ebay: Widerrufsrecht?

Hallo,
ich habe bei e-bay Nebelscheinwerfer gekauft, welche mit "Blue Xenon Optik" beworben wurden.

Nun musste ich bei erhalt der Ware feststellen, dass die Linse zwar leicht bläulich, aber vor allem gelblich gefärbt ist, was selbst mit MTec Super Whites ein gelbliches Licht entstehen lässt.

Das habe ich dem Händler auch so geschildert. Dieser meinte jedoch, ich könne von dem Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr machen, da ich die Ware bereits genutzt habe. (Ich habe die Scheinwerfer nicht verbaut, nur Leuchtmittel gewechselt und testweiße im Haus betrieben.)

Der Händler meinte, dass nur noch eine Reklamation beim Hersteller versucht werden könne, was bei Erfolg "selbstverständlich" eine Gutschrift zur Folge hätte.

Ich sehe den Fehler aber beim Händler, da er die Ware falsch beworben hat. Im Grunde funktionieren die Scheinwerfer ja.

Vielleicht könnt Ihr mir Tipps geben, wie ich weiter vorgehen sollte.

Normal dürfte es doch egal sein ob du es ausprobiert hast.
Wenn du ein TV kaufst und ausprobierst, kannst du es ja dann auch zurück geben.
Das ganze System "Wiederrufsrecht" währe ja dann für den A… wenn es nicht so währe.

Er kann höchstens dir einen gering niedrigeren Betrag auszahlen, da er es nicht mehr als neu verkaufen kann, denke ich mal.

Aber es ist meine Einschätzung, ich lasse mich gerne belehren.

widerrufsrecht darf er nicht ausschliessen.

"ueblichen" wertersatz darf er verlangen, wenn die ware in anderem zustand ist, als es eine pruefung, wie im ladengeschaeft ueblich, ergeben haette.
aber auch nur, wenn er das im widerrufsrecht drinstehen hat.

gruss,
tom

worauf hat sich denn die aussage 'blue xenon optik' bezogen? stand das eindeutig in der auktion drin? also nicht, das er meint, das sieht wie xenon aus, wenn das licht aus ist.
wenn er bilder hat, die zeigen wie die das licht eigentlich aussehen soll, und die das jetzt nicht machen, dann ist die artikelbeschreibung falsch oder er hat dir den falschen artikel geschickt. somit wäre euer rechtlicher vertrag ungültig, weil er seine pflicht nicht erfüllt hat.
du hast ja das gekauft, was er da beworben hat.
mfg

du hast doch automatisch 14 tage rückgaberecht, wenn du im i-net ware von einem händler käufst, oder irre ich da @ t00i

Nach §312d BGB (http://dejure.org/gesetze/BGB/312d.html) steht dir bei einem so genannten Fernabsatzvertrag (Unternehmer verkauft einem Verbraucher eine Sache über Internet bswp) ein Widerrufsrecht zu.
Genauer bestimmt ist dies im §355 BGB (http://dejure.org/gesetze/BGB/355.html).
Die Folgen eines korrekten Widerrufs sind im §357 BGB (http://dejure.org/gesetze/BGB/357.html) definiert.

Nach dessen Absatz (3) musst du "Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung (…)leisten"

Allerdings: "Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist."

Also einfach vom Widerrufsrecht gebraucht machen mit einer kurzen Mail und die Scheinwerfer zurückschicken.

Nach §357 (2) BGB muss der Händler sogar die Versandkosten übernehmen (für Artikel mit einem Wert von über 40,00 EUR.

Hoffe, geholfen zu haben.

Alle Angaben ohne Gewähr.

Sven

Achja, noch zum Thema Fristen:

§355 (1) BGB:
"(…) Der Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform oder durch Rücksendung der Sache innerhalb von zwei Wochen gegenüber dem Unternehmer zu erklären; zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. (…)"

Hat der Verkäufer keine Frist angegeben, so ist diese sogar 4 Wochen.

je nach agb des haendlers entweder widerrufsrecht oder rueckgaberecht.
sind leichte unterschiede.
ueblich ist widerrufsrecht.
und was widerspricht da nun meiner aussage?

gruss,
tom

Danke für die Infos, werde den Händler nun eine Mail mit den entsprechenden Parapgraphen schreiben.

das "automatisch" :wink:

ich sagte:
widerrufsrecht (bzw. rueckgaberecht) darf er nicht ausschliessen.

somit hat man im fernabsatz natuerlich automatisch ein widerrufsrecht (bzw. rueckgaberecht).

aber man kann in berechtigten faellen den wertersatz bis zu 100% in rechnung stellen, was dann quasi den widerruf ad absurdum fuehrt.
so ein fall waere es z. b., gebrauchte kondome zu widerrufen.

im hier vorliegenden fall sehe ich das widerrufsrecht ohne abzug als wahrscheinlich an. (ob der entsprechende haendler das auch so sieht, ist abzuwarten).
eine rueckgabe wegen fehlender eigenschaft halte ich hingegen fuer schwierig.

gruss,
tom

Absatz (3) musst du "Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung (…)leisten"

selbst das musst du beim Kauf über ebay nicht, da man eine Wertersatzpflicht nur bei Belehrung vor Vertragsschluss verlangen darf.
da dies bei ebay jedoch nicht möglich ist, darfst du die sache sogar bestimmungsmäßig in gebrauch nehmen und musst keinen wertersatz leisten.
von daher hast du sehr gute karten

du irrst.
es ist bei ebay moeglich.
das widerrufsrecht ist mittlerweile in jeder auktion drin, wenn man es nicht fahrlaessig weglaesst.
belehrung in textform in die auftragsbestaetigung packen, das ist voellig okay dann.

gruss,
tom

@TDI

…zudem siehe paar sätze weiter:

und da die scheinwerfer nur ausgepackt wurden, getestet wurden (NICHT EINGEBAUT) und das zu "prüfung der Sache" gehört - darf eigentlich kein wertersatz gefordert werden.

die belehrung gibtzs bei ebay wie t00i schon gesagt hat, mittlerweile schon…

ein tipp

verkauf sie wieder direkt bei ebay dann ersparst dir die unannähmlichkeiten

hier wird aber der zusatz vergessen "…wie sie im ladengeschaeft moeglich gewesen waere."
oder lang:
"Bei der Überlassung von Sachen gilt dies nicht, wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist."
mmh, du kannst scheinwerfer in der regel im laden nicht anschliessen.

aber dadurch ist ja keine verschlechterung eingetreten, also -> kein wertersatz.

gruss,
tom

@t00i

wo steht das mit dem Laden in welchem Paragraphen? Rein aus Interesse, ich meine, wir sind uns ja bzgl. DIESER Sachlage einig ^^

§357 (3) BGB

[quote]
(3) Der Verbraucher hat abweichend von § 346 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Sache entstandene Verschlechterung zu leisten, wenn er spätestens bei Vertragsschluss in Textform auf diese Rechtsfolge und eine Möglichkeit hingewiesen worden ist, sie zu vermeiden. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf die Prüfung der Sache zurückzuführen ist. § 346 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 findet keine Anwendung, wenn der Verbraucher über sein Widerrufsrecht ordnungsgemäß belehrt worden ist oder hiervon anderweitig Kenntnis erlangt hat.
[/quote]

paragraph hab ich keinen zur hand, ich weiss allerdings, dass das eine regelmaessige formulierung ist, die auch rechssicherheit beinhaltet.
diese formulierung werden die meisten onlinehaendler in der form verwenden.

gruss,
tom

also ich weiß nur das die belehrung VOR vertragsschluß bei ebay noch rechtlich umstritten und nicht entgültig geklärt ist.
daher sollte man vorsichtig sein mit einer wertersatzpflicht bei ebay da es keine eindeutige gesetzeslage gibt.
das alles aufgrund der besonderen form des vertragsschlusses bei ebay.
keiner möglicher käufer wird dazu verpflichtet agb oder widerrufsrecht vor seinem kauf zu lesen (bzw. das lesen zu bestätigen) daher ist es eine gewisse rechtliche grauzone.