"Einfahrt freihalten auch Gegenüber" verbindlich ?

Hi,

wenn ich so ein Schild direkt an unserer Einfahrt anbringe, hat das irgendeine rechtliche Wirkung oder kann dort trotzdem geparkt werden ?

Wenn trotzdem jemand dort parkt, hab ich dann eine Handhabe gehen denjenigen (Abschleppen lassen o.ä.) ?



das hat keine auswirkungen. ich gehe mal davon aus, dass es sich um eine öffentliche strasse handelt. sonst könnte ja jeder kommen und wild irgendwelche schilder aufstellen. du bist schließlich keine behörde. aus welchem grund willst das denn machen?

MfG andy1980

Ich will das nicht aufstellen, mein Nachbar hat das an seine Einfahrt gepinnt.

Die Straße bei uns ist ganz normal, also nicht sonderlich schmal aber auch nicht sonderlich breit. Wenn jetzt ein Auto gegenüber dessen Einfahrt parkt, dann kann er nicht mehr so weit ausholen um in seine Einfahrt zu fahren und es ist EIN WENIG (wenn überhaupt) aufwendiger um in dessen Einfahrt zu fahren.

Vorhin hat ein Kumpel von mir dort geparkt und hatte prompt ein Zettel am Auto er solle dort nicht parken.

Will kein Streß mit dem Nachbarn haben, will nur mal wissen ob so ein Schild verbindlich ist.



+ Dieser Beitrag wurde von toxyjam am 10.02.2006 bearbeitet

Falsch, Jungs !

Auch ohne das Schild ist ein Parken vor oder direkt gegenüber einer Grundstückseinfahrt nicht erlaubt !

§12, Abs. 3, §49 StVO; §24 StVG; 54 BKat !

Dies gilt bei den allgemeinen Wohnstrassen ohne Fahrbahnmarkierung zum Trennen zweier Fahrstreifen !

Wenn er will, kann er dich dort auf deine Kosten abschleppen lassen.

P.S.

15,- € bis 3 Stunden Parkdauer,
20,- € über 3 Stunden Parkdauer,

ich habe es extra nachgeschlagen und habe selber in dieser Situation schon mit Hilfe der Polizei abschleppen lassen.

ok danke, das habe ich nicht gewusst. dann war der zettel berechtigt.



Kein Thema, nun weisst es ja. Ist nachher vielleicht anfechtbar, wenn er abschleppen lässt, aber wozu den Ärger. Einfach nicht direkt davor parken, ist auch wirklich unangenehm wenn da jemand parkt, die Einfahrerei wird einem erheblich erschwert.

Kann deinen Nachbarn aber auch gut verstehen.

Ich hatte bis vor ein paar Monaten auch den Stress, das der Nachbar permanent direkt vor meiner Einfahrt geparkt hat.
Unsere Straße ist nun aber schmaler.
Fakt ist nun aber, das man direkt gegenüber einer Einfahrt nicht parken darf!
:vertrag:

Wäre ne Verkehrsordnungswidrigkeit gem. §§12 III, 49 I Nr. 12 StVO i.V.m. § 24 StVG.

Gilt bei allen rechtlich-öffentlichen Strassen.


Dieses Thema ist zu komplex um eine pauschale Aussage treffen zu können.

§12 (3) StVO sagt:


Das Parken ist unzulässig…vor Grundstücksein- und -ausfahrten, auf schmalen Fahrbahnen auch ihnen gegenüber…

was die Definition von schmalen Fahrbahnen anbelangt, gibt es keine 100% Aussage, die für alle Fälle gilt.


Wann eine schmale Fahrbahn vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. In der Rechtsprechung wird nach folgenden Kriterien abgegrenzt: …schmal ist eine Fahrbahn, wenn ein Fahrzeug von der Breite der Einfahrt bei beiderseitigem Parken nicht ohne schwieriges Rangieren ein- oder ausfahren kann. / …wenn ein Fahrzeug bei Ausnutzen des verfügbaren Verkehrsraums mehr als nur mäßig rangieren müßte / …mäßiges Rangieren ist dem durchschnittlich geübten Berechtigten zuzumuten, dreimaliges nicht.

Quelle: Forum: Führerschein Straßenverkehr Bußgeld | verkehrsportal.de

Andere sprechen von einer Mindestbreite, die befahrbar bleiben muß, ausgehend von 2,55m max. Fahrzeugbreite + Abstand beim Vorbeifahren:


Nach gängiger Rechtsmeinung liegt eine schmale Fahrbahn dann vor, wenn die verbleibende Durchfahrtsbreite 3 m und weniger beträgt. Beim Parken gegenüber von Ein-/Ausfahrten hängt es aber auch davon ab, wie die Zufahrt ausgestaltet ist und welche Fahrzeuge sie benutzen z.B. Lkw, landwirtschaftliche Gespanne. Da kann u.U. auch eine größere Restdurchfahrtsbreite bereits zu wenig sein.

Quelle:

http://www.verkehrsportal.de/cgi-bin/vp_foren.cgi?msg-39880!2003

Hier noch ein Fallbeispiel, bei dem eine Restbreite von 3,74m als ausreichend für Parken gegenüber der Einfahrt angesehen wurde:

Als Fazit würd ich mal sagen: Im Zweifelsfall nicht da parken und Ärger mit dem Anwohner ersparen… :wink:

Gruß Mackie


Stimmt!!!

Einfahrten müssen freigehalten werden. Zumindest ist das in Österreich so!!

@NinaKati Neuer Nick?? Warum dieses??

Gruss Andi

Och Leute…
:knebel:

Ist ja schön, dass ihr jetzt mit 33 anderen Paragraphen kommt. Das, was ich geschrieben habe, ist von der Polizei bestätigt (Beim Abschleppen so aufgeschrieben worden) und auch vom Gericht, welches der vor unserer Einfahrt Parkende beauftragt hatte. Also zitiert ruhig weiter schön andere Paragraphen, ICH weiss, dass das, was ich geschrieben habe, stimmt und so auch unanfechtbar ist. Der Richter sagte auch : Alles, was nicht durch eine Fahrbahnmarkierung als zweispurig ausgewiesen ist, darf ein Anwohner, der sich mit dem Einfahren in die Einfahrt schwer tut, als enge Strasse, wie es in dem Paragraphen lautet, bezeichnen.
Punkt.

War ja auch nicht anders zu erwarten, oder ?
:grins:
Aber welche anderen Paragrafen meinst Du?

Was war nicht anders zu erwarten ?

Ich meine diese ewige Zitiererei und Verlinkerei , „Siehe hier, siehe da, siehe dort, hallo, ich weiss auch noch was Schlaues…“ was in diesem Forum unumgänglich ist.

Sei´s drum, ihr könnt ja denken, was ihr wollt
:daumen: