Das stimmt so pauschal nicht.
Zitat aus einem Rechtsforum:
"… Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass derjenige, dem die Berechtigung an einem Grundstück zusteht (Eigentümer, Pächter, Mieter des Grundstücks) oder dem sie vom Berechtigten eingeräumt worden ist, vor der eigenen Grundstücksein- bzw. -ausfahrt parken darf. Hierdurch wird gleichzeitig ein Parkverbot für die nichtberechtigte Allgemeinheit geschaffen.
Andererseits verbietet § 12 StVO das Parken vor einer Bordsteinabsenkung; da dies dem Schutz von Fußgängern und Rollstuhlfahrern dient, ergibt sich das
Problem, ob der Berechtigte dann nicht vor seiner eigenen Zufahrt parken darf, wenn diese mit einer Bordsteinabsenkung versehen ist.
Hentschel (NJW 1992, 2062; StrVerkR, 38. Aufl. 2005, Rd.-Nr. 57 a zu § 12 StVO) sieht in diesem Fall auch bei dem Berechtigten einen Verstoß gegen 12 Abs. 3 Nr. 9 StVO, ist aber der Auffassung, dass in solchen Fällen weitgehend von einer Verfahrenseinstellung gem. § 47 OWiG Gebrauch zu machen sei.
Bouska (DAR 1992, 281) ist der Auffassung, dass in diesem Fall kein Verstoß vorliegt; die mit Wirkung zum 20.10.1991 neu eingeführte Bordsteinabsenkungsregelung kommentiert er wie folgt:
"Die zu § 12 Abs. 3 Nr. § StVO von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über "privilegiertes" Parken vor Grundstücksein- und -ausfahrten (...) gelten in den genannten Fällen, aber auch in Bezug auf die neue Regelung."
Handelt es sich bei der Zufahrt gleichzeitig um eine Feuerwehrzufahrt, gilt das allgemeine Parkverbot auch für den am Grundstück Berechtigten… "
Zitat Ende
Kurz und Kapp. Ob du vor deiner eigenen Grundstückszufahrt parken darfts (abgesenkter Bordstein) ist im Gesetz nicht geregelt ;-).
Ist der Bordstein komplett abgesenkt (mehr als 5 Meter) darfst du da Parken.
Und wie mein Vorredner schon sagt, das Schild hat nichts zu bedeuten. Du kannst dir ja auch jegweilige Schilder an die Garage hängen und es muss sich niemand dran halten.