sergo84
15. September 2008 um 12:59
1
Hallo zusammen,
möchte demnächst meine heckklappe cleanen, habe aber gehört das die kennzeichenbeleuchtung pflicht ist und ich dieses an der stoßstange befästigen muss. meine frage ist , kann ich das selbstbeleuchtete kennzeichen sichtbar hinter die scheibe tun?
eigentlich müsste es gehen, ist ja auch beleuchtet, oder?
schaf1b
15. September 2008 um 13:17
2
Hinter der Scheibe geht meines Wissens nach nicht.
Kannst ja aber das Kennzeichen, egal ob selbstelcutehd oder nicht, in die Heckschürze integrieren oder?
Ist ja gang und gäbe bei Autos mit cleanem Popo…
Gruß
Basti
sergo84
15. September 2008 um 13:20
3
ja wäre auch eine möglichkeit,
finde aber einen gecleanten arsch am schönsten. kann das jemand bestätigen?? dass man das kennzeichen nicht hinter die scheibe anbringen kann
system
15. September 2008 um 13:25
4
Hey,
in D muss das Kennzeichen beleuchtet und am Fahrzeugheck angebracht sein, also nix mit hinter der Scheibe.
Paddy85
15. September 2008 um 14:29
5
mach es mit nem winkel unten an der stoßstange fest. da kannst du es für treffen abbauen! oder mit saugnäpfen…
gunlock
15. September 2008 um 14:40
6
War vor kurzem ja beim TÜV wegen Front unso und da hat der mir gesagt das die Beleuchtung am Heck pflicht ist und hinter der Scheibe darfst du das Kennzeichen auch nicht haben. Der hat mir zu selbstleuchtenden Kennzeichen von 3M für 99€ geraten, da diese legal sind.
ja die sind schon legal nur mussdas kenzeichen gut sichtbar am heck deines fahrzeuges angebracht sein.
http://www.fahrschule24.net/stvzo/60.htm
§ 60 Ausgestaltung und Anbringung der amtlichen Kennzeichen
(…)
(2)
Das Kennzeichen ist an der Vorderseite und an der Rückseite des Kraftfahrzeugs fest anzubringen ; bei einachsigen Zugmaschinen genügt die Anbringung an deren Vorderseite, bei Anhängern die Anbringung an deren Rückseite. An schrägen Außenwänden können an Stelle jedes vorderen und hinteren Kennzeichens je 2 Kennzeichen beiderseits an jedem Ende des Fahrzeugs angebracht sein. Bei Fahrzeugen, an denen nach § 49a Abs. 9 Leuchtenträger zulässig sind, darf das hintere Kennzeichen - gegebenenfalls zusätzlich - auf dem Leuchtenträger angebracht sein. Das hintere Kennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30° in Fahrtrichtung geneigt sein. Bei allen Fahrzeugen mit Ausnahme von Elektrokarren und ihren Anhängern darf der untere Rand des vorderen Kennzeichens nicht weniger als 200 mm, der des hinteren Kennzeichens nicht weniger als 300 mm - bei Kraftrollern nicht weniger als 200 mm - über der Fahrbahn liegen . Die Kennzeichen dürfen die sonst vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht verringern. Der obere Rand des hinteren Kennzeichens darf nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen. Läßt die Bauart des Fahrzeugs eine solche Anbringung nicht zu, so darf der Abstand größer sein. Kennzeichen müssen vor und hinter dem Fahrzeug in einem Winkelbereich von je 30° beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein.
(…)
(4)
Hintere Kennzeichen müssen eine Beleuchtungseinrichtung haben , die das ganze Kennzeichen bei Fahrzeugen der Gattung a der Anlage V in der bis zum 1. November 2000 geltenden Fassung auf 20m, bei Fahrzeugen der Gattungen c und d dieser Anlage auf 25 m - bei reflektierenden Kennzeichen auf 20 m; bei Fahrzeugen mit Kennzeichen nach Anlagen Va, Vb, Vc und Vd auf 20 m - lesbar macht. Bei Kleinkrafträdern, Fahrrädern mit Hilfsmotor und motorisierten Krankenfahrstühlen, die ein amtliches Kennzeichen führen, ist eine Einrichtung zur Beleuchtung des Kennzeichens zulässig, jedoch nicht erforderlich. Die Beleuchtungseinrichtung darf kein Licht unmittelbar nach hinten austreten lassen.
(…)
Was es jedoch mit der bauartbedingten anderen Anbringung auf sich hat bei Tuning-Umbauten bzw ob dies dann zulässig ist oder nur für original belassene Fahrzeuge gilt…wäre vermutlich ne Einzelfallentscheidung.