heckansicht bearbeitung usw a3

hi,

hab mal ne frage ist noch niemand auf die Idee gekommen ans heck einen Bösen blick zu machen? hab das in einer Zeitschift gesehen hat halt den Kofferraumdeckel über die lichter verlängert. Hat sich jemand mit so etwas schon befasst?? hat man chancen zum eintragen???

Nein - bei Veränderungen der Heckleuchten erlischt die Betriebserlaubnis des Autos

Meintest du die Heckklappe so über die Leuchten zu ziehen wie der A3 auf dem Bild??

Also wie ihr seht ist dieser auch Strassenzugelassen!

Grüße MAnuel

hi,

also der ingolstadter audi von dem bild hats eingetragen hab ne schon ein paar mal gesehen und in der audi-scene war er dieses jahr auch schon mal.
sieht echt geil aus.
wird halt nur immer auf den jeweiligen tüv ankommen. frag doch dort erst mal nach!

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hi,

hab mal ne frage ist noch niemand auf die Idee gekommen ans heck einen Bösen blick zu machen? hab das in einer Zeitschift gesehen hat halt den Kofferraumdeckel über die lichter verlängert. Hat sich jemand mit so etwas schon befasst?? hat man chancen zum eintragen???

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Hallo,

ich hab sowas zwar auch noch nicht gemacht, aber ich halte es nicht für unmöglich.
Man verändert die Serienleuchten ja nur dahingehend, daß man eine andere Aufteilung vornimmt.
Man könnte doch vielleicht Fahr-und Bremslicht in 1Kammer zusammenlegen mittels Umbau auf 2 Faden- Glühlampe. Schon kann man (Beispiel 8L) die obere Kammer abdecken, da diese nun ohne Funktion wäre.
vielleicht postet ja doch noch Jemand, der so etwas schon hinter sich hat.

Gruß Lutz

Lutz!!

der 8L hat doch schon eine 2 Fadenlampe als Schluß und Bremslicht!! Nur wie wird es mit der Nebelschlußleuchte gemacht??

Die ist ja seit einiger zeit vorschrift!!

MFG Timo

uhhh,
der sieht ja aus wie ein alter astra! :kotz:

mfg dirk



So weit ich weiß hat der User @oldlbc
so eine Verlängerung an seiner Heckklappe.
Vielleicht kann er euch weiter helfen.


Hallo, hier mal ein Bild von meinem!!
Und da ist nichts mit erlöschen der Betriebserlaubnis, du musst es halt nur Eintragen lassen…

Das mit dem Bösen Blick mag alles schön und gut sein, Nur gibt es da eine klare Regelung der StVzo, und zwar müssen Fahrzeug ab Bj 1991 eine Nebelschlußleuchte besitzen, ist diese nicht vorhanden erlischt die Betriebserlaubnis.
Es gibt TÜV´s in Deutschland die tragen es so ein aber wenn man erwischt wird selber schuld,ging mir auch so.
Denn es heißt ja zum Zeitpunkt der Begutachtung.



Oder du baust dir die Nebelschlußleuchte in die Heckschürze rein.

schon mal gedacht das man nur ein rücklicht braucht!!!

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Das mit dem Bösen Blick mag alles schön und gut sein, Nur gibt es da eine klare Regelung der StVzo, und zwar müssen Fahrzeug ab Bj 1991 eine Nebelschlußleuchte besitzen, ist diese nicht vorhanden erlischt die Betriebserlaubnis.
Es gibt TÜV´s in Deutschland die tragen es so ein aber wenn man erwischt wird selber schuld,ging mir auch so.
Denn es heißt ja zum Zeitpunkt der Begutachtung.

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Wieso eine Leuchte?
Also ich kann bei keinen der gezeigten A3´s eine Nebelschlußleuchte sehen.
Und für diese NSL ibt es auch bestimmte maße, wie weit es zum Bsp vom Licht weg sein darf.
Dann machst Dir einen Bösen Blick an Deinen Heckdeckel und danach eine Ausschnitt in die cleane Stoßstange?
Was macht das für einen Sinn?

Wie, ein Ruecklicht? Sieht also dann so aus, wie wenn eines kaputt ist?

Welche Leuchten wann und wo vorgeschrieben sind, steht doch eindeutig in der Straßenverkehrszulassungsordnung:
http://www.stvzo.de/stvzo/B5.htm#53

§ 53 Schlussleuchten, Bremsleuchten, Rückstrahler.

(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen hinten mit zwei ausreichend wirkenden Schlussleuchten für rotes Licht ausgerüstet sein. Krafträder ohne Beiwagen brauchen nur eine Schlussleuchte zu haben.

§ 53d Nebelschlussleuchten.

(1) Die Nebelschlussleuchte ist eine Leuchte, die rotes Licht abstrahlt und das Fahrzeug bei dichtem Nebel von hinten besser erkennbar macht.

(2) Mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt, und ihre Anhänger müssen hinten mit einer oder zwei, andere Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen hinten mit einer Nebelschlussleuchte ausgerüstet sein.

(3) Der niedrigste Punkt der leuchtenden Fläche darf nicht weniger als 250 mm und der höchste Punkt nicht mehr als 1000 mm über der Fahrbahn liegen. In allen Fällen muss der Abstand zwischen den leuchtenden Flächen der Nebelschlussleuchte und der Bremsleuchte mehr als 100 mm betragen. Ist nur eine Nebelschlussleuchte angebracht, so muss sie in der Mitte oder links davon angeordnet sein.

Viele Grüße

  • Dieser Beitrag wurde von OBUR am 03.09.2005 bearbeitet