Mein Kenntnissstand:
Im Auto kann man tragen was man will, nur für Berufskraftfahrer gilt "festes, fußumschlossenes Schuhwerk"
Im Auto gibt es kein explizites Gesetz, was bestimmte Schuhe vorschreibt oder verbietet.
Hier ist was zum lesen
[i]Vorliegend wurde der betroffene Fahrzeugführer vom Amtsgericht wegen fahrlässigen Verstoßes gegen sonstige Pflichten des Fahrzeugführers zu einer Geldbuße von 57,- Euro verurteilt, weil er kein geeignetes Schuhwerk getragen hatte.
Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO muss der Fahrzeugführer dafür sorgen, dass das Fahrzeug sowie die Ladung und Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Der Betroffene trug Birkenstockschuhe, welche vorn geschlossen, aber hinten offen waren. Darin sah das Amtsgericht keine vorschriftsmäßige Besetzung des Fahrzeugs. Dagegen wendete sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde.
Das OLG Celle, welches über die Rechtsbeschwerde zu entscheiden hatte, hielt dabei folgenden Leitsatz fest: Das bloße Fahren ohne geeignetes Schuhwerk ist weder nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 49 Abs. 1 Nr. 22 StVO noch nach anderweitigen Vorschriften des Straßenverkehrsrechts mit Bußgeld sanktioniert. Denn § 23 Abs. 1 Satz 2 StVO zählt den Fahrer gerade nicht zur Besetzung des Kraftfahrzeuges. Mit der Besetzung des Fahrzeugs sind nur die Personen gemeint, die sich neben dem Fahrer noch im Fahrzeug befinden. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass in diesen Fällen Ordnungswidrigkeiten nach den Bußgeldvorschriften des SGB VII (Gesetzliche Unfallversicherung) i.V.m. den dort geregelten Unfallverhütungsvorschriften „Fahrzeuge“ in Betracht kommen können. Dies betrifft jedoch nur dienstliche, nicht aber private Fahrten. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und wurde zu neuer Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Genauso entschied das OLG Bamberg, wo der Betroffene lediglich mit Socken gefahren ist (OLG Celle, 322 Ss 45/07).
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Hier ein Auszug:
§23 Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden
(1) Wer ein Fahrzeug führt, ist dafür verantwortlich, dass seine Sicht und das Gehör nicht durch die Besetzung, Tiere, die Ladung, Geräte oder den Zustand des Fahrzeugs beeinträchtigt werden. Wer ein Fahrzeug führt, hat zudem dafür zu sorgen, dass das Fahrzeug, der Zug, das Gespann sowie die Ladung und die Besetzung vorschriftsmäßig sind und dass die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung nicht leidet. Ferner ist dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen Kennzeichen stets gut lesbar sind. Vorgeschriebene Beleuchtungseinrichtungen müssen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern sowie an Fahrrädern auch am Tage vorhanden und betriebsbereit sein, sonst jedoch nur, falls zu erwarten ist, dass sich das Fahrzeug noch im Verkehr befinden wird, wenn Beleuchtung nötig ist (§ 17 Absatz 1).