Hagelschaden (verkäufer verschwiegen)

austausch von blechteilen gilt als unfallschaden -> zb. kotflügel, mitorhaube etc.
austausch von plastikteile nicht -> zb. stoßstange, scheinwerfer

ein dach lässt sich schlecht austauschen und darauf hat der verkäufer ja hin gewiesen -> also alles richtig bis dahin und nun frage ich mich woher dein kollege gesehen hat das die motorhaube aus*m zubehör ist?! …

gruss …

@MarcelTobias na das macht aber schon einen unterschied rechtlich… das was du beschreibst ist ein vandalismusschaden, hagel meines erachtens höhere gewalt… ich stimme natürlich mit dir überein, dass man grundsätzlich jeden schaden anzeigen sollte, jedoch muss man bei der rechtssprechung sehr vorsichtig sein, was was ist und das ist für mich hier der knackpunkt… ist es rechtens, einen grossen schaden am fahrzeug nicht anzugeben, wenn nicht durch unfall verursacht?

gruß
madcek

Im Endeffekt geht es doch darum, den Käufer vor Nachteilen zu schützen, die der Verkäufer kennt. Merksatz ist immer: hat das Fahrzeug durch "was auch immer" einen Minderwert?

Was hat der Käufer für einen Nachteil, wenn ne Stoßstange komplett ausgewechselt wurde, nur weil ne leichte Dell drin war? Keinen wahrscheinlich, ist sogar besser als wenn nur gespachtelt und teilgelackt wurde…

Sobald doch irgendwie geschweißt und gezogen wird steht uU ne Materialermüdung im Raum… dann ists klar auf diesen Schaden (egal welcher, ob Unfall oder Höhere Gewalt)muss bei Kenntnis und fahrlässiger Unkenntnis hingewiesen werden.

Die Frage ob Täuschung wegen UNfall=nein ist aber ne ganz andere…

Mittlerweile interessiert mich der Shit wirklich… ich les mal nach und werde berichten

willkommen bei richter alexander hold… muharhar… ja mach mal ich finde das gerade auch ganz spannend…

Freilich schließt nicht jede äußerliche Beschädigung eines Gebrauchtwagens dessen Unfallfreiheit aus. Ganz geringfügige Schäden müssen vielmehr durch eine Auslegung des Begriffs "unfallfrei" ausgeklammert werden (Reinking/Eggert a.a.O.). Selbst bei zusichernden Erklärungen in Bezug auf eine Unfallfreiheit kann ein Käufer, sofern nicht besondere Umstände vorliegen, nur erwarten, dass das Fahrzeug keine über die Bagatellgrenze hinausgehenden Unfallschäden erlitten hat (OLG Hamm OLG R 1995, 76). Deshalb werden - auch im Rahmen des § 459 Abs. 2 BGB a.F. - üblicherweise Unfallschäden von sogenannten Bagatellschäden abgegrenzt (vgl. OLG Hamm OLG R 1994, 181; 1995, 56; OLG Karlsruhe OLG R 2001, 302). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Offenbarungspflicht des Verkäufers, der sich der Senat anschließt, ist die Mitteilung eines von dem Gebrauchtwagen erlittenen Unfalls dann entbehrlich, wenn dieser so geringfügig war, dass bei vernünftiger Betrachtungsweise der Kaufentschluss davon nicht beeinflusst werden kann. Als Bagatellschäden in diesem Sinne können nur ganz geringfügige, äußere (Lack-)Schäden angesehen werden, nicht dagegen andere (Blech-)Schäden, auch wenn diese keine weitergehenden Folgen haben (BGH NJW 1967, 1222; 1977, 1914; 1982, 1386; so auch OLG Koblenz VRS 96, 242). Diese an die Aufklärungspflicht des Verkäufers gestellten Anforderungen gelten erst recht für den Fall der Zusicherung einer Eigenschaft. Wenn sich der Käufer eines Gebrauchtwagens von dem Verkäufer ausdrücklich dessen Unfallfreiheit vertraglich zusichern lässt und damit zu erkennen gibt, dass das Fehlen von Unfallschäden für seinen Kaufentschluss von Bedeutung ist, muss die Grenze, bei welcher von einer Unfallfreiheit nicht mehr die Rede sein kann, eng gezogen werden. Daher entfällt die Haftung für das Fehlen einer zugesicherten Unfallfreiheit lediglich bei bloßen Lackschäden, insbesondere in Form von Kratzern, und allenfalls noch bei ganz geringfügigen, kleinen Dellen im Blech (vgl. OLG Karlsruhe OLG R 2001, 302)

Quelle:
OLG Köln

Az: 24 U 108/02

Urteil vom 04.02.2003

Vorinstanz: Landgericht Aachen – Az.: 1 O 335/01

Ist denk ich ganz verständlich…

Ich denke die Abgrenzung Bagatellschaden/ Nichtbagatellschaden lässt sich genauso auf die Fälle der Höheren Gewalt anwenden

übrigens:

Wenn der Käufer explizit nachfrägt, dann müssen ALLE Schäden, also auch Bagatellschäden, mitgeteilt werden, solange man von Ihnen weiß oder fahrlässig nichts weiß…

Bei Unfallschäden ja,aber was nicht als Unfall zählt brauch ich auch nicht angeben.

also die motothaube soll ausm zubehör sein sie ist viel flexibler (dünneres blech) als bei den anderen karosserie teilen!!! beim klopfen hört man da schon das es sich viel heller anhört!!!
Desweiteren hat heute ein atu mensch^^ übers auto geschaut und gemeint eine seite wäre total neu lackiert worden!!! Scheiße hoffe da kann ich geld rausschlagen !!! Soll ichs mal versuchen??? MFG

auf jeden…

Fahr mal zum Freundlichen und lass am ganzen Auto die Lackdicke messen. Nur das besagt wirklich was drüber aus, ob was nachlackiert wurde. Dann haste stichhaltige Anhaltspunkte und kannst den Verkäufer drauf festnageln.