Nun zur frage, kann ich die Heckklappe entsorgen? sie stört tierisch und er antwortet einfach nicht und wie bereits erwähnt habe ich zich fristen und nachfristen gesetzt.
Bin gerade mit der Ausbildung fertig geworden und wohne daher noch bei den Eltern und mein pa will mich schon köpfen weil sie einfach stört.
Ich gehe mal davon aus, das er sein Geld erhalten hat!
Somit ist die Klappe dann dein und du kannst damit tun was immer du möchtest.
Ich hatte etwas Ähnliches mit einem Tacho, allerdings hab ich, wenn ich mich recht erinnere, nicht die volle Summe von PayPal zurück erhalten, selbstbehalt oder so.
Da ich aber keine Rechtsauskunft geben darf und möchte, frag den RA deines Vertrauens.
Dieser sollte sich mit sowas auskennen und allzu teuer kann das auch nicht sein.
Dann bist du auf jeden Fall auf der sicheren Seite.
…ansonsten würd ich ihm ne letzte Frist zu Abholung setzen und/oder ihm die Lagerung in Rechnung stellen…
Eventuell könnte hier § 241a BGB (Unbestellte Leistungen) analog angewendet werden(?)…ein wirksamer Kaufvertrag liegt aus meiner Sicht auf jeden Fall nicht vor, wenn dem Käufer hier nicht bewusst war, dass das Teil komplett verrostet ist.
das war so: ich habe die heckklappe gekauft, gesehen das es rostet, verkäufer angeschrieben, er wollte es nicht zurück nehmen obwohl rückgaberecht wegen gewerbe, paypal gemeldet, geld wiederbekommen, angeschrieben wegen abholung da es ein warenwert über 40€ hat und ich natürlich in vorkasse gegangen bin und nun seit 4 monaten liegt es hier mindestens rum.
rechtlich ist es so, dass Du trotz Fristverstreichung das Teil nicht entsorgen darfst.
Mag er die Klappe nicht abholen, er ist und bleibt Eigentümer. Und du schuldest ihm sein Eigentum (sorry für die Wortwahl, aber juristisch ist es nun mal so), bist also der sog. "Schuldner" seines Eigentums.
Allerdings ist er nach erfolgloser Fristsetzung im Verzug. Und das bedeutet, dass Du als Schuldner nur nach § 300 Abs. 1 BGB haftest: "Der Schuldner hat während des Verzugs des Gläubigers nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten."
Überleg selbst, was das für Dich und ihn bedeutet …
Kaufvertrag ja, weil 2 WE vorhanden, Kaufsache vorhanden, Vertragspartner vorhanden.
Unbestellt ist die Leistung auch nicht, schließlich wurde diese Heckklappe bezahlt UND letztendlich auch bestellt. Schließlich kauft man ja Sachen, um sie zu bekommen.
Dass dem Käufer nicht bewusst war, dass die Heckklappe verrostet war, spielt auf den Kaufvertrag gar keine Rolle, schließlich hat er ja das Recht der Anfechtung wg. Irrtum §119 BGB.
Dennoch liegt in diesem Fall ein wirksamer Kaufvertrag vor, der wirksam angefochten werden muss, um ihn aus der Welt zu schaffen.
Angefochten iSd. § 119 BGB wurde er ja offensichtlich schon (Eigenschaftsirrtum?)…naja…das mit den Willenserklärungen ist mMn Ansichtssache…wenn ich nen Posrche bestelle und nen Fiat Panda geliefert bekomme hat sind mit Sicherheit keine zwei übereinstimmenden WEs vorhanden
OK, das mit der unbestellten Leistung ist nicht wirklich zielführend…daher auch das "?"